Lesen Sie bitte die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgender Entscheidung:
Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg
Lesen Sie bitte die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgender Entscheidung:
Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg
Aus aktuellem Anlass hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine
Stellungnahme zum Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowie in den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.
Es wird daran erinnert, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach anbieten. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem
das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.
Der Coburger Anwaltverein bietet am Freitag, 12.11.2021, eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel „Das Kind im Verkehrsunfall“ an. Sie findet von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr in der HUK-Arena in Coburg statt,
Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der RENO Franken e.V. veranstaltet am 16.02.2022 von 09:30 Uhr bis 15:30 Uhr ein Online-Seminar zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation“. Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 17.02.2022 ein Seminar zum Thema „Buchhaltung in der Kanzlei“. Es findet von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr in der Anwaltskanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte in Würzburg, Berliner Platz 10, statt.
Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt für Rechtsanwälte neu gefasst. Es beinhaltet jetzt alle Hinweispflichten übersichtlich in einem Papier – bislang gab es verschiedene Versionen mit Kurzinformationen, Hinweispflichten nach der ODR-Verordnung und nach dem VSBG.
Die neue Fassung finden Sie nachstehend sowie auf der Internetseite der BRAK unter https://brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/.
Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung (Stand: Oktober 2021)
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf das aktualisierte Schulungsmaterial der International Commission of Jurists über
den Zugang zum Recht für Migranten hin. Es soll Richtern und Anwälten als Unterstützung und Hintergrundinformation dienen, wenn sie Entscheidungen über die Rechte von Migranten und Flüchtlingen treffen oder diese verteidigen. Die Materialien behandeln
– faire Asylverfahren und wirksame Rechtsmittel,
– Zugang zum Recht in der Haft,
– Zugang zur Justiz bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten,
– Zugang zur Justiz beim Schutz des Rechts von Migranten auf Familienleben und
– Zugang zum Recht für Migrantenkinder.
Näheres finden Sie unter https://www.icj.org/europe–training–materials–on–access–to–justice–for–migrants/.
Die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Winter 2021 hat begonnen – mit einem Sonderteil zur Gründung in den Freien Berufen und dazu, wie der Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert werden kann.
Damit die Ergebnisse möglichst repräsentativ sind und sich hilfreiche Argumente für die politische Arbeit des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) gewinnen lassen, wird um rege Teilnahme gebeten. Das Ausfüllen des Fragebogens dauert nur zehn bis zwölf Minuten. Unter dem Link www.t1p.de/konjunktur21-2 gelangen Sie zur Konjunkturumfrage, die bis 07.11.2021 laufen wird.
Selbstverständlich erfolgt die Datenerhebung anonym, E-Mail- und IP-Adresse werden nicht protokolliert. Alle erfragten Daten werden streng vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und entsprechend den Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Die Befragungsergebnisse werden ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und beziehen sich nicht auf einzelne Personen oder einzelne Berufe, sondern auf die Freien Berufe als Sektor sowie auf die vier Gruppen der Freien Berufe – also den heilberuflichen, den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden, den technisch-naturwissenschaftlichen und den kulturellen Bereich.
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an Frau Nicole Genitheim vom IFB, die telefonisch (0911/2356524) oder per E-Mail (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de) erreichbar ist.
Lesen Sie bitte die
Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg zu folgenden Themen:
Lesen Sie bitte die Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts zu folgendem Thema:
Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen der Soldan GmbH zu folgenden Themen:
Blick auf die Vielfalt von Legal Tech: 6. Anwaltszukunftskongress erfolgreich virtuell umgesetzt
Team aus Hannover gewinnt den 9. Soldan Moot
Der 10. Soldan Moot wird vom 05.10. bis 08.10.2022 stattfinden. Weitere Informationen finden Sie unter https://soldanmoot.de/.
Am 15.06.2021 hat die Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG eine geänderte Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 veröffentlicht wurde und damit in Kraft getreten ist. Sie steht nachfolgend zum Download bereit und ist auch auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/ordnungen-der-rak-bamberg/ zu finden.
Verwaltungsgebührenordnung der RAK Bamberg vom 11.08.2021
Es wird um Beachtung gebeten.
Vor wenigen Tagen hat die Bundesrechtsanwaltskamemer das beA-Release 3.8.2 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt. Neben technischen Anpassungen erfolgten diverse Erweiterungen und Fehlerbehebungen. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie unter https://portal.beasupport.de/external/c/release-informationen.
