Im beA-Newsletter der BRAK vom 23.05.2019 finden Sie wichtige Hinweise zum richtigen Signieren von Schriftsätzen, insbesondere zu den Anforderungen an eine einfache und eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) und zur Frage, in welchen Fällen bei Einreichung eines formbedürftigen elektronischen Dokuments auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden kann. Aufmerksames Studium wird empfohlen.
können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.
Im Übrigen hat die BRAK um Entschuldigung für die beA-Ausfälle seit Dienstag vor Ostern gebeten, deren genaue Ursachen noch analysiert werden. Seit dem Aufspielen des Updates von letzter Woche würden keine Störungen mehr auftreten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 01.04.2019 für das besondere elektronische Anwaltspostfach auf https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html ein förmliches Vergabeverfahren bekannt gemacht. Gegenstand der Ausschreibung sind vor allem Dienstleistungen zur Übernahme der bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs und Bereitstellung des Supports.
Anlass für das neue Vergabeverfahren ist der Ablauf der gegenwärtigen Dienstleistungsverträge zum 01.01.2020.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat darauf hingewiesen, dass bei folgenden Gerichten die Einführung des Versandes elektronischer Dokumente (Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs) bereits erfolgte bzw. in Kürze erfolgen wird:
Nicht nur die Rechtsanwaltskammer, sondern auch das Anwaltsgericht Bamberg ist mittlerweile auf elektronischem Wege zu erreichen. Alle Kolleginnen und Kollegen können sich über ihr besonderes elektronischen Anwaltspostfach an das Anwaltsgericht wenden, das im Gesamtverzeichnis als Empfänger von beA-Nachrichten addressierbar ist.
Zudem verfügt das Anwaltsgericht seit Kurzem über eine eigene E-Mail-Adresse. Sie lautet wie folgt: Anwaltsgericht@rak-bamberg.de.
Verschiedene Behörden und Institutionen, beispielsweise das Bayerische Staatsministerium der Justiz, diverse Gerichte und die Bundesrechtsanwaltskammer, haben darum gebeten, alle Kolleginnen und Kollegen nochmals eindringlich auf die gesetzlichen Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs und den richtigen Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach hinzuweisen. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird dies zum Anlass nehmen, in ihrem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von März 2019 die folgenden Thema anzusprechen:
Die elektronische Kommunikation durch die Gerichte
Die praktische Handhabung bei Einreichung elektronischer Dokumente
Das Kanzleipostfach
Die elektronische Kommunikation der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit ihren Mitgliedern
Den beA-Support
Um aufmerksame Lektüre wird gebeten!
Zudem wird auf folgende neue Beiträge im BRAK-Magazin Heft 1/2019 verwiesen:
RAin Julia von Seltmann und Andrea Lindowsky, M.A., BRAK, Berlin: Frühjahrsputz für das beA – automatisches Löschen von Nachrichten startet zum 01.04.2019
RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin: Per beA ans Gericht – aktuelle Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr
Schließlich bitten wir zu beachten, dass am 20.02.2019 eine neue beA-Version (2.1.5) installiert wurde. Sie ermöglicht Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten, die Nachrichtenübersicht auch eines nicht registrierten Postfachs einzusehen. Ferner unterstützt die beA-Webanwendung nun macOS Mojave 10.14. Zudem umfasst die neue Version Aktualisierungen eingesetzter Drittbibliotheken und Fehlerbehebungen, insbesondere die KSW-Schnittstelle betreffend.
Schon seit 2003 ist nach § 3a VwVfG die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat. Dies ist bei allen Behörden seit 01.07.2014 der Fall (§ 2 Abs. 1 EGovG) – und seit 01.01.2018 müssen Behörden und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnen. Als solcher ist nach § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vorgesehen.
Rechtsanwälte können deshalb vermehrt Behörden über das Gesamtverzeichnis im beA finden und adressieren. Zu prüfen sind freilich immer die formellen und materiellen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form. Die Bestimmungen der ZPO gelten nur für den Zivilprozess. Für die elektronische Post in Verwaltungsverfahren lohnt sich ein Blick in das VwVfG. So ist – soweit zugelassen – für das Ersetzen der Schriftform bei Verwendung von beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich (§ 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG).
