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Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 verkündet

Am 02.07.2021 wurde das

im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält in Artikel 8 auch Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Insbesondere wurde die zusätzliche Berufspflicht geregelt, Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 BRAO) und Vertretungen (§ 53 BRAO) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte bzw. Vertreter muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen (vgl. Artikel 9 des Gesetzes).

Nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes treten die Änderungen am 01.08.2021 in Kraft. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird kurzfristig die erforderlichen Umbauten am beA vornehmen.

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 verkündet

Am 12.07.2021 wurde das

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021

im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachdem der Bundestag die sog. „große BRAO-Reform“ am 10.06.2021 verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.06.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit können die zahlreichen BRAO-Änderungen (vgl. Artikel 1 des Gesetzes) am 01.08.2022 in Kraft treten.

Mit der „großen BRAO-Reform“ werden sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG beruflich verbinden dürfen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) wird sich auch auf in einer Kanzlei angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehen. Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften werden ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kunden ihres Arbeitgebers beraten (§ 46 Abs. 6 BRAO n. F.). Und neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Zulassung Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen (§ 43f BRAO n. F.).

Neue Funktionen der beA-Version 3.7

Am 14.07.2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer mehrere Verbesserungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgenommen, insbesondere beim Umgang mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB). So werden die Anforderung eines eEB sowie dessen Abgabe und Ablehnung nunmehr durch farbige Symbole schon in der Nachrichtenübersicht angezeigt (Spalte „eEB“), nicht erst in der geöffneten Nachricht.

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter 3/2021 der BRAK vom 12.07.2021.

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Projekt „Mensch und Justiz im digitalen Zeitalter“ – Befragung der Anwaltschaft

Das Oberlandesgericht Bamberg und die Julius-Maximilians-Universität Würzburg haben das
Projekt „Mensch und Justiz im digitalen Zeitalter“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Digitalisierung in der Rechtspflege voranzutreiben, wozu auch die Durchführung von Gerichtsverhandlungen als Videokonferenzen gehört.

Nachdem Erhebungen zur Attraktivität von Videoverhandlungen bereits justizintern stattgefunden haben, soll nunmehr eine Befragung der Anwaltschaft erfolgen. Hierzu haben das OLG und die Rechtsanwaltskammer Bamberg einen Fragebogen entwickelt, zu dem Sie über folgenden Link gelangen: https://evasys.zv.uni-wuerzburg.de/evasys_09/online.php?p=olgbaanwalt.

Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, sich an der Befragung zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass im Rahmen der Digitalisierung auch die Belange und Interessen der Anwaltschaft und ihrer Mandantinnen und Mandanten hinreichend berücksichtigt werden. Selbstverständlich erfolgt die Befragung vollständig anonym und ohne Weiterleitung personenbezogener Daten. Sie ist bis 08.08.2021 zugänglich.

Online-Vortrag „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“

Das Deutsche Anwaltsinstitut bietet Kanzleimitarbeitern (aber nicht nur diesen) die Möglichkeit, sich kompakt und praxisnah über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu informieren. Hierzu wurde die Liverstream-Veranstaltungsreihe „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ in das Seminarprogramm aufgenommen. Sie beginnt im Oktober 2021 und ist bis Januar 2022 geplant.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt der DAI zu_beA Quick Wins

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 95,00 € (statt 105,00 €) teilnehmen.

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Automatisiertes Mahnverfahren – Änderung des Online-Mahnantrags

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass der Online-Mahnantrag derzeit auf die Änderungen durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorbereitet wird. Entscheidend ist die Möglichkeit, künftig auch im Mahnverfahren niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu vereinbaren oder sogar ganz auf die Vergütung zu verzichten.

Die Änderung wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag werden auch die entsprechenden Angaben im Online-Mahnantrag abgefragt werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

Um Beachtung und gegebenenfalls rechtzeitige Einleitung der erforderlichen Maßnahmen wird gebeten.

