ERA – Young European Lawyers Contest 2022

Die Europäische Rechtsakademie (ERA) veranstaltet auch im nächsten Jahr gemeinsam mit europäischen Rechtsanwaltskammern den Young European Lawyers Contest 2022. Die Anmeldung ist seit 10.12.2021 möglich. Der Wettbewerb richtet sich an Juristinnen und Juristen in der Ausbildung und junge Anwältinnen und Anwälte, die das erste Berufsjahr noch nicht überschritten haben. Die Teams aus unterschiedlichen EUMitgliedstaaten sollen ihre Kenntnisse des EURechts in praktischen Rollenspielen unter Beweis stellen.

Der Contest beinhaltet drei Halbfinals in unterschiedlichen europäischen Städten, bei denen die Teams gegeneinander antreten; die zwei besten erreichen
das Finale, das zwischen 10.10. und 12.10.2022 am Sitz der ERA in Trier sowie am EuGH in Luxemburg stattfinden wird.

Den Anmeldelink und weiterführende Information finden Sie auf der Webseite des Young European Lawyers Contest unter https://younglawyerscontest.eu/. Anmeldungen sind bis 10.02.2022 möglich. Die Teilnahmegebühr für Einzelpersonen beträgt
170,00 €. Für Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Florence HartmannVareilles per EMail an
fhartmann@era.int.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 zum Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue

Duesseldorfer Tabelle 2022

veröffentlicht. Sie ist ab 01.01.2022 gültig und ersetzt die aktuelle Fassung vom 01.01.2021. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000,00 €.

Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) für Kinder bis zum fünften Lebensjahr hat sich geringfügig von 393,00 € auf 396,00 €, für Sechs- bis Elfjährige von 451,00 € auf 454,00 € und für Zwölf- bis 17-Jährige von 528,00 € auf 533,00 € erhöht. Dementsprechend sind auch die Tabellensätze der höheren Einkommensgruppen gestiegen.

Unverändert ist das staatliche Kindergeld. Es beläuft sich weiterhin auf 219,00 € für ein erstes und zweites Kind, 225,00 € für ein drittes Kind und jeweils 250,00 € für jedes weitere Kind. Damit ergeben sich nach Anrechung des hälftigen Kindergeldes in den ersten drei Altersstufen Zahlbeträge von mindestens 286,50 €, 345,50 € und 423,50 €.

Die Anzahl der Einkommensgruppen steigt von 10 auf 15, wobei die Gruppe 10 unverändert bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von 5.500,00 € pro Monat endet. Die neuen Gruppen 11 bis 15 gelten bei Einkommen von 5.501,00 € bis 6.200,00 €, 6.201,00 € bis 7.000,00 €, 7.001,00 € bis 8.000,00 €, 8.001,00 € bis 9.500,00 € und 9.501,00 € bis 11.000,00 €.

 

Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige

Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV e.V.) wird das sog. „A1Verfahren“ für Selbständige ab 01.01.2022 digitalisiert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft vom 16.12.2021

Die Ausstellung einer A1Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Sie dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Kammerversammlung am 29.04.2022 – Save the date

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat einen neuen Anlauf zur Wiederbelebung des Kammertages unternommen. Nach der Corona-bedingten Absage der Veranstaltung in den Jahren 2020 und 2021 und der Einholung der notwendigen Beschlüsse der Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren wurde der nächste Kammertag für Freitag, 29.04.2022, terminiert. Er soll in Präsenzform im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, stattfinden.

Die Vorankündigung wird im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Dezember 2021 enthalten sein. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des Kammertages werden zu gegebener Zeit veröffentlicht. Es wird schon jetzt darum gebeten, den Termin vorzumerken.

Corona – 3G-Regel in der Anwaltskanzlei

Seit 24.11.2021 gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Anwaltskanzleien, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten.

