Jeder Rechtsanwalt hat die Änderung seines (Familien-) Namens, beispielsweise im Falle einer Eheschließung, unaufgefordert und unverzüglich der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 BORA).
Auswirkungen auf das besondere elektronische Anwaltspostfach hat der Namenswechsel allerdings nicht; insbesondere behält der Rechtsanwalt sein beA. Die geänderten Daten werden von der zuständigen Kammer in die Verzeichnisse übernommen, auf die auch das beA zugreift. Damit sind die Änderungen automatisch in den Verzeichnisdiensten enthalten, so dass der Rechtsanwalt jetzt unter seinem neuen Namen zu finden ist.
Einer Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer bedarf es nicht, ebensowenig der Bestellung einer neuen beA-Karte Basis. Denn der Zugriff auf das Postfach erfolgt über die unveränderliche SAFE-ID. Allerdings kann der Postfachinhaber die alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte mit seinem neuen Namen beantragen.
Etwas anderes gilt bei der beA Karte Signatur. Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, muss die alte Karte vollständig gekündigt und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen Signaturkarte beantragt werden. In diesem Falle ist der Antragsprozess inklusive des KammerIdent-Verfahrens neu durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der aus den Firmen Westernacher Solutions GmbH und rockenstein AG bestehenden Bietergemeinschaft (Wesroc GbR) den Zuschlag erteilt. Die mit der bisherigen Dienstleisterin, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge werden zum 31.12.2019 auslaufen.
können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten (ERV Sufe 2) bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.
Im Papierzeitalter war es gebräuchlich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die an der Unterzeichnung eines Schriftsatzes verhindert waren (z. B. wegen eines auswärtigen Termins, Urlaubs oder Krankheit), diese Aufagbe einem ihrer Kanzleikollegen überließen. Diese Handhabung ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs so ohne weiteres nicht mehr möglich, wie das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 6 Ca 679/19) in einem richterlichen Hinweis vom 19.06.2019 klargestellt hat.
Im zugrundliegenden Fall wurde der Schriftsatz über das beA-Postfach des vertretenen Rechtsanwalts A mittels dessen beA-Profil – also mit dessen Karte und PIN – ohne qualifizierte elektronische Signatur von der ihn vertretenden Rechtsanwältin B übersandt, was das Gericht aus zwei Gründen für unwirksam hielt:
Zwischen dem Übersender (Postfachinhaber) und der als verantwortliche Person durch die einfache Signatur ausgewiesenen Vertreterin bestand keine Identität, weshalb die prozessuale Form nicht gewahrt wurde.
Eine Weitergabe der persönlichen beA-Karte samt PIN an eine andere Person ist unzulässig, was die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs zur Folge hat. Denn das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, kann nicht auf Dritte übertragen werden. Zudem ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten (§ 26 Abs. 1 RAVPV).
Ob sich diese Rechtsauffassung bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Allen Kolleginnen und Kollegen kann aber nur empfohlen werden, das Verbot der Weitergabe von beA-Karte und PIN ernst zu nehmen und im Verhinderungsfalle wie folgt zu verfahren:
Entweder der Schriftsatz wird vom Vertreter – mit seinem Namen – einfach signiert und – mit seiner beA-Karte – aus seinem Postfach versandt.
Oder der Schriftsatz wird vom Vertreter qualifiziert elektronisch signiert und von ihm – mit seiner beA-Karte und PIN und mit dem entsprechenden Recht ausgestattet – aus dem Postfach des Vertretenen versandt (wie bei einem Versand durch einen Kanzleimitarbeiter mit eigener Mitarbeiterkarte).
Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer wurden bzw. werden seit Anfang August unter anderem die folgenden Weiterentwicklungen des beA-Systems installiert:
BeA-Version 2.2 (03./04.08.2019):
Einsatz der beA-Webanwendung in einer Terminalserverumgebung.
Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module und Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle, u. a. zur verbesserten Rechteverwaltung.
Umsetzung rechtlicher Änderungen, insbesondere zur Einrichtung von Postfächern für dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 27a Abs. 1 und 2 EuRAG, §§ 1 Nr. 4, 6 Abs. 3 RAVPV).
Fehlerbehebungen und Aktualisierungen, insbesondere zur Verbesserung der IT-Sicherheit.
BeA-Version 2.3 (24.08.2019):
Umbenennung der Datenfelder zum Aktenzeichen im Nachrichtenfenster; statt „eigenes“ und „gerichtliches“ Aktenzeichen jetzt – entsprechend dem XJustiz-Datenformat – „Sender“ und „Empfänger“.
Behebung von Anzeigefehlern (vermeintliches Vertauschen der Aktenzeichen).
