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Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Auch Freiberufler wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können seit 30.03.2020 die Corona-Soforthilfe des Bundes (wir haben im 3. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) beantragen.

Die Antragstellung erfolgt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Das dort zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gilt auch für Anträge auf Soforthilfe aus dem Förderprogramm des Freistaats Bayern. Eine Antragstellung per Post oder mit Hilfe einer PDF-Datei ist nicht (mehr) möglich.

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 einzureichen.

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Die Bayerische Staatsregierung hat die seit 21.03.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen, die zunächst bis 03.04.2020, 24:00 Uhr, befristet waren, bis einschließlich Sonntag, 19.04.2020, 24:00 Uhr, verlängert. Ausweitungen wurden allerdings nicht beschlossen.

Die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen sowie die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie ergeben sich aus der

Die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen wurde vorläufig sowohl vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren bestätigt. Die Richter lehnten es ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnungen außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte den Pressemitteilungen.

Die Ausübung der Anwaltstätigkeit bleibt grundsätzlich erlaubt; auch persönliche Besprechungen mit Mandanten sind weiterhin zulässig (wenn auch nicht zu empfehlen).

Problematisch ist allerdings, ob Mandanten zum Zwecke des Besuchs einer Anwaltskanzlei ihre Wohnung verlassen dürfen oder damit gegen die Ausgangsbeschränkungen verstoßen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet auf seiner Internetseite unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ die Frage, ob Anwälte (oder Steuerberater) Mandanten noch beraten dürfen, wie folgt:

“Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen.”

Daran sollten sich alle Kolleginnen und Kollegen orientieren.

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Zur Durchsetzung der verhängten Ausgangsbeschränkungen haben die Bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege am 27.03.2020 einen

erlassen. Er dient den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei Ordnungswidrigkeiten insbesondere durch Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen vom 13.03., 16.03., 17.03. und 20.03.2020.

Bußgelder in Höhe eines Regelsatzes von 150,00 € werden beispielsweise verhängt bei Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 m und beim Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe.

Der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 („Betriebsstätten“) kann sogar eine Straftat im Sinne von § 75 IfSG bedeuten.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Teilweise rückwirkend zum 01.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Artikel 1)
  • Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (Artikel 3 und 4)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 5)

Das Gesetz steht nachfolgend zum Dowload bereit.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das nachfolgend zum Download bereit steht. Es ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

In erster Linie erfolgen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 bis 3), durch die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bessere Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Unter anderem werden dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Kompetenzen eingeräumt, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können (§ 5 Abs. 2 IfSG n. F.).

Desweiteren können Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a IfSG n. F.).

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Das Amtsgericht Bamberg hat darauf hingewiesen, dass ein Umgangstitel grundsätzlich auch in Zeiten der Corona-Krise seine Gültigkeit behält und daher umzusetzen ist. Er kann nur durch Einvernehmen beider Elternteile oder durch das Gericht abgeändert werden.

Näheres entnehmen Sie bitte dem

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Auch das Deutsche Anwaltsinstitut hat auf die Corona-Krise reagiert und bietet viele seiner angekündigten Präsenzveranstaltungen jetzt online als Live-Vorträge im gleichen Zeitumfang an. Damit haben alle Fachanwältinnen und Fachanwälte die Möglichkeit, ihre Pflichtfortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO zu absolvieren.

Zudem steht allen Kammermitgliedern das vielfältige Angebot des DAI eLearning Centers mit über 150 weiteren Online-Kursen und -Vorträgen offen. Dieses kann als Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO in einem Umfang von 5 Zeitstunden genutzt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des DAI unter https://www.anwaltsinstitut.de/ sowie den nachfolgenden Dokumenten.

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) hat auf seiner Internetseite unter https://www.freieberufe-bayern.de zahlreiche Informationen zur Corona-Pandemie zusammengestellt. Dort erfahren Sie unter anderem alles Wesentliche über

  • finanzielle Hilfsmaßnahmen,
  • Betriebe, die weiterhin öffnen dürfen und
  • arbeitsrechtliche Fragen.

