Elektronische Kommunikation mit Behörden – die beBPos

Schon seit 2003 ist nach § 3a VwVfG die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat. Dies ist bei allen Behörden seit 01.07.2014 der Fall (§ 2 Abs. 1 EGovG) – und seit 01.01.2018 müssen Behörden und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnen. Als solcher ist nach § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vorgesehen.

Rechtsanwälte können deshalb vermehrt Behörden über das Gesamtverzeichnis im beA finden und adressieren. Zu prüfen sind freilich immer die formellen und materiellen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form. Die Bestimmungen der ZPO gelten nur für den Zivilprozess. Für die elektronische Post in Verwaltungsverfahren lohnt sich ein Blick in das VwVfG. So ist – soweit zugelassen – für das Ersetzen der Schriftform bei Verwendung von beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich (§ 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG).

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