Entfernung der (nach § 4 Abs. 2 ERVV unzulässigen) Containersignatur (keine Signatur des Nachrichtencontainers mehr möglich).
Versendung des (nach § 4 Abs. 3 ERVV beizufügenden) Strukturdatensatzes entsprechend der ERVB 2019 zu § 5 ERVV (Veröffentlichung des XJustiz-Standards auf der Webseite www.xjustiz.de).
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 4/2019 folgende Beiträge von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Bitte geben Sie Ihre beA-Karte auch während des Urlaubs nicht an andere Personen weiter, weder an Kanzlei- oder andere Arbeitskollegen noch an Ihre Mitarbeiter!
Weder die Überlassung der Karte noch die Bekanntgabe der PIN an andere Personen ist rechtlich zulässig (so § 26 Abs. 1 RAVPV). Mit Ihrer beA-Karte können nur Sie selbst wirksam Dokumente bei Gericht einreichen. Die Kollegin bzw. der Kollege, von der/dem Sie während Ihres Urlaubs vertreten werden, muss hierzu seine eigene Karte und PIN benutzen. Gleiches gilt für Kanzleimitarbeiter, die zur Versendung elektronischer Dokumente per beA eine Mitarbeiterkarte benötigen, auch wenn ihnen Rechte am Anwaltspostfach eingeräumt wurden.
Bitte stellen Sie Ihre Urlaubvertretung sicher, auch unter Berücksichtigung Ihrer passiven Nutzungspflicht!
Auch in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs müssen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um eine Vertretung kümmern, wenn Sie urlaubsbedingt länger als eine Woche nicht in der Kanzlei sind (§ 53 Abs. 1 BRAO). Bitte sorgen Sie auch dafür, dass sich Ihr Vertreter ggf. um die Erfüllung Ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) kümmert. Hierzu räumen Sie ihm die notwendigen Zugriffsrechte auf Ihr beA-Postfach ein und schalten dessen Sicherheitstoken (beA-Karte) frei, damit er die Nachrichten auch öffnen kann. Eine genaue Anleitung finden Sie im neuen beA-Newletter der BRAK vom 25.07.2019.
Nach Mitteilung der Justiz steht das Akteneinsichtsportal unter https://www.akteneinsichtsportal.de für die Gewährung elektronischer Akteneinsicht jetzt grundsätzlich zur Verfügung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben so die Möglichkeit, Einsicht in elektronische Akten zu nehmen.
Nachdem der Antrag auf Akteneinsicht geprüft und bewilligt wurde, legt das Gericht die E-Akte unter einem bestimmten Link auf dem jeweiligen Gerichts- oder Landesserver ab und übermittelt dem Antragsteller die Zugangsdaten zum E-Akte-Portal und den Link zur E-Akte. Dies geschieht vorerst noch auf dem Papierweg, weil die Anbindung des elektronischen Akteneinsichtsportals an das beA-System erst in Planung ist. Anschließend kann sich der Antragsteller beim Akteneinsichtsportal anmelden und über den entsprechenden Link zur einzusehenden E-Akte gelangen.
Die Zugangsdaten sind 30 Tage lang gültig. Ebenso lange wird die Akte zum Abruf bereitgestellt. Nach Ablauf von 30 Tagen ist bei Bedarf die Beantragung erneuter Akteneinsicht erforderlich. Eine Aktualisierung des Akteninhalts erfolgt während des Bereitstellungszeitraums nicht.
Weitere Informationen zum Akteneinsichtsportal finden Sie unter unter www.ejustice-bw.de.
Darüber hinaus finden Sie in den BRAK-Mitteilungen 3/2019 einen Hinweis auf die Dokumentation von Zeiten, in denen das beA nicht zur Verfügung steht. Unter https://bea.brak.de/stoerungsdokumentation werden alle störungsbedingten Ausfälle und auch Zeiten aufgeführt, in denen das System wegen Updates oder Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
Ein Problem scheint weiterhin die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) zu sein, dessen Anforderung durch die Gerichte von vielen Rechtsanwälten bzw. Kanzleimitarbeitern übersehen wird. Bitte lesen Sie hierzu den beA-Newsletter Nr. 23/2019 der BRAK.
Am 01.07.2019 tritt eine erweiterte Regelung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist ein elektronisches Dokument als PDF-Datei in durchsuchbarer Form zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV), so dass im Volltext z. B. die Suche nach Worten und deren Markierung erfolgen kann.
Die durchsuchbare Form muss aber nur dann genutzt werden, soweit sie technisch möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit einem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können.
Sollte das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet sein, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (so z. B. § 130a Abs. 6 ZPO).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beA-Newslettern der BRAK Nr. 20/2019 und Nr. 24/2019. Dort finden Sie auch eine Anleitung, wie Sie ein PDF in „durchsuchbarer Form“ erzeugen können.
Mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer Rechtsanwaltsgesellschaft kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für sie als Gesellschaft zusteht. Denn § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gilt lediglich für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind.
Demgegenüber fordert die Bundesrechtsanwaltskammer schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
Im beA-Newsletter der BRAK vom 23.05.2019 finden Sie wichtige Hinweise zum richtigen Signieren von Schriftsätzen, insbesondere zu den Anforderungen an eine einfache und eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) und zur Frage, in welchen Fällen bei Einreichung eines formbedürftigen elektronischen Dokuments auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden kann. Aufmerksames Studium wird empfohlen.
können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.
Im Übrigen hat die BRAK um Entschuldigung für die beA-Ausfälle seit Dienstag vor Ostern gebeten, deren genaue Ursachen noch analysiert werden. Seit dem Aufspielen des Updates von letzter Woche würden keine Störungen mehr auftreten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 01.04.2019 für das besondere elektronische Anwaltspostfach auf https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html ein förmliches Vergabeverfahren bekannt gemacht. Gegenstand der Ausschreibung sind vor allem Dienstleistungen zur Übernahme der bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs und Bereitstellung des Supports.
Anlass für das neue Vergabeverfahren ist der Ablauf der gegenwärtigen Dienstleistungsverträge zum 01.01.2020.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat darauf hingewiesen, dass bei folgenden Gerichten die Einführung des Versandes elektronischer Dokumente (Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs) bereits erfolgte bzw. in Kürze erfolgen wird:
Nicht nur die Rechtsanwaltskammer, sondern auch das Anwaltsgericht Bamberg ist mittlerweile auf elektronischem Wege zu erreichen. Alle Kolleginnen und Kollegen können sich über ihr besonderes elektronischen Anwaltspostfach an das Anwaltsgericht wenden, das im Gesamtverzeichnis als Empfänger von beA-Nachrichten addressierbar ist.
Zudem verfügt das Anwaltsgericht seit Kurzem über eine eigene E-Mail-Adresse. Sie lautet wie folgt: Anwaltsgericht@rak-bamberg.de.
Verschiedene Behörden und Institutionen, beispielsweise das Bayerische Staatsministerium der Justiz, diverse Gerichte und die Bundesrechtsanwaltskammer, haben darum gebeten, alle Kolleginnen und Kollegen nochmals eindringlich auf die gesetzlichen Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs und den richtigen Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach hinzuweisen. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird dies zum Anlass nehmen, in ihrem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von März 2019 die folgenden Thema anzusprechen:
Die elektronische Kommunikation durch die Gerichte
Die praktische Handhabung bei Einreichung elektronischer Dokumente
Das Kanzleipostfach
Die elektronische Kommunikation der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit ihren Mitgliedern
Den beA-Support
Um aufmerksame Lektüre wird gebeten!
Zudem wird auf folgende neue Beiträge im BRAK-Magazin Heft 1/2019 verwiesen:
RAin Julia von Seltmann und Andrea Lindowsky, M.A., BRAK, Berlin: Frühjahrsputz für das beA – automatisches Löschen von Nachrichten startet zum 01.04.2019
RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin: Per beA ans Gericht – aktuelle Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr
Schließlich bitten wir zu beachten, dass am 20.02.2019 eine neue beA-Version (2.1.5) installiert wurde. Sie ermöglicht Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten, die Nachrichtenübersicht auch eines nicht registrierten Postfachs einzusehen. Ferner unterstützt die beA-Webanwendung nun macOS Mojave 10.14. Zudem umfasst die neue Version Aktualisierungen eingesetzter Drittbibliotheken und Fehlerbehebungen, insbesondere die KSW-Schnittstelle betreffend.
Schon seit 2003 ist nach § 3a VwVfG die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat. Dies ist bei allen Behörden seit 01.07.2014 der Fall (§ 2 Abs. 1 EGovG) – und seit 01.01.2018 müssen Behörden und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnen. Als solcher ist nach § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vorgesehen.
Rechtsanwälte können deshalb vermehrt Behörden über das Gesamtverzeichnis im beA finden und adressieren. Zu prüfen sind freilich immer die formellen und materiellen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form. Die Bestimmungen der ZPO gelten nur für den Zivilprozess. Für die elektronische Post in Verwaltungsverfahren lohnt sich ein Blick in das VwVfG. So ist – soweit zugelassen – für das Ersetzen der Schriftform bei Verwendung von beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich (§ 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG).