Die immer wieder gestellte Frage, ob Kunden (Mandanten) die geöffneten Betriebe (Kanzleien) trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen dürfen, wird wie folgt beantwortet:

Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden. Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln) zu beachten.

Wahl zum Kammervorstand 2020 – Stimmabgabe bis 24.04.2020, 17:00 Uhr, möglich

Am 23.03.2020 wurden gemäß Ziffer 5. des Terminplans vom 26.09.2019 die Wahlunterlagen an alle wahlberechtigten Kammermitglieder versandt. Damit begann die Wahlfrist zu laufen, die am Freitag, 24.04.2020, 17:00 Uhr, enden wird. Bis dorthin ist eine Stimmabgabe möglich.

Bitte schicken Sie Ihren Wahlbrief per Post an die Kammergeschäftsstelle oder werfen sie ihn in den Hausbriefkasten ein. Von einer persönlichen Abgabe bitten wir angesichts der Corona-Krise bis auf Weiteres Abstand zu nehmen.

Bitte achten Sie zudem auf die Angabe des Absenders auf der Vorderseite des (grauen) Wahlbriefs, weil andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist. Als Absender ist dabei ausschließlich die wählende Rechtsanwältin bzw. der wählende Rechtsanwalt zu nennen, nicht die Kanzlei, der sie / er angehört. Ein Kanzleistempel reicht als Absenderangabe also nicht aus, weil der Wahlbrief keinem Kammermitglied zugeordnet werden kann!

Am 28.04.2020 wird die Auszählung der Stimmen erfolgen. Das Wahlergebnis wird anschließend auf der Kammerhomepage und im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Juni 2020 veröffentlicht (§ 21 Ziffer 2. WO).

Weitere Informationen zur Vorstandswahl finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg.

Zur Erinnerung: Anmeldung zur Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten bis 03.04.2020

Es wird daran erinnert, dass die Frist zur Prüfungsanmeldung am Freitag, 03.04.2020, ablaufen wird. Alle Ausbilder werden gebeten, ihre Auszubildenden bis dorthin bei der Rechtsanwaltskammer anzumelden, sofern sie an der Sommerprüfung 2020/II teilnehmen möchten. Das Anmeldeformular und weitere Informationen finden Sie auf der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/anmeldung-zur-pruefung.

Prüfungsvorbereitungskurs am 18.04.2020 in Würzburg entfällt

Im Hinblick auf die angekündigte Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis einschließlich 19.04.2020 muss der für Samstag, 18.04.2020, geplante Prüfungsvorbereitungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte in den Räumlichkeiten der Akademie für Unternehmensführung in Würzburg leider entfallen.

Über das Schicksal des letzten Kurses am Samstag, 25.04.2020, ist noch nicht entschieden. Jeder angemeldete Teilnehmer wird hierüber gesondert benachrichtigt werden.

Fortbildungsveranstaltung der RAK Bamberg aus dem privaten Baurecht am 22.04.2020 entfällt

Die Fortbildungsveranstaltung aus dem privaten Baurecht am 22.04.2020 (in Zusammenarbeit mit dem OLG Bamberg) wurde aus Sicherheitsgründen (Corona-Krise) abgesagt. Alle Teilnehmer bzw. Kolleginnen und Kollegen werden um Verständnis dafür gebeten.

Die Kammer wird bemüht sein, in der zweiten Jahreshälfte einen Ersatztermin zu finden. Die Ausschreibung wird rechtzeitig erfolgen.

Fortbildungsveranstaltung des Anwaltsvereins Schweinfurt aus dem Familien- und Erbrecht am 19.06.2020

Am Freitag, 19.06.2020, bietet der Anwaltsverein Schweinfurt eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht“ an. Sie findet von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Schultesstraße 23 in Schweinfurt statt (sollte es eine größere Veranstaltung werden, wird der Veranstaltungsort in Schweinfurt noch bekannt geben).

Referent ist Steuerberater Jan König, assoziierter Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn und von der IHK Bonn-Rhein-Sieg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unternehmensbewertung.

Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das beigefügte

Anmeldeschluss ist Mittwoch, 15.04.2020.