In den Newslettern von November und Dezember 2018 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg in geeigneten Fällen vermehrt über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit ihren Mitgliedern kommunizieren wird. Dies gilt von nun an für den Kammer-Newsletter und für Einladungen zu kammereigenen Fortbildungsveranstaltungen, die bislang über einen kostspieligen FAX-Versand erfolgten. Dieser wird zukünftig entfallen, ebenso die Newsletter-Ankündigung per E-Mail.
Selbstverständlich kann die Anmeldung zum Seminar ebenfalls über das Kammerpostfach erfolgen (ist sogar erwünscht). Eine Anmeldung per Telefax oder E-Mail bleibt bis auf weiteres aber möglich.
Im Newsletter von Dezember 2018 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Landgericht Coburg in Kürze damit beginnen wird, in Zivilsachen erster Instanz mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nur noch elektronisch zu kommunizieren. Landgerichtspräsident Anton Lohneis hat zwischenzeitlich den 11.02.2019 als voraussichtliches Datum genannt.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, dies zu beachten und ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach noch gründlicher als bislang auf Eingänge zu überprüfen.
Der beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer, der in der Regel alle zwei Wochen veröffentlicht wird, ist auch über den Newsletter der RAK Bamberg abrufbar (vgl. linke Randspalte oben).
Neu ist der Index zum beA-Newsletter, der laufend aktualisiert wird und mit dessen Hilfe die bislang behandelten Themen rasch aufgefunden werden können. Er wurde vor Kurzem online gestellt und ist entweder unter https://bea.brak.de/bea-newsletter oder von der Startseite der beA-Website aus (durch anklicken des Buttons „Alles zum beA-Newsletter“ in der Menüleiste oben) zu erreichen. Dort finden Sie zudem Links zum Jahrgangs-Archiv des beA-Newsletters und zur An- und Abmeldung.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg zukünftig in geeigneten Fällen über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit ihren Mitgliedern kommunizieren wird. Dies haben Präsidium und Vorstand einstimmig beschlossen. Denn der elektronische Verkehr kann bei sinnvoller Nutzung erheblich zur Arbeits- und Kostenersparnis beitragen, weshalb er im wohlverdienten Interesse aller Kolleginnen und Kollegen liegen sollte.
Derzeit sind insbesondere folgende Anwendungsbereiche vorgesehen:
Die Versendung des Newsletter „RAK – InFORMail“ ab der Ausgabe Januar 2019. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Kammermitglieder den Newsletter erhalten, was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Denn die bislang verschickte E-Mail kam wegen falscher oder nicht mehr existierender Adressen häufig nicht an.
Die Versendung von Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen, wie erstmals am 12.11.2018 (für das Schönlein-Symposium des Ärztlichen Kreisverbandes und der RAK Bamberg) geschehen. Hierbei handelt es sich nicht um „Werbung“, sondern um wichtige Informationen der Kammer, die sich schon wegen der jedem Rechtsanwalt obliegenden Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) gehalten sieht, Seminare für ihre Mitglieder anzubieten. Der bisherige Versand per Telefax war nicht nur unzeitgemäß, sondern auch äußerst kostspielig.
Die Versendung von Mitteilungen bei Wahlen zum Kammervorstand und zur Satzungsversammlung, die in der Wahlordnung vom 13.04.2018 (von der Kammerversammlung einstimmig beschlossen) zwingend per beA vorgeschrieben ist. Dies gilt im Falle der anstehenden Wahl zur Satzungsversammlung beispielsweise für die Wahlbekanntmachung (§ 5 Ziffer 1. WO), deren Zustellung über das beA am 15.01.2019 erfolgen wird.
Alle Mitglieder der RAK Bamberg werden um Verständnis für die neue Art der Kommunikation gebeten. Die Anmeldung am beA und dessen Nutzung mag von einigen Kolleginnen und Kollegen als ungewohnt oder sogar lästig empfunden werden. Die kategorische Ablehnung des elektronischen Postfachs ist jedoch wenig zielführend, weil sich der Gesetzgeber – aus guten Gründen – hierfür entschieden und allen Postfachinhabern eine passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) auferlegt hat. Diese gilt nicht nur im Rahmen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, sondern auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Ein Verstoß kann als Berufspflichtverletzung geahndet werden!