Weitere Podcast-Folge der BRAK zum Thema Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine weitere Podcast-Folge zum Thema Rechtsanwaltsfachangestellte/r mit dem Titel „ReFa? Männersache!“ veröffentlicht.

Noch immer sind Männer in diesem Ausbildungsberuf dramatisch in der Unterzahl. Warum ist das so? Ist ReFa nichts für „echte Kerle“? Oder ist der Ausbildungsberuf einfach mit dem Vorurteil behaftet, dass ReFa nur sein kann, wer dem vermeintlich zarten Geschlecht angehört? Glaubt man immer noch, dass ReFas den ganzen Tag in Bleistiftrock und Pumps herumstöckeln? Ist es Zeit für ein Umdenken?

Warum ReFa auch ein Ausbildungsberuf für Männer ist und welche spannenden Aufgaben täglich zu bewältigen sind, erklären

  • Christoph Rademacher aus der Kanzlei Bird & Bird in Düsseldorf, Rechtsanwaltsfachangestellter und angehender Rechtsfachwirt, sowie
  • Dieter Schüll aus der Kanzlei Kreutzer & Kreuzau, ebenfalls Düsseldorf, auf Zwangsvollstreckung spezialisierter Bürovorsteher und Dozent.

Die Podcast-Folge finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/31-folge_30 sowie bei Spotify, Google-Podcasts, Amazon, Deezer und Apple.

Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Teilzeitberufsausbildung

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat neue

veröffentlicht, die auch für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten gelten. Sie sind auch auf der Internetseite des BIBB unter https://www.bibb.de/de/11703.php zu finden.

Modernisierte Standardberufsbildpositionen in allen Ausbildungsberufen

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat unter dem Motto „VIER SIND DIE ZUKUNFT“ vom 28.06. bis 01.07.2021 eine Themenwoche zur Einführung der modernisierten Standardberufsbildpositionen durchgeführt. Sie beschreiben neue, berufsübergreifend geltende Ausbildungsinhalte zu den vier Bereichen „Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht“, „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“, „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie „Digitalisierte Arbeitswelt“. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BIBB unter https://www.bibb.de/de/134898.php und https://www.bibb.de/de/134916.php sowie in folgenden Dokumenten:

Die vier Standardberufsbildpositionen gelten verbindlich für alle modernisierten oder neu entwickelten anerkannten Ausbildungsberufe, die ab dem 01.08.2021 in Kraft treten. Für alle bestehenden Ausbildungsberufe, so auch für denjenigen der/des Rechtsanwaltsfachangestellten, haben sie Empfehlungscharakter. Insofern empfiehlt der Hauptausschuss des BIBB ausbildenden Betrieben und beruflichen Schulen, die Standardberufsbildpositionen integrativ im Zusammenhang mit berufsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln – auch wenn sie nicht in allen Ausbildungsordnungen enthalten sind.

9. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2021

Für den 9. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis werden noch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesucht, welche die von den Teams erstellten Schriftsätze hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil nach der aus dem Deutschen Richtergesetz bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewerten und die in den mündlichen Verhandlungen vom 07.10.2021 bis 09.10.2021 als Richter oder Juroren mitwirken.

Näheres hierzu und allgemein zum diesjährigen Moot entnehmen Sie bitte dem

Rechtsreferendare – Zeugnisformulare während der Stationsausbildung

Im Newsletter von März 2021 wurde auf das gesonderte Zeugnisformular für die praktische Ausbildung der Rechtsreferendare bei Rechtsanwälten hingewiesen, das für die Zeit der Corona-Pandemie geschaffen wurde.

Angesichts des Endes des Lockdowns und der niedrigen Inzidenzwerte hat die Justiz nunmehr entschieden, beginnend mit der Strafrechtsstation des Einstellungstermins Frühjahr 2021, also ab September 2021, wieder auf die üblichen Zeugnisse (mit Angabe der nach der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung zu erbringenden Stationsleistungen) umzustellen.

