Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung von § 28b des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere der Regelung zum Homeoffice und zu 3G, seine Hinweise zur SARS–CoV–2–Arbeitsschutzverordnung (Corona–ArbSchV) aktualisiert. Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.
DieEuropäischeRechtsakademie(ERA)veranstaltetauchimnächstenJahrgemeinsammit europäischen Rechtsanwaltskammern den Young European Lawyers Contest 2022. Die Anmeldung istseit 10.12.2021 möglich.Der Wettbewerb richtetsichanJuristinnen und Juristenin der Ausbildung und junge Anwältinnen und Anwälte, die das ersteBerufsjahrnoch nicht überschritten haben. Die Teams ausunterschiedlichen EU–Mitgliedstaaten sollen ihre Kenntnisse des EU–Rechts in praktischen Rollenspielen unterBeweis stellen. Der Contest beinhaltet drei Halbfinals in unterschiedlichen europäischen Städten, bei denen die Teams gegeneinander antreten; die zwei besten erreichen das Finale, das zwischen10.10. und 12.10.2022 am Sitz der ERA in Trier sowie am EuGH in Luxemburg stattfinden wird.
Den Anmeldelink und weiterführende Information finden Sie auf der Webseitedes Young European Lawyers Contest unter https://younglawyerscontest.eu/. Anmeldungen sind bis 10.02.2022 möglich. Die Teilnahmegebühr für Einzelpersonen beträgt 170,00 €.FürFragenkontaktierenSiebitteFrauFlorenceHartmann–VareillesperE–Mailanfhartmann@era.int.
Nach Auskunft derArbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV e.V.) wird das sog. „A1–Verfahren“ fürSelbständigeab 01.01.2022 digitalisiert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
DieAusstellungeiner A1–Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübtwird. Sie dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehendenAuslandstätigkeitdas deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keineÄnderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs–undRentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der
zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.
Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.
Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
Die aktualiserte Fassung (6. Auflage) wurde am 18.10.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 12.11.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowiein den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt für Rechtsanwälte neu gefasst. Es beinhaltet jetzt alle Hinweispflichten übersichtlich in einem Papier – bislang gab es verschiedene Versionen mit Kurzinformationen, Hinweispflichten nach der ODR-Verordnung und nach dem VSBG.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf das aktualisierte Schulungsmaterial der International Commission of Jurists über den Zugang zum Recht für Migranten hin. Es soll Richtern und Anwälten als Unterstützung und Hintergrundinformation dienen, wenn sie Entscheidungen über die Rechte von Migranten und Flüchtlingen treffen oder diese verteidigen.Die Materialien behandeln
–faire Asylverfahren und wirksame Rechtsmittel, –Zugang zum Recht in der Haft, –Zugang zur Justiz bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, –Zugang zur Justiz beim Schutz des Rechts von Migranten auf Familienleben und –Zugang zum Recht für Migrantenkinder.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 04/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Auf das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 wurde im Newsletter von Juli 2021 bereits hingewiesen. Wichtig für alle Kolleginnen und Kollegen ist insbesondere die Neuregelung der Vertretung bei Kanzleiabwesenheit (§§ 53, 54 BRAO) sowie der Zustellungsbevollmächtigung bei Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 30 BRAO), nicht zuletzt im Hinblick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Die Verpflichtung des Vertretenen, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Eine dennoch erfolgte Anzeige bleibt unbeachtet, weshalb der Vertreter auch nicht mehr im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) der Bundesrechtsanwaltskammer erscheint.
Stattdessen hat der Vertretene der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) abzugeben. Dies entspricht im beA den Rechten 01 – Nachrichtenübersicht öffnen, 05 – Nachricht versenden, 06 – Nachricht öffnen, 13 – EBs signieren, 14 – EBs versenden und 15 – EBs zurückweisen.
Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht des beA erfolgt für die Vertretung seit 01.08.2021 nicht mehr. Gleiches gilt für die Benennung von Zustellungsbevollmächtigten im Falle der Befreiung von der Kanzleipflicht.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass auch die Vertretung künftig aus dem beA-Postfach des Vertretenen über einen sicheren Übermittlungsweg, also ohne qualifizierte elektronische Signatur, Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden kann. Weil der Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings keine Übergangsfrist zur technischen Umsetzung dieser Neuregelung eingeräumt hat, steht diese Möglichkeit nicht schon ab 01.08.2021 zur Verfügung. Die Vertretung muss daher schriftformbedürftige elektronische Dokumente bis auf weiteres qualifiziert elektronisch signieren.
Das sog. „Legal Tech-Gesetz“, offizieller Name: Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021, wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet; es wird am 01.10.2021 in Kraft treten.
Änderungen erfolgen insbesondere bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO und § 4a RVG und im Rechtsdienstleistungsgesetz hinsichtlich der Erbringung von Inkassodienstleistungen (§§ 13 bis 13c RDG). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover am 12.11.2021 zum vierten Mal die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ durch. Sie findet Corona-bedingt auch in diesem Jahr nur online statt und steht unter dem Titel „Die Rolle der Anwaltschaft im Zivilprozess der Zukunft“. Registrierungen sind unter https://anwaltskonferenz.de/anmelden/ oder per E-Mail an info@anwaltskonferenz.de möglich.