Im Übrigen hat die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Störung am 07.12.2018 zum Anlass genommen, eine Dokumentation der Störungen auf der beA-Informationsseite aufzusetzen. Diese finden Sie unter https://bea.brak.de/support-wegweiser/. Dort ist ein PDF-Dokument hinterlegt, das alle Kolleginnen und Kollegen ausdrucken können. An einer langfristigen Lösung wird die BRAK im Zuge des Relaunches der Internetauftritte arbeiten. Auf der Startseite https://bea.brak.de/ ist unter „Aktuelles“ ein entsprechender Hinweis angebracht.
Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer steht seit 19.12.2018 die beA-Version 2.1.4 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung, mit welcher kleinere funktionale Fehlerbehebungen umgesetzt wurden.
Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV). Darüber hinaus werden einige Funktionen verbessert, insbesondere Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac und die Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.
Im Sonder-Newsletter von September 2018 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Bundesrechtsanwaltskammer entsprechend § 31a Abs. 5 BRAO auch für die RAK Bamberg – wie für alle Regionalkammern im Bundesgebiet – ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet hat. Zwischenzeitlich wurden Verteilerlisten erstellt, die alle Kammermitglieder als Empfänger von beA-Nachrichten beinhalten. Die RAK Bamberg hat deshalb die Möglichkeit, auf einfachem, schnellem und sicherem Wege elektronisch mit ihren Mitgliedern zu kommunizieren. Präsidium und Vorstand haben einstimmig beschlossen, in geeigneten Fällen hiervon Gebrauch zu machen. Denn der elektronische Verkehr kann bei sinnvoller Nutzung erheblich zur Arbeits- und Kostenersparnis beitragen, weshalb er im wohlverdienten Interesse aller Kolleginnen und Kollegen liegen sollte.
Derzeit sind insbesondere folgende Anwendungsbereiche vorgesehen:
Die Versendung des Newsletter „RAK – InFORMail“ ab der Ausgabe Januar 2019. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Kammermitglieder den Newsletter erhalten, was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Denn die bislang verschickte E-Mail kam wegen falscher oder nicht mehr existierender Adressen häufig nicht an.
Die Versendung von Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen, wie erstmals am 12.11.2018 (für das Schönlein-Symposium des Ärztlichen Kreisverbandes und der RAK Bamberg) geschehen. Hierbei handelt es sich nicht um „Werbung“, sondern um wichtige Informationen der Kammer, die sich schon wegen der jedem Rechtsanwalt obliegenden Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) gehalten sieht, Seminare für ihre Mitglieder anzubieten. Der bisherige Versand per Telefax war nicht nur unzeitgemäß, sondern auch äußerst kostspielig.
Die Versendung von Mitteilungen bei Wahlen zum Kammervorstand und zur Satzungsversammlung, die in der Wahlordnung vom 13.04.2018 (von der Kammerversammlung einstimmig beschlossen) zwingend per beA vorgeschrieben ist. Dies gilt im Falle der anstehenden Wahl zur Satzungsversammlung beispielsweise für die Wahlbekanntmachung (§ 5 Ziffer 1. WO), deren Zustellung über das beA im Januar 2019 erfolgen wird.
Alle Mitglieder der RAK Bamberg werden um Verständnis für die neue Art der Kommunikation gebeten. Die Anmeldung am beA und dessen Nutzung mag von einigen Kolleginnen und Kollegen als ungewohnt oder sogar lästig empfunden werden. Die kategorische Ablehnung des elektronischen Postfachs ist jedoch wenig zielführend, weil sich der Gesetzgeber – aus guten Gründen – hierfür entschieden und allen Postfachinhabern eine passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) auferlegt hat. Diese gilt nicht nur im Rahmen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, sondern auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Ein Verstoß kann als Berufspflichtverletzung geahndet werden!
