[BRAK] Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe – PKH-Begrenzungsgesetz (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1216, S. 85ff.) vor. Der Bundesrat hatte den Entwurf unverändert gegenüber seinem in der 16. Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucks. 250/06 (Beschluss)) erneut eingebracht (BR-Drucks 37/10, BR-Drucks 37/10 (Beschluss)). Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme denjenigen Maßnahmen zu, die einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH entgegenwirkten. Daher unterstütze sie grundsätzlich die Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen. Außerdem begrüßt sie die Optimierung des Verfahrens durch den Vorschlag, dem Gericht die Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu ermöglichen. Allerdings bringt die Bundesregierung gegen einige der vorgeschlagenen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken vor, u.a. gegen die vorgesehene stärkere Beteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits, gegen die gänzliche Aufhebung der geltenden zahlenmäßigen Beschränkung auf 48 Monatsraten bei einer Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung sowie gegen die Einführung einer gesonderten Gebühr für die Festsetzung von Raten. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie erheblichen Handlungsbedarf bei der Erfassung und Bewertung der Ausgaben für die PKH sehe.
Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2006 das Ansinnen des Gesetzentwurfs, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben, grundsätzlich begrüßt, einige Maßnahmen jedoch als kritisch bewertet. Nach Ansicht der BRAK muss Recht für jedermann weiterhin wirtschaftlich leistbar sein.
[BRAK] Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesrat wieder eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (BT-Drucks. 17/1211, BR-Drucks. 38/10, BR-Drucks. 38/10 (Beschluss), BR-Drucks 86/07 (Beschluss)) eine Verpflichtung zur Gebührenvorauszahlung für Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ab (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1211, S. 11f.). Die Bürger dürften nicht finanziell unangemessen belastet oder in ihrem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind diese Voraussetzungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unzureichend erfüllt. Der Vorschlag würde bei durchzuführenden Berufungsverfahren zu spürbaren Verzögerungen und einem deutlich zunehmenden Verwaltungsaufwand durch die Zahlungsüberwachung, das Setzen von Zahlungsfristen und die Prüfung der Fristeinhaltung führen. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 23/2007 Bedenken gegen die praktische Umsetzung des Vorschlags, die unterbliebene Einzahlung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren einer Sanktion zu unterwerfen sowie gegen die Gestaltung der Rechtsfolgen geäußert.
[BRAK] Das BMJ hat am 08.04.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Stand: 15.03.2010) vorgestellt. Hintergrund der Neuregelung ist, dass aufgrund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verbessert werden soll. Durch den Entwurf soll für überlange Gerichtsverfahren ein Entschädigungsanspruch eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Betroffene zunächst im Ausgangsverfahren die Verzögerung gerügt haben. Erst wenn diese „Vorwarnung“ folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, so sieht der Gesetzentwurf für jeden vollen Monat der Verzögerung eine Entschädigung von ca. 100 Euro vor. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 08.04.2010.
[BRAK] Das Kabinett hat am 24.03.2010 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge beschlossen. Mit diesem gesetzlichen Muster soll eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher über ihre Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgen zu informieren sind. Dadurch soll der Verbraucherschutz gestärkt und für mehr Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen gesorgt werden. Hintergrund ist, dass bei einer mangelhaften Belehrung von Verbrauchern über ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden konnten. Mit der freiwilligen Verwendung des gesetzlichen Musters kann zukünftig der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster soll als Anhang dem EGBGB angefügt werden und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Daneben enthält der Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 24.03.2010.
[BRAK] Am 01.04.2010 hat die Versorgungsausgleichskasse den Betrieb aufgenommen. Diese neue Pensionskasse ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BGBl. I 2009, 700 ff.) im September 2009 beschlossen worden. Dadurch soll eine verfassungsmäßig gerechte und ausgeglichene Aufteilung der in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte insbes. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung etc. ermöglicht werden. In die neue Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 01.04.2010.
[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 31.03.2010 den Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ beschlossen. Durch die Neuregelung soll die im geltenden Recht bestehende Zwei-Klassengesellschaft in §160a StPO aufgehoben und die „normalen“ Rechtsanwälte den Strafverteidigern gleichgestellt werden. Dies entspricht einer Forderung der BRAK. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung v. 31.03.2010.
[BRAK] Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet.
Fortbildungspflicht (FAO)
Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
Dreijahreszeitraum (FAO)
Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.