In den Newslettern von November und Dezember 2018 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg in geeigneten Fällen vermehrt über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit ihren Mitgliedern kommunizieren wird. Dies gilt von nun an für den Kammer-Newsletter und für Einladungen zu kammereigenen Fortbildungsveranstaltungen, die bislang über einen kostspieligen FAX-Versand erfolgten. Dieser wird zukünftig entfallen, ebenso die Newsletter-Ankündigung per E-Mail.
Selbstverständlich kann die Anmeldung zum Seminar ebenfalls über das Kammerpostfach erfolgen (ist sogar erwünscht). Eine Anmeldung per Telefax oder E-Mail bleibt bis auf weiteres aber möglich.
Im Newsletter von Dezember 2018 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Landgericht Coburg in Kürze damit beginnen wird, in Zivilsachen erster Instanz mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nur noch elektronisch zu kommunizieren. Landgerichtspräsident Anton Lohneis hat zwischenzeitlich den 11.02.2019 als voraussichtliches Datum genannt.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, dies zu beachten und ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach noch gründlicher als bislang auf Eingänge zu überprüfen.
Der beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer, der in der Regel alle zwei Wochen veröffentlicht wird, ist auch über den Newsletter der RAK Bamberg abrufbar (vgl. linke Randspalte oben).
Neu ist der Index zum beA-Newsletter, der laufend aktualisiert wird und mit dessen Hilfe die bislang behandelten Themen rasch aufgefunden werden können. Er wurde vor Kurzem online gestellt und ist entweder unter https://bea.brak.de/bea-newsletter oder von der Startseite der beA-Website aus (durch anklicken des Buttons „Alles zum beA-Newsletter“ in der Menüleiste oben) zu erreichen. Dort finden Sie zudem Links zum Jahrgangs-Archiv des beA-Newsletters und zur An- und Abmeldung.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg zukünftig in geeigneten Fällen über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit ihren Mitgliedern kommunizieren wird. Dies haben Präsidium und Vorstand einstimmig beschlossen. Denn der elektronische Verkehr kann bei sinnvoller Nutzung erheblich zur Arbeits- und Kostenersparnis beitragen, weshalb er im wohlverdienten Interesse aller Kolleginnen und Kollegen liegen sollte.
Derzeit sind insbesondere folgende Anwendungsbereiche vorgesehen:
Die Versendung des Newsletter „RAK – InFORMail“ ab der Ausgabe Januar 2019. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Kammermitglieder den Newsletter erhalten, was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Denn die bislang verschickte E-Mail kam wegen falscher oder nicht mehr existierender Adressen häufig nicht an.
Die Versendung von Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen, wie erstmals am 12.11.2018 (für das Schönlein-Symposium des Ärztlichen Kreisverbandes und der RAK Bamberg) geschehen. Hierbei handelt es sich nicht um „Werbung“, sondern um wichtige Informationen der Kammer, die sich schon wegen der jedem Rechtsanwalt obliegenden Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) gehalten sieht, Seminare für ihre Mitglieder anzubieten. Der bisherige Versand per Telefax war nicht nur unzeitgemäß, sondern auch äußerst kostspielig.
Die Versendung von Mitteilungen bei Wahlen zum Kammervorstand und zur Satzungsversammlung, die in der Wahlordnung vom 13.04.2018 (von der Kammerversammlung einstimmig beschlossen) zwingend per beA vorgeschrieben ist. Dies gilt im Falle der anstehenden Wahl zur Satzungsversammlung beispielsweise für die Wahlbekanntmachung (§ 5 Ziffer 1. WO), deren Zustellung über das beA am 15.01.2019 erfolgen wird.
Alle Mitglieder der RAK Bamberg werden um Verständnis für die neue Art der Kommunikation gebeten. Die Anmeldung am beA und dessen Nutzung mag von einigen Kolleginnen und Kollegen als ungewohnt oder sogar lästig empfunden werden. Die kategorische Ablehnung des elektronischen Postfachs ist jedoch wenig zielführend, weil sich der Gesetzgeber – aus guten Gründen – hierfür entschieden und allen Postfachinhabern eine passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) auferlegt hat. Diese gilt nicht nur im Rahmen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, sondern auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Ein Verstoß kann als Berufspflichtverletzung geahndet werden!
Im Übrigen hat die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Störung am 07.12.2018 zum Anlass genommen, eine Dokumentation der Störungen auf der beA-Informationsseite aufzusetzen. Diese finden Sie unter https://bea.brak.de/support-wegweiser/. Dort ist ein PDF-Dokument hinterlegt, das alle Kolleginnen und Kollegen ausdrucken können. An einer langfristigen Lösung wird die BRAK im Zuge des Relaunches der Internetauftritte arbeiten. Auf der Startseite https://bea.brak.de/ ist unter „Aktuelles“ ein entsprechender Hinweis angebracht.