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass Meldungen zu einer Sicherheitslücke bei der Authentifizierung mittels des elektronischen Personalausweises nicht das besondere elektronische Anwaltspostfach betreffen. Das IT-Magazin Golem hatte beschrieben, dass eine Bibliothek, die sog. Autent SDK der Firma Governikus, eine Sicherheitslücke aufweise, die in bestimmten Konstellationen dazu ausgenutzt werden könnte, dass ein Angreifer sich als eine andere Person ausgibt; Golem hatte es als unklar bezeichnet, welche Rolle dies für das beA spiele.
Diese den elektronischen Personalausweis betreffende Sicherheitslücke war für das beA niemals relevant; denn im beA-System wird die betroffene Funktion der Autent SDK nicht genutzt. Governikus hat die Autent SDK aktualisiert und die Sicherheitslücke geschlossen; das beA-System verwendet ohnehin bereits die aktualisierte Version. Dies hat sich die BRAK von der Entwicklerin des beA-Systems, der Firma Atos, und der Governikus KG bestätigen lassen.
Um die Bearbeitung von Anliegen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach effizienter und schneller zu gestalten hat die Bundesrechtsanwaltskammer den beigefügten beA-Wegweiser zusammengestellt. Er dient in erster Linie dazu, anfragende Postfachinhaber an die richtige Stelle zu verweisen.
Weitere Aufsätze zum beA sind im BRAK-Magazin Heft 5/2018 wie folgt veröffentlicht:
Das Hessische Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 13.09.2018 darauf hingewiesen, dass Gerichtskostenrechnungen (Vorschussrechnungen) mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unmitelbar per beA an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner – und nicht mehr an diese – versandt werden. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Prozesse in Hessen führen, werden um Beachtung gebeten.
Zudem verschicken hessische Sozialgerichte und das Hessische Landessozialgericht Schriftsätze an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausschließlich über das beA. Auf die Presseinformation des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.10.2018 wird Bezug genommen.
Bei dieser Gelegenheit wird nochmals an die seit 03.09.2018 bestehende passive Nutzungspflicht erinnert. Alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung ihres beA-Postfachs noch nicht vorgenommen haben, sollten dies unverzüglich erledigen. Andernfalls drohen Haftungsrisiken, weil beispielsweise die Zustellung einer Klage mangels Einzahlung von Gerichtskosten unterbleibt.
Auf die seit 03.09.2018 geltende passive Nutzungspflicht eines jeden beA-Inhabers wurde bereits desöfteren hingewiesen. Allerdings gibt es in der Zivilprozessordnung schon jetzt einen Bereich, der auch zur aktiven Nutzung des beA verpflichtet.
Nach § 174 Abs. 3 ZPO (ggfs. in Verbindung mit dem Verweis in andere Prozessordnungen) kann an einen Rechtsanwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses ist vom Rechtsanwalt ebenfalls elektronisch abzugeben und in strukturierter maschienenlesbarer Form zu übermitteln. Gelangt also ein zuzustellendes Schriftstück in das beA, ist das Empfangsbekenntnis – am besten unmittelbar aus dem Postfach – elektronisch zurückzuschicken.
Dies gilt auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl. § 195 Abs. 1 S. 5 ZPO). Denn das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßgen Zustellungen auch gegenüber Rechtsanwälten verpflichtend abzugeben (vgl. § 14 S. 1 BORA).
Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer wird die von der Justiz zum Versand und Empfang von Nachrichten im elektronischen Rechtsverkehr herausgegebene kostenlose EGVP-Software, auch bekannt als EGVP-Bürger-Client, zum 04.10.2018 abgekündigt. Stattdessen soll es eine Nachfolge-Software geben, mit der bereits vorhandene Nachrichten verwaltet werden können.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die noch ein EGVP-Postfach nutzen, sollten dieses löschen und künftig nur noch mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.
Um nach dem 04.10.2018 weiterhin im EGVP Nachrichten senden und empfangen zu können, kann auf die Software anderer Anbieter zurückgegriffen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite egvp.de.
Entsprechend dem Fahrplan der Bundesrechtsanwaltskammer, beschlossen in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018, wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach am 03.09.2018 wieder in Betrieb genommen. Seither hat jeder Postfachinhaber die Möglichkeit, Nachrichten über sein beA zu versenden und zu empfangen sowie alle Maßnahmen durchzuführen, die zu einer beA-gerechten Organisation der Kanzlei notwendig bzw. sinnvoll sind (z.B. Anlegen und Registrieren von Mitarbeitern und Vergabe von Rechten). Die beA-Webanwendung finden Sie unverändert unter https://www.bea-brak.de.
Bitte beachten Sie nochmals die – eigentlich schon seit 01.01.2018 – bestehende sog. passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO. Danach ist jeder Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Sollten Sie Ihre beA-Karte (Basis oder Signatur), die Sie zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA-System benötigen, noch nicht erworben haben, wird deshalb dringend empfohlen, diese unverzüglich bei der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de zu bestellen. Die hierzu erforderliche SAFE-ID finden Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis unter https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak.
Die passive Nutzungspflicht gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, für welche die Postfächer am 27.11.2017 eingerichtet wurden. Folgende Hinweise sollen an dieser Stelle wiederholt werden:
Ein (niedergelassener) Rechtsanwalt, der sich zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zulässt, erhält eine zusätzliche SAFE-ID und damit auch ein weiteres beA. Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung ein gesondertes beA.
Wer sich als Syndikusrechtsanwalt zulässt und dafür auf seine bisherige Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, verliert aus demselben Grunde eines seiner Postfächer. Endet die Zulassung als Rechtsanwalt, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zu dem auf Basis dieser Zulassung eingerichteten beA auf.
Für jedes beA gibt es ein eigenes Sicherungsmittel. Wer über mehrere Zulassungen verfügt – als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, benötigt deshalb für jedes Postfach eine gesonderte beA-Karte.
Nach § 31a Abs. 5 BRAO kann die Bundesrechtsanwaltskammer auch für sich und die regionalen Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Dies ist zwischenzeitlich geschehen, weshalb auch die RAK Bamberg über beA zu erreichen ist. Beim Erstellen einer Nachricht kann sie, wie jeder andere Empfänger, aus dem Gesamtverzeichnis der Empfänger ausgewählt werden.
Alle Mitglieder können sich daher auch per beA an ihre Kammer wenden. Mit der Versendung von Nachrichten an ihre Mitglieder wird die RAK Bamberg allerdings noch zurückhaltend sein. Freilich ist in besonderen Fällen auch damit zu rechnen, weshalb an alle Kolleginnen und Kollegen appelliert wird, ihre passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO ernst zu nehmen und ihr Postfach regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen.
Jetzt ist es amtlich: Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer, die Fa. secunet Security Networks AG, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen – betriebsverhindernden – Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 bestätigt. Damit steht einer Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform nichts mehr im Wege. Die noch vorhandenen – betriebsbehindernden – Schwachstellen werden im laufenden Betrieb beseitigt, ebenso die Schwachstelle 4.5.3 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.08.2018.
Allerdings wird nach Mitteilung der BRAK während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 01.09. und 02.09.2018 vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist an beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar.
Bitte beachten Sie: Mit der Freischaltung des beA-Systems am 03.09.2018 beginnt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort die sog. passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO. Jeder Inhaber eines beA-Postfachs ist also verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Eine Testphase oder Karenzzeit wird es nicht geben!
Weitere Informationen hat die Bundesrechtsanwaltskammer wie immer in ihrem beA-Newsletter veröffentlicht.
Mit Beschluss vom 28.06.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) hat der Bundesgerichtshof den gegen die BRAK gerichteten Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, zurückgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Einführung des beA verletze ihn u.a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit und in seinem Grundrecht der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschied der BGH, die Berufung nicht zuzulassen.
Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK aus § 31a Abs. 3 BRAO, sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, auf der Annahme des Gesetzgebers beruhe, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht Aufgabe des AGH und auch nicht des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen. Die von der BRAK in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO war nicht Gegenstand des Rechtsstreits; der Kläger habe sich auch nicht gegen eine konkrete technische Lösung, sondern gegen die Einführung des beA insgesamt gewandt.
Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sowie Verfahrensverstöße im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AGH sah der BGH als nicht gegeben an.