§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht nunmehr vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht also ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für Ungeimpfte. Dies gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber ist nach § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

In § 28b Abs. 4 IfSG wird erneut eine Homeoffice-Pflicht eingeführt. Danach haben die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis 19.03.2022 verlängert. Sie sieht in § 4 Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten. Allerdings können Arbeitgeber die Angebotspflicht umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Schon seit 10.09.2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

FAQs zu 3G am Arbeitsplatz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html veröffentlicht.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Seit 24.11.2021 gelten in Bayern verschärfte Corona-Regelungen, die in der

15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021

enthalten sind; sie ist derzeit bis 15.12.2021 gültig.

Neu ist eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte und nicht genesene Personen, die sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen dürfen. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit, § 3 Abs. 1 BayIfSMV).

Eine detailliert Übersicht über die Corona-Maßnahmen in Bayern seit 24.11.2021 finden Sie hier.

Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien dürften die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen haben. Insbesondere gelten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 BayIfSMV). Persönliche Besprechungen mit Mandanten sind also weiterhin möglich, zumal die neuen 3G-, 2G- oder 2G plus-Regeln nach §§ 4 und 5 BayIfSMV auf Anwaltskanzleien nicht anwendbar sind – nach Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auch nicht auf den Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen.

Allerdings unterliegt auch die anwaltliche Beratung den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV; alle Besucher und Beschäftigten einer Anwaltskanzlei haben eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie sich nicht an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird (§ 2 Abs. 1 BayIfSMV).

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona – aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Lesen Sie bitte die folgenden Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts zur Corona-Pandemie:

  • Beschluss vom 19.11.2021: Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig
  • Beschluss vom 19.11.2021: Verfassungsbeschwerde betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Neue beA-Webanwendung ab 02.12.2021

Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 7/2021 vom 29.11.2021.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt am 01.01.2022 in Kraft

Im Newsletter von September 2022 haben wir bereits über das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:

  • Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
  • Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
  • Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.

Auch die neue

Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022) vom 22.11.2021

wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 11/2021 vom 04.11.2021.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren über beA

Das Zentrale Mahngericht in Coburg hat ein

Infoblatt

zur Einreichung von Anträgen in Mahnverfahren mittels EDA-Dateien über beA veröffentlicht. Es ist auch auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts unter dem Punkt „Info & Service“ im Untermenu „Broschüren und Informationsmaterial“ zu finden.

Hintergrund ist die hohe Anzahl von Anfragen, wie EDA-Nachrichten im Hinblick auf den am 01.01.2022 in Kraft tretenden § 130d ZPO mittels beA an das Zentrale Mahngericht versandt werden können.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

BeA – erneute Auswertung der Erstregistrierungsquote

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der

Auswertungstabelle zum 31.10.2021

zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.

Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.

Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

 

Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“

Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:

  • Technische Voraussetzungen
  • Empfangen und Versenden von Nachrichten
  • Elektronische Empfangsbekenntnisse und Signaturen
  • Nachrichtenexport
  • Rechtevergabe für Mitarbeitende und Vertretung
  • Vorgehen bei technischen Problemen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung.

Die Fachinfo-Broschüre steht nachfolgend zum Download bereit.

beA-kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

BeA-Webinar des RENO Würzburg e.V. am 19.01.2022

Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 19.01.2022 ein Webinar zum Thema „beA-Update für Praktiker:innen“. Es findet online von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Referentin ist Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, beA-Bloggerin, Fachbuchautorin und Dozentin.

Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der

Einladung.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Geldwäsche – aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Bamberg

Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Die aktualiserte Fassung (6. Auflage) wurde am 18.10.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 12.11.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (6. Auflage, Stand Oktober 2021)

Sie finden die Hinweise auch auf der Internetseite der RAK Bamberg.