Mit dem beA-Release geht eine Aktualisierung der beA-Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher. Unter https://portal.beasupport.de/external/c/update-22092021 werden die hierzu notwendigen Schritte erläutert. Die Aktualisierung muss auf jedem Endgerät durchgeführt werden, mit dem die beA-Webanwendung genutzt werden soll. Administrationsrechte sind nicht erforderlich.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden daran erinnert, dass am 01.01.2022 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) weiter an Fahrt aufnimmt. An diesem Tag treten der neue § 130d ZPO – und die entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen – in Kraft, der die aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden regelt. Er lautet wie folgt:
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Eine wirksame Einreichung von Dokumenten im dort genannten Sinne ist also nur noch auf elektronischem Wege möglich (und nicht mehr in Papierform), insbesondere – aber nicht zwingend – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO, die schon seit 01.01.2018 gilt, bleibt daneben bestehen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema konnten Sie bereits dem nachstehenden Beitrag im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 entnehmen. Dessen Lektüre wird ausdrücklich empfohlen.
Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Regierungsentwurf)
gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten (so z. B. § 130a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 ZPO n. F. und § 32a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 StPO n. F.). Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.
Die Nutzung des eBO setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das Postfach ermöglicht – wie das beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer (vgl. §§ 10 – 12 ERVV n. F.).
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich am 01.01.2022, wenn auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beginnt.
Am 27.10.2021 um 17:00 Uhr bietet das Bayerische Landessozialgericht in Kooperation (auch) mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema „XJustiz-Viewer“ an, der für die Anzeige der elektronischen Akte bei Akteneinsicht benötigt wird. Er wird vom Entwickler des Fachverfahrens EUREKA-Fach, Herrn Uwe Möller, kostenfrei zur Verfügung gestellt und wurde bereits in zwei Kanzleisoftware-Systeme integriert.
In der rund einstündigen Veranstaltung wird Herr Möller die Funktionen und Möglichkeiten des XJustiz-Viewers näher vorstellen. Die Teilnahme ist kostenlos. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem
Einladungsschreiben vom 27.09.2021
das am 27.09.2021 bereits per beA an alle Kammermitglieder verschickt wurde (die Probleme mit der Anmeldeadresse wurden zwischenzeitlich behoben).
Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 03.03.2021 aktualisiert. Die neue Fassung vom 06.09.2021 ist am 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Sicherheitsanordnung der Justizbehörden Bamberg vom 06.09.2021
Wesentliche Neuerung ist das Entfallen der FFP2-Maskenpflicht. Stattdessen haben Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude fortan die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.
Die neue 3G-Regelung findet auf den Zugang zu den Gerichten und Behörden keine Anwendung.
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Die 14. BayIfSMV enthält in § 3 die sog. 3G-Regel, wonach der Zugang zu geschlossenen Räumen unter gewissen Bedingungen nur noch für (vollständig) geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen möglich ist. Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien hat dies allerdings keine wesentlichen Auswirkungen.
Anwaltskanzleien gehören nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bereichen. Somit gilt grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3, wonach u. a. zum Handel und zu den nicht von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine Zugangsbeschränkungen bestehen. Persönliche Mandantenbesprechungen in den Kanzleiräumen sind also ohne Beachtung der 3G-Regelung zulässig. Auch die anwaltliche Beratung unterliegt jedoch der Maskenpflicht nach § 2 der 14. BayIfSMV und den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 der 14. BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m.
Auch am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel nicht. Einschlägig ist insoweit die Corona-Arbeitsschutzverordnung i. d. F. v. 06.09.2021.
Am 02.09.2021 ist die
14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.09.2021 (aktuelle Fassung vom 15.09.2021)
in Kraft getreten. Sie enthält in erster Linie folgende Neuerungen:
Die Verordnung tritt schon am 01.10.2021 außer Kraft (§ 20 Abs. 1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch im Laufe des heutigen Tages eine Nachfolgeregelung erlassen wird, die auf der Internetseite der RAK Bamberg abgerufen werden kann.
Am 10.09.2021 ist die geänderte
in Kraft getreten. Sie ist bis 24.11.2021 gültig, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird (§ 6 Corona-ArbSchV).
Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort, Dies betrifft auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.
Lesen Sie bitte die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgender Entscheidung:
Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250) gibt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungstermine 2022 wie folgt bekannt:
Termine der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 S. 1 PO):
Bei der schriftlichen Prüfung gilt der Rechtsstand zum 31.12.2021.
Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 S. 2 PO):
Termine der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO):
Anmeldeschluss ist Dienstag, 30.11.2021 (Ausschlussfrist). Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Auf deren Homepage unter http://www.rak-nbg.de/rechtsfachwirt/pruefung erhalten Sie weitere Informationen.