Die Teilnahmegebühr von 150,00 € (Mitglieder des Anwaltsvereins) bzw. 175,00 € (Nichtmitglieder) überweisen Sie bitte auf das Konto des Centrums für juristische Fortbildung e. V. bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg, IBAN: DE 27 7905 0000 0047 5783 49, BIC: BYLADEM1SWU.

BeA- und ERV-Seminar des RENO Würzburg e.V. am 25.06.2020 in Würzburg

Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am Donnerstag, 25.06.2020, von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr, ein Seminar zum Thema „beA und ERV in der Praxis“. Veranstaltungsort ist das Burkardushaus Tagungszemtrum am Dom in Würzburg. Referenten sind Geprüfte Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer und Dipl.-Ing. Univ. Werner Jungbauer. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Tschechisch-Slowakisch-Deutsches Anwaltsforum 2020 – Save the date!

Am Freitag, 06.11.2020, und Samstag, 07.11.2020, wird das diesjährige Tschechisch-Slowakisch-Deutsche Anwaltsforum stattfinden, eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammern Bamberg und Sachsen sowie der Tschechischen und der Slowakischen Rechtsanwaltskammer. Die Organisation hat in diesem Jahr die Tschechische RAK übernommen; Austragungsort ist die tschechische Hauptstadt Prag.

Die Tagung steht unter dem Oberthema „Well-being der Rechtsanwälte“. Die einzelnen Vorträge und Referenten sowie weitere Informationen rund um das Anwaltsforum werden noch bekannt gegeben. Es wird schon jetzt darum gebeten, den Termin zu reservieren.

Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Nach dem Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler (wir haben im 2. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) wird jetzt auch der Bund Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige – auch Angehörige der Freien Berufe – mit bis zu zehn Beschäftigten finanziell unterstützen. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000,00 € für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000,00 € für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nicht um Kredite, so dass eine Rückzahlung nicht erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

und der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Damit können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte akute Liquiditätsengpässe überwinden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder bzw. Kommunen.

Die nachfolgende Übersicht (Stand 24.03.2020) über die bislang von Bund und Ländern zugesagten Corona-Soforthilfen hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch auf ihrer Internetseite unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ veröffentlicht.

Corona-Krise und Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg beabsichtigt angesichts der Umstände im Hinblick auf die Dynamik des Coronavirus derzeit nicht, die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO in diesem Kalenderjahr auszusetzen. Denn Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich.

Seien Sie dennoch versichert, dass die zuständigen Gremien der Rechtsanwaltskammer die aktuelle Situation im Einzelfall und bei Anwendung des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig berücksichtigen werden.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

Auf die Kooperation der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI), auch auf dem Gebiet der Online-Fortbildung, wird nochmals hingewiesen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/fortbildung/fremde-veranstaltungen/.

Informationen des Landesjustizprüfungsamts zur Stationsausbildung von Rechtsreferendaren

Das Landesjustizprüfungsamt hat am 24.03.2020 Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die praktische Stationsausbildung von Rechtsreferendaren übermittelt, insbesondere im Hinblick auf die im April 2020 beginnende Rechtsanwaltspflichtstation. Diese finden Sie in nachfolgenden Dokumenten.

Atemschutzmasken gesucht

Der Verband Freier Berufe in Bayern hat alle Freiberufler darum gebeten, Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, die in den bayerischen Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen dringend benötigt werden, sei es als Spende oder bei größeren Mengen gegen Bezahlung. Die Schutzmasken müssen den Schutzstandard FFP der Stufen 2 und 3 erfüllen, was sowohl auf den Materialien selbst aufgedruckt als auch den Lieferscheinen zu entnehmen ist.