Dies gilt ab 01.10.2021 bereits für die Rechtsanwaltspflichtstation des Einstellungstermins Herbst 2020, die von der inhaltlichen Rücksetzung der Zeugnisse auf Normalzustand ebenfalls betroffen ist. Alle Kolleginnen und Kollegen, die als Ausbildungsanwälte tätig sind, werden um Beachtung gebeten. Die Zeugnisformulare erhalten Sie von den jeweils zuständigen Landgerichten.

Jahresbericht 2020 des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen

Jahresbericht 2020

vorgelegt. Er bietet eine Zusammenschau der Tätigkeit des Gerichtshofs und des Gerichts im vergangenen Jahr in justizieller, institutioneller und administrativer Hinsicht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die für die europäischen Bürger wichtigsten Urteile gelegt, aber auch auf die Maßnahmen, die das Unionsorgan 2020 getroffen hat, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der europäischen Justiz sicherzustellen.

Den Jahresbericht und weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Gerichtshofs unter www.curia.europa.eu.

Kammerversammlung 2021 – Ergebnisse der schriftlichen Abstimmungen

Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie konnte die ordentliche Kammerversammlung der RAK Bamberg auch in diesem Jahr nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Der Kammervorstand hatte deshalb beschlossen (wie schon 2020), die notwendigen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG einzuholen.

Die Abstimmungsfrist endete am 15.06.2021. Die Ergebnisse sind im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Juni 2021 (Nr. 244/2021) veröffentlicht, das am 23.06.2021 per beA an alle Kammermitglieder verschickt wurde (diejenigen Mitglieder, die nicht über ein beA verfügen, haben es per Post erhalten). Den entsprechenden Auszug aus dem Mitteilungsblatt finden Sie nachstehend.

Alle fünf Anträge wurden mit großer Mehrheit angenommen.

Bundestag beschließt die „große BRAO-Reform“ und weitere Gesetze

Am 10.06.2021 hat der Deutsche Bundestag die sog. „große BRAO-Reform“ beschlossen. Das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (so der offizielle Titel) wurde im Wesentlichen so verabschiedet, wie es der Regierungsentwurf vom 20.01.2021 bereits vorsah. Von zentraler Bedeutung für die Anwaltschaft sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Rechtsanwälte können ihren Beruf zukünftig mit allen freien (auch nicht verkammerten) Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, § 59c Abs. 1 BRAO-E.
  • Für Berufsausübungsgesellschaften sind alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften zulässig, § 59b Abs. 2 BRAO-E.
  • Nach § 31b BRAO-E richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (zwingend) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen können Berufsausübungsgesellschaften fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer erhalten. Auch das Gesellschaftspostfach stellt einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 ZPO und der entsprechenden Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen dar.
  • Ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber, der zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt ist, kann Rechtsdienstleistungen auch durch von ihm angestellte Syndikusrechtsanwälte erbringen, § 46 Abs. 6 BRAO-E.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 25.06.2021 gebilligt. Es wird (wohl) am 01.08.2022 in Kraft treten.

Ebenso beschlossen wurden:

  • Das „Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (das in einigen Bereichen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betrifft); tritt am 01.07.2021 in Kraft
  • Das „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (sog. Legal-Tech-Gesetz); tritt am 01.10.2021 in Kraft
  • Das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“; tritt am 01.10.2021 in Kraft

Weitere Informationen finden Sie u. a. auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Corona – Ende des Katastrophenfalls in Bayern und weitere Lockerungen

Am 04.06.2021 hat der bayerische Ministerrat angesichts gesunkener Inzidenzen, auch bedingt durch die stetig steigende Impfquote, beschlossen, den Katastrophenfall in Bayern zum 07.06.2021 aufzuheben. Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch zwei Inzidenzkategorien, nämlich Gebiete mit einer Inzidenz unter 50 und zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich unter 35 entfällt. Die Beschlüsse im Einzelnen entnehmen Sie bitte der

Die Umsetzung erfolgte im Rahmen der

die am 07.06.2021 in Kraft getreten und bis 04.07.2021 gültig ist.