Zweigstelle
Mit ihrem Beschluss zu § 5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer Zweigstelle die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5 BORA hat das BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an einer Satzungsermächtigung fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, wird nunmehr der Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden.
Die BRAK hatte bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung darauf hingewiesen, dass die Verwertung anlasslos auf Vorrat gespeicherter Telekommunikationsdaten im Strafverfahren viel zu weit gehe und es an einer Begrenzung durch einen Katalog schwerster Straftaten fehle.
[BRAK] Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) – Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-jährigen (BT-Drucks. 17/775) ist am 24.02.2010 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Nach der Neuregelung sollen Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Der EuGH hatte am 19.01.2010 entschieden, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mit Europarecht vereinbar sei.
[BRAK] Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (I-24 U 183/05) entschieden, dass eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Zudem macht das Gericht Ausführungen zu den Anforderungen an die Prüfung der Angemessenheit eines Zeithonorars. Es handelt sich bei diesem Urteil um die zweite Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf nach Zurückverweisung durch den BGH (Urteil v. 19.05.2009 – IX ZR 174/06). Eine Zeittaktklausel sei strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen. Dadurch werde der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt. Denn eine solche Zeittaktklausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Gegen diese Auffassung spreche auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung dem Steuerberater erlaube, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 19 und 26 Euro je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass diese Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209) keine Leitbildfunktion habe.
Im Hinblick auf die von der Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung des OLG Schleswig zur Wirksamkeit der Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, nach welchen Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines vereinbarten Zeithonorars zu beantworten und nach welchen Kriterien ein festgestellt unangemessen hohes Zeithonorar herabzusetzen sei, ließ der Senat die Revision für den Kläger uneingeschränkt zu.
[BRAK] Die BRAK hat die Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern (RAKn) zum 01.01.2010 nebst Entwicklung der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2010 und die entsprechenden grafischen Darstellungen veröffentlicht. Die RAKn haben insgesamt zum 01.10.2010 154.018 Mitglieder (Vorjahr: 151.054), davon 153.251 Rechtsanwälte (Vorjahr: 150.375), 321 Rechtsbeistände (Vorjahr 330), 401 RA GmbHs (Vorjahr 324) und 20 RA AGs (Vorjahr: 16). Die Anwaltschaft verzeichnet weiterhin einen Zuwachs, der aber wie in den letzten Jahren geringer als im Vorjahr ausfällt. Während in den Jahren 1996 bis 2001 der Mitgliederzuwachs der RAKn über 6 % lag, 2002 bei noch 5,93 %, betrug er 2003 bis 2006 über 4 % und sinkt seit 2007 von 3,43 % auf 2008 2,87 %, 2009 2,38 % und nunmehr 1,97 %. Die höchste Mitgliederzahl hat weiterhin die RAK München mit 19.186 (Zuwachs 3,55 %), gefolgt von der RAK Frankfurt mit 17.080 und der RAK Hamm 13.414. Einen Mitgliederzuwachs von über 3 % verzeichnete neben der RAK München nur noch die RAK Stuttgart (3,22 % Zuwachs). Lediglich acht Kammern erreichten einen Zuwachs von über 2 % und bereits zwei Kammern verzeichnen ein leichtes Minuswachstum (RAK Mecklenburg-Vorpommern, RAK Sachsen-Anhalt). Die im letzten Jahr getroffene Vermutung, dass das Mitgliederwachstum auf unter 2 % sinkt, ist damit bewahrheitet. Auch in den nächsten Jahren wird das Wachstum nicht weiter ansteigen.
[BRAK] Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2010 (Rechtssache C-518/07) entschieden, dass die Datenschutzbehörden der Länder bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug sind. Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben. Dieser Klage gab der EuGH mit seinem Urteil statt, da die Bundesrepublik gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen habe, indem sie die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern einer staatlichen Aufsicht unterstellt und damit die Vorgabe, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, fehlerhaft umsetze. Nach Ansicht des Gerichts muss die Bundesrepublik dies nun rasch ändern. Das Urteil bezieht sich auf Behörden, die in acht Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) als Datenschutz-Aufsichtsbehörden tätig sind. Von diesem Urteil sind die Datenschutzbeauftragten der Länder, die den öffentlichen Bereich beaufsichtigen, nicht betroffen. Nach der Entscheidung sind nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in den jeweiligen Innenministerien europarechtswidrig, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.