Rückmeldungen werden erbeten an das Bayerische Wirtschaftsministerium, Dr. Hans Niggl, Tel. 089/2162-2659, E-Mail: johann.niggl@stmwi.bayern.de. Bitte setzen Sie den VFB im Falle einer E-Mail in „cc“ (eluetz@freieberufe-bayern.de).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Bayern verhängt weitreichende Ausgangsbeschränkungen – Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Zur Eindämmung des Coronavirus hat der Freistaat Bayern auf Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) weitreichende Ausgangsbeschränkungen verhängt. Diese gelten seit Samstag, 21.03.2020, 00:00 Uhr, und zunächst für zwei Wochen, also bis Freitag, 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Die Regelungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte der

Der Betrieb von Anwaltskanzleien ist auch weiterhin möglich; insbesondere beinhalten landesweite Ausgangsbeschränkungen keine generellen Berufsausübungsverbote und auch nicht das Verbot, Mandanten persönlich zu empfangen. Etwas anderes kann im Falle kommunaler Ausgangssperren gelten.

Alle Mitarbeiter können wie gewohnt ihrer Arbeit in den Kanzleiräumen nachgehen, sofern eine Erledigung von zu Hause aus nicht in Betracht kommt. Ein Passierschein wird hierfür nicht benötigt. Allerdings muss bei polizeilichen Kontrollen glaubhaft gemacht werden, dass sich Angestellte auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz befinden. Dies kann beispielsweise durch eine vom Arbeitgeber unterschriebene Bestätigung geschehen. Ein Muster der Bundesrechtsanwaltskammer steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Der Kanzleiinhaber sollte die Bestätigung unterzeichnen und abstempeln; der Mitarbeiter sollte sie bei sich führen und bei einer Kontrolle vorzeigen.

Die Entscheidung, ob und ggf. wie der Kanzleibetrieb aufrecht erhalten wird oder ob eine vorübergehende Schließung der Kanzlei erfolgt, trifft nach wie vor der Inhaber. Letzterenfalls wird nochmals auf die notwendige Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO hingewiesen, vor allem im Hinblick auf die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO, die eine telefonische oder schriftliche Erreichbarkeit erfordert; auch Zustellungen müssen weiterhin möglich sein. Dies gilt auch bei einer Verlagerung der Kanzlei ins Homeoffice.

Informationen zu einer möglichen Ausgangssperre hat die Bundesrechtsanwaltskammer in FAQ-Form veröffentlicht.

Das am 22.03.2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Kontaktverbot, wonach unter anderem Ansammlungen von mehr als zwei Personen bundesweit untersagt sind, führt nicht zu weitergehenden Beschränkungen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei. Denn es gilt nur für den öffentlichen Raum. Auch der Weg zur Arbeit bleibt weiterhin zulässig, weil eine Ausgangssperre gerade nicht angeordnet werden soll.

Weitere Reaktionen der bayerischen Justiz und des OLG Bamberg

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zwischenzeitlich auf die Corona-Krise reagiert und den bayerischen Gerichten empfohlen, sich auf den Kernbereich ihrer Tätigkeit zu konzentrieren und ihre Verfahren auf die eiligen und dringlichen Fälle zu beschränken. Zudem wurden zahlreiche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ergriffen. Diese entnehmen Sie bitte dem

Das Oberlandesgerichts Bamberg hat zur aktuellen Handhabung des Justizbetriebs eine Pressemitteilung herausgegeben. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass beim Betreten von Gerichtsgebäuden – auch von Rechtsanwälten und Kanzleipersonal – eine Selbstauskunft zu COVID-19 auszufüllen ist, für die ein Formular entwickelt wurde. Beide Dokumente stehen hier zum Download bereit:

Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler

Die Bayerische Staatsregierung hat am 17.03.2020 einen Rettungsschirm für die von der Corona-Krise betroffene Wirtschaft beschlossen. Ziel ist es, die Liquidität von Unternehmen und so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten.

Der Bayerische Schutzschild umfasst das Förderprogramm „Soforthilfe Corona“, das sich an Freiberufler (wie z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern richtet. Die Soforthilfe wird wie folgt gestaffelt: Bis fünf Mitarbeiter 5.000,00 €, bis zehn Mitarbeiter 7.500,00 €, bis 50 Mitarbeiter 15.000,00 € und bis 250 Mitarbeiter 30.000,00 €.

Die Anträge sind bei den jeweiligen Bezirksregierungen zu stellen, von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Bamberg also bei den Regierungen von Unterfranken in Würzburg bzw. Oberfranken in Bayreuth. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.