Die bundesweit geltende Pandemie-Notlage, die zum 30.06.2021 ausgelaufen wäre, wurde demgegenüber vom Bundestag bis 10.09.2021 verlängert. Sie gibt dem Bund u. a. das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu erlassen, etwa zu Corona-Tests, zu Impfungen, zum Arbeitsschutz und zur Einreise.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – entsprechend der Dauer der pandemischen Lage – bis 10.09.2021 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 01.07.2021 der Entwicklung des Coronageschehens angepasst. Die neue Fassung vom 25.06.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.

Es bleibt bei der Pflicht des Arbeitgebers, für alle Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Allerdings können Arbeitgeber diese Angebotspflicht künftig umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Die Pflicht der Arbeitgeber, bei geeigneten Tätigkeiten den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wurde dagegen nicht verlängert. Sie ist mittlerweile als Teil der sog. Bundesnotbremse in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes geregelt, deren Geltung am 30.06.2021 enden wird.

Die Arbeitschutzverordnung ist bis 10.09.2021 befristet; die Länder können strengere Regelungen treffen. Sollte sich die Infektionslage wieder verschlechtern, könnte auf Bundesebene schnell reagiert werden. Denn bis zum 10.09.2021 gilt auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“, sodass die zuständigen Ministerien weiterhin bestimmte Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments erlassen können.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Corona – Aufhebung der Impfpriorisierung

Seit 07.06.2021 ist die Impfpriorisierung bundesweit aufgehoben. Durch eine entsprechende Änderung der Corona-Impfverordnung steht die Corona-Schutzimpfung jetzt allen Bürgern offen, ohne Rücksicht auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand, ihre Stellung oder ihre berufliche Tätigkeit. Dies gilt grundsätzlich sowohl in den Impfzentren als auch in Arztpraxen und Betrieben. Näheres entnehmen Sie bitte der

Allerdings haben die Bundesländer nach § 16 Abs. 4 CoronaImpfV die Möglichkeit, an der früheren Priorisierung festzuhalten. Hiervon hat u. a. der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht, soweit es die Schutzimpfungen in den bayerischen Impfzentren betrifft (in den bayerischen Arztpraxen wurde die Impfpriorisierung bereits am 20.05.2021 aufgehoben). Dort gelten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also weiterhin als Personen mit erhöhter Priorität (§ 4 Abs. 1 Nr. 4. b) CoronaImpfV vom 31.03.2021).

Nach aktuellen Meldungen soll in den nächsten Tagen aber auch die Priorisierung in den bayerischen Impfzentren aufgehoben werden.

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Corona – Verlängerung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III, welche die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 betrifft, als Überbrückungshilfe III Plus bis 30.09.2021 verlängert. Gleiches gilt für die Neustarthilfe, die nunmehr als Neustarthilfe Plus beantragt werden kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Neu ist die Gewährung einer Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bei der neuen Überbrückungshilfe III Plus mit der Laufzeit Juli bis September 2021 werden auch weiterhin Abschlagszahlungen geleistet. Diese enden bei der Überbrückungshilfe III am 30.06.2021. Anträge (ohne Abschlagszahlungen) können aber noch bis 31.08.2021 gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://brak.de/die-brak/coronavirus/#Überbrückungshilfe.

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3. Corona-Umfrage der BRAK – Ergebnisse

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Ergebnisse ihrer dritten Corona-Umfrage veröffentlicht. Die Auswertung für den Freistaat Bayern finden Sie hier:

Die Gesamtauswertung nebst einem ausführlichen Bericht ist unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ abrufbar.

Zudem ist eine Podcast-Folge zur Umfrage erschienen, die Sie unter https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/30-folge_27 anhören können.

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Beantragung von Corona-Hilfen mittels beA

Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, angeschrieben und darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als sichere Alternative hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.

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