Anstieg der Mindestausbildungsvergütung und des allgemeinen Mindestlohnes zum 01.01.2022

Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung auch für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 festgelegt.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt sie im ersten Jahr einer Berufsausbildung, die im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 begonnen wird, 550,00 €. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649,00 € bzw. 743,00 € an (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Die Sätze für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn zwischen 01.01. und 31.12.2022 sehen wie folgt aus:

  • im 1. Ausbildungsjahr 585,00 €
  • im 2. Ausbildungsjahr 690,00 €
  • im 3. Ausbildungsjahr 790,00 €

Alle Ausbildungskanzleien und -anwälte werden um entsprechende Beachtung gebeten.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze nur die Untergrenze der angemessenen Ausbildungsvergütung bilden. Die Vereinbarung höherer Vergütungen ist selbstverständlich möglich und angesichts der anspruchsvollen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch wünschenswert.

Auch der allgemeine Mindestlohn wird zum 01.01.2022 angepasst. Er beläuft sich dann auf 9,82 € pro Stunde, bei einer 40-Stunden-Woche also auf monatlich 1.702,00 € brutto (derzeit 9,60 € pro Stunde und 1.664,00 € pro Monat).

Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html.

Neue Broschüre zum Güterichterverfahren

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat eine

neue Broschüre zum Güterichterverfahren

veröffentlicht. Sie stellt den Gegenstand und den Verlauf des Verfahrens vor, zeigt auf, in welchen Fallkonstellationen es sich in besonderer Weise eignet und benennt die mit ihm verbundenen Vorteile, namentlich u. a. die Vertraulichkeit, Schnelligkeit und hohe Erfolgsquote des Verfahrens sowie die Tatsache, dass mit ihm keine zusätzlichen Gerichtskosten verbunden sind.

Das Güterichterverfahren hat sich in den vergangenen Jahren als besonders wirksames Verfahren der alternativen Streitbeilegung in zivil- und familiengerichtlichen Auseinandersetzungen etabliert. Ein großer Vorteil im Vergleich zum streitigen Verfahren liegt vor allem darin, dass die Parteien ihren Konflikt selbst in die Hand nehmen und gemeinsam eine für alle tragfähige und umfassende Lösung erarbeiten. Damit kann auch ein für die Parteien individuell überzeugender Rechtsfrieden erreicht werden.

Corona – Änderung und Verlängerung der 14. BayIfSMV

Mit Wirkung zum 19.10.2021 wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Seither müssen in allen Bereichen von 3G, 3G plus und 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wurde mit Wirkung ab 15.10.2021 auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Dies sind alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Zudem wurde die 14. BayIfSMV am 27.10.2021 bis 24.11.2021 verlängert – bis dorthin gilt derzeit die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie immer auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona – Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe: Antragstellung jetzt möglich

Die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie für die Neustarthilfe plus ist jetzt bis Jahresende möglich. Die erst kürzlich für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III plus können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen seit 06.10.2021 beantragen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Die Antragsfrist wurde bis 31.12.2021 verlängert.

Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000,00 € möglich.

Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die ebenfalls für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Neustarthilfe plus beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500,00 € Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona – Anspruchsausschluss für ungeimpfte Personen auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG

Zum Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 des Infektionsschutzgesetzes für ungeimpfte Personen wird auf das

Hinweisschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von Oktober 2021

verwiesen. Ab 01.11.2021 erfolgt in Bayern eine Verschärfung in der Rechtsanwendung, weil davon auszugehen ist, dass für jede Person die Möglichkeit eines vollständigen Impfschutzes durch die Inanspruchnahme eines Impfangebots besteht. Die Behauptung, die Impfung sei bisher nicht möglich gewesen, wird dann grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.

Näheres finden Sie unter Ziffer 9. (Seite 4) des Schreibens.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

 

Corona – Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Um speziell in Zeiten der Corona-Pandemie dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken wurde das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ins Leben gerufen. Dennoch ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch 2020 deutlich zurückgegeganen. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit haben deshalb mit einem

gemeinsamen Schreiben vom 19.10.2021

darum gebeten, Ausbildungsbetriebe nochmals über die Fördermöglichkeiten zu informieren. Einzelheiten hierzu finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Auch beim Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten gehen die Zahlen seit Jahren zurück, nicht nur bundesweit, sondern auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg