Warnung vor gefälschten Schecks

Mittwoch, den 11. August 2010

[BRAK] Aufgrund mehrerer bei der BRAK eingegangener Geldwäscheverdachtsanzeigen von Rechtsanwälten möchten wir Sie über Betrugsversuche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu sind, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftauchen:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der weiteren Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar – mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss stark übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden.

Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lang sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb werden Sachverhalte konstruiert, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.

Obwohl in den drei der BRAK bekannten Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsversuche künftig professioneller werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird ein Betrugsversuch als solche erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

BRAK-Stellungnahme zum De-Mail-Gesetz

Mittwoch, den 11. August 2010

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (De-Mail-Gesetz) geäußert. Die nun vorliegende überarbeitete Fassung des Gesetzesvorhabens enthält gegenüber dem Gesetzentwurf zur Regelung von Bürgerportalen (BR-Drucks.174/09 – vgl. hierzu die BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2009, KammerInfo 8/2009) eine Reihe von Änderungen, die durchaus als positiv zu bewerten sind. Ungeachtet dessen verbleibt eine Reihe von Kritikpunkten. Zum einen fehlt nach Ansicht der BRAK ein schlüssiges Gesamtkonzept, die Probleme bei den Zustellungsfragen werden nicht vollständig gelöst und schließlich ist der Entwurf in der jetzigen Form rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn er wesentliche Regelungen der zuständigen Behörde überlässt und diese wesentlichen Entscheidungen nicht im Gesetz selbst trifft.

BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung

Mittwoch, den 11. August 2010

[BRAK] Die BRAK hat Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Abs. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet. Diese finden Sie in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 16/2010. Darin fordert die BRAK u.a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben muss.

Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274ff.) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u.a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Fachsymposium “Patientenverfügung”

Montag, den 9. August 2010

[BRAK] Am 27.10.2010 um 18.00 Uhr findet das Fachsymposium „Patientenverfügung“ in Kiel statt. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer laden alle interessierten Mediziner, Betreuer, Mitglieder aller pflegerisch tätigen Berufe und Rechtsanwälte und Notare ein, um die Frage des mutmaßlichen Willens von Patienten in der konkreten Situation einer lebensbedrohlichen Krankheit zu diskutieren. Die Einladung finden Sie hier.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Montag, den 9. August 2010

[BRAK] Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

In seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates begrüßt die BRAK in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Zentrales Testamentsregister

Montag, den 9. August 2010

[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BT-Drucks. 17/2583) vorgelegt. Im gegenwärtigen Mitteilungswesen in Nachlasssachen wurden in der Vergangenheit verschiedene Defizite festgestellt. Dazu zählt zunächst, dass die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht genutzt werden. Stattdessen erfolgt die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden derzeit dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. Darüber hinaus kann sich Deutschland bislang nicht an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen beteiligen. Zur Lösung dieser Defizite soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes zentrales Testamentsregister eingerichtet werden. Die vorhandenen Daten sollen in dieses Register überführt werden. Das Nachlassverfahren würde verbessert, weil die BNotk das zuständige Nachlassgericht und alle relevanten Verwahrstellen am Tag des Eingangs der Sterbefallmitteilung benachrichtigen könne. Es würde ermöglicht, den Verwahrungsort aller registrierten Urkunden ständig zu aktualisieren und dadurch Fehlmeldungen zu vermeiden.

Sicherungsverwahrung

Montag, den 9. August 2010

[BRAK] Am 30.07.2010 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 24.07.2010 zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung in Kraft getreten. Durch eine Änderung des GVG besteht nun eine Vorlagepflicht an den BGH, wodurch für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis gesorgt werden soll. Hintergrund ist die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2010 (Az.: 19359/04). Der EGMR hatte festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den OLGs hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob dieses Urteil zwingend berücksichtigt werden muss. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss nun zukünftig ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 01.01.2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem BGH vorlegen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.07.2010.

BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen Kinder

Montag, den 9. August 2010

[BRAK] Das BVerfG hat am 03.08.2010 einen Beschluss v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) veröffentlicht, nach dem der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Mit der Entscheidung wurden die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Diese sehen vor, dass nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind nur nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zusteht (§1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gänzliche oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt werde, dass er keine Möglichkeit habe, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgerechtsübertragung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Damit sei ihm in Fällen der fehlenden mütterlichen Zustimmung der Zugang zur Sorgerechtstragung gänzlich verwehrt. Nicht beanstandet hat das Gericht dagegen die grundsätzliche Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB, wonach ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 BGB grundsätzlich zunächst die Mutter das elterliche Sorgerecht hat. Das BVerfG schließt sich damit der Entscheidung des EGMR v. 03.12.2009 an. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 03.08.2010.

Das BMJ hat in der BMJ- Pressemitteilung v. 03.08.2010 einen baldigen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften zum Sorgerecht angekündigt.

Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

Dienstag, den 27. Juli 2010

[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte aus gegebenem Anlass über eine Betrugsmasche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu ist, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftaucht:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar -, mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden, da es sich ja schließlich um existenziell wichtigen Unterhalt handele.
Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vorbehalt „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lange sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb ist es auch kein Zufall, dass Sachverhalte konstruiert werden, die den Anwalt auch einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, dass Geld sofort weiter zu überweisen.
Obwohl in allen drei Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsmasche künftig professioneller wird. Es besteht daher Anlass, die Kolleginnen und Kollegen nochmals darauf hinzuweisen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird obige Betrugsmasche als solche gleich erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

Satzungsversammlung fordert Prüfungskompetenz bei Fachanwälten

Freitag, den 23. Juli 2010

[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) fordert eine Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen. In ihrer Sitzung am 25. und 26.06.2010 hat die SV beschlossen, den Gesetzgeber aufzufordern, den Rechtsanwaltskammern eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen der Verleihung des Titels eines Fachanwalts einzuräumen. Nach der bisherigen FAO sind die für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen zuständigen Vorstände der Rechtsanwaltskammern auf die rein formale Nachprüfung der von dem Anwärter vorgelegten Qualitätsnachweise beschränkt. Die SV hat in diesem Zusammenhang ein von einem Ausschuss erarbeitetes Konzept zur Änderung der FAO diskutiert, das u. a. einheitliche, zentral gestellte Klausuren zum Nachweis theoretischer Kenntnisse vorsieht. Neben der Schaffung eines bundeseinheitlichen Klausurensystems sieht dieses Konzept u. a. auch vor, den Zugang zu den Fachanwaltschaften in Einzelfällen zu erleichtern. Sowohl eine nicht bestandene Klausur als auch bis zu 10 % der Fälle, die zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen dargelegt werden müssen, sollen durch ein Fachgespräch kompensiert werden können. Dieses Konzept ist von der SV mangels Regelungskompetenz bisher lediglich ausführlich diskutiert, jedoch noch nicht beschlossen worden. Es soll dem BMJ zunächst als Modell dienen, das – gegebenenfalls in geänderter Form – zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden könnte. Lesen Sie hierzu die Presseerklärung der BRAK vom 25.06.2010