Begleitend zur Konferenz wird ein Posterwettbewerb angeboten, bei dem Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ihre Forschungsarbeiten zum Anwaltsrecht sowie zum Verfahrensrecht mit Bezug zum Thema der Konferenz in Posterform präsentieren. Die beste Arbeit wird mit einem Preis der BRAK ausgezeichnet.
Insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen sind zahlreiche Anwaltskanzleien von der jünsten Hochwasserkatastrophe betroffen. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein rufen deshalb zu Spenden auf, um schnelle und unbürokratische Unterstützung leisten zu können. Die Abwicklung erfolgt über den Spendenfond der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte; Anträge auf Gewährung eines Zuschusses können Betroffene bei der regional jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
Auch in einer Podcast-Sonderausgabe mit dem Titel „Sharing is caring – Die Hochwasser-Notfall-Folge“ hat die BRAK einen Spendenaufruf gestartet. Hierzu gelangen Sie über folgenden Link:
Am 14.07.2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer mehrere Verbesserungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgenommen, insbesondere beim Umgang mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB). So werden die Anforderung eines eEB sowie dessen Abgabe und Ablehnung nunmehr durch farbige Symbole schon in der Nachrichtenübersicht angezeigt (Spalte „eEB“), nicht erst in der geöffneten Nachricht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass der Online-Mahnantrag derzeit auf die Änderungen durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorbereitet wird. Entscheidend ist die Möglichkeit, künftig auch im Mahnverfahren niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu vereinbaren oder sogar ganz auf die Vergütung zu verzichten.
Die Änderung wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag werden auch die entsprechenden Angaben im Online-Mahnantrag abgefragt werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine weitere Podcast-Folge zum Thema Rechtsanwaltsfachangestellte/r mit dem Titel „ReFa? Männersache!“ veröffentlicht.
Noch immer sind Männer in diesem Ausbildungsberuf dramatisch in der Unterzahl. Warum ist das so? Ist ReFa nichts für „echte Kerle“? Oder ist der Ausbildungsberuf einfach mit dem Vorurteil behaftet, dass ReFa nur sein kann, wer dem vermeintlich zarten Geschlecht angehört? Glaubt man immer noch, dass ReFas den ganzen Tag in Bleistiftrock und Pumps herumstöckeln? Ist es Zeit für ein Umdenken?
Warum ReFa auch ein Ausbildungsberuf für Männer ist und welche spannenden Aufgaben täglich zu bewältigen sind, erklären
Christoph Rademacher aus der Kanzlei Bird & Bird in Düsseldorf, Rechtsanwaltsfachangestellter und angehender Rechtsfachwirt, sowie
Dieter Schüll aus der Kanzlei Kreutzer & Kreuzau, ebenfalls Düsseldorf, auf Zwangsvollstreckung spezialisierter Bürovorsteher und Dozent.
Für den 9. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis werden noch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesucht, welche die von den Teams erstellten Schriftsätze hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil nach der aus dem Deutschen Richtergesetz bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewerten und die in den mündlichen Verhandlungen vom 07.10.2021 bis 09.10.2021 als Richter oder Juroren mitwirken.
Näheres hierzu und allgemein zum diesjährigen Moot entnehmen Sie bitte dem
Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, angeschrieben und darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als sichere Alternative hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen.
Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.
Im Newsletter von März 2021 wurde letztmalig die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Sie lag bundesweit für alle Postfächer bei 81 %; bei den niedergelassenen Rechtsanwälten bei 85 % und bei den Syndikusrechtsanwälten bei 62 %. Die neueste Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer (zum 31.05.2021) gelangte zu dem Ergebnis, dass die Quote nur leicht gestiegen ist – auf 87,1 % bei den niedergelassenen Rechtsanwälten und (weiterhin nur) 65 % bei den Syndikusrechtsanwälten. Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt die Quote aller erstregistrierten beAs exakt 84,2 % (niedergelassene Rechtsanwälte 86,4 %). Ein spürbarer Anstieg ist damit nicht zu verzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte der
Im Hinbklick auf die seit mehreren Jahren bestehende passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und den verpflichtenden Beginn des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) wird nochmals an alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen appeliert, die Erstregistrierung unverzüglich vorzunehmen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Vorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren gegen die säumigen Kammermitglieder einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
In der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 3/2021) finden Sie einen Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler und Rechtsanwalt Dr. Christoph Scheuing, Mitgründer des Legal Automation Blog, zum Thema
Am 23.04.2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten.
Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen.
Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert. Sie stehen nachfolgend zum Download bereit.
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen sind bereits zahlreiche Betrugsfälle aufgetreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher gemeinsam mit den Berufsorganisationen Maßnahmen zu deren Verhinderung diskutiert
Als erster Schritt wurden diejenigen sog. antragstellenden Dritten, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen; erst dann wird die Anmeldung weiter möglich sein. Darüber hinaus wurde die technische Möglichkeit geschaffen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten Corona-Hilfen beantragen möchten, sich am System einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen können. Dann entfällt die Notwendigkeit, bei fehlender E-Mail-Adresse den übersandten Code einzugeben.
Zur Verbesserung der Datenqualität wurde seit Mitte April 2021 ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Damit erfolgt bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten. Voraussetzung ist die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema bei Antragstellung. Hierzu ist auf der ELSTER-Website unter https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=wo_ist_meine_steuernummer eine Ausfüllhilfe hinterlegt.