[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 3/2010 (unter Verweis auf die BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2006) zur Rechtsverordnung zur verbindlichen Einführung von Formularen für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 6 ZPO und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 4 ZPO geäußert. Das BMJ ist aufgrund des Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.03.2005 (BGBl.2005 I S. 837 ff.) zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt
[BRAK] Die Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10.02.2010 ist am 22.02.2010 im BGBl. 2010 I, S. 83 ff. veröffentlicht worden. Die BRAK hatte in ihrer BRAK-Stellungnahme-Nr. 32/2009 grundsätzlich begrüßt, dass durch die Verordnung das Patentamt, das Patentgericht und der BGH ermächtigt werden, Akten auch elektronisch führen zu können. Bedauerlicherweise konnte sich die BRAK mit ihrer Kritik an der Einführung bzw. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht durchsetzen. Nach Ansicht der BRAK ist es weder sinnvoll noch effektiv, neben der qualifizierten elektronischen Signatur die fortgeschrittene elektronische Signatur zuzulassen.
[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Verbände verschickt, der vorsieht, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach der derzeitigen Rechtslage sind nichteheliche und eheliche Kinder erbrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Eine Ausnahme, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 vorsah, hat jedoch weiterhin Bestand. Nach dieser Sonderregelung gelten vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt und haben deshalb auch kein gesetzliches Erbrecht. Dies soll nun geändert werden. Eine Zusammenfassung der geplanten Neuregelung finden Sie in der BMJ-Pressemitteilung v. 22.01.2010.
[BRAK] Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts zur Stellungnahme versandt. Hauptziel des Entwurfes ist es, den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel zu intensivieren. Dazu ist vorgesehen, den Vormund zu verpflichten, das minderjährige Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung zu treffen (§ 1793 BGB-E) und dessen Pflege und Erziehung persönlich zu überwachen (§ 1800 BGB-E). Darüber hinaus soll im SGB VIII die Fallzahl bei Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften auf 50 Vormundschaften bzw. Pflegschaften pro Vollzeitmitarbeiter begrenzt werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 08.01.2010.
[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.01.2010 einem Vertragsentwurf zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 04.02.2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden. Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll künftig regelmäßig gewählt werden können: 1. wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, 2. wenn deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder 3. wenn ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort entweder in Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Die BRAK hatte eine Stellungnahme zum Abkommensentwurf abgegeben (BRAK-Stellungnahme-Nr. 33/2008). Darin wird das Vorhaben zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass sprachliche Abweichungen in den beiden Fassungen unbedingt vermieden werden müssten. Außerdem sprach sich die BRAK seinerzeit dafür aus, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 8 des Abkommens steuerlich genauso wie der Ausgleichsanspruch nach § 1371 BGB behandelt wird. Der jetzige Entwurf liegt lediglich in deutscher Fassung vor, so dass leider nicht festgestellt werden, inwieweit die beiden Versionen nach Anregung der BRAK einander angeglichen wurden. Die Änderungen im jetzt vorliegenden Entwurf sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 13.01.2010.
[BRAK] Gastgeber und Austragungsort für die 15. Mundiavocat ist 2010 Antalya an der türkischen Riviera. Vom 28.05 bis zum 06.06.10 werden voraussichtlich über 1.500 Rechtsanwälte aus mehr als 40 Nationen ihre Robe gegen das Trikot tauschen. Die Fußballweltmeisterschaft der Anwälte findet alle zwei Jahre statt und richtet sich ausschließlich an Rechtsanwälte. Bisher haben sich 21 Teams fest angemeldet, mit mehr als 30 weiteren wird gerechnet. Anmeldeschluss ist der 15.02.2010. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite www.mundiavocat.de.
[BRAK] Die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“, die das Schicksal jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933 darstellt, wird vom 27.01. bis 16.02.2010 in Lingen, vom 27.01. bis 05.03.2010 in Weimar und in Münster vom 18.02. bis 31.03 2010 gezeigt. Der Besuch der Ausstellung ist kostenlos. Weitere Informationen zu den Veranstaltungsorten finden Sie hier. Die Internetpräsenz der Ausstellung finden Sie unter http://www.brak.de/anwalt-ohne-recht/index.html.
[BRAK] Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ist am 30.12.2009 im BGBl. I 2009, 3950ff. verkündet worden. Ein Großteil der Neuregelungen ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetztes, des Grunderwerbssteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes sowie Artikel 14, der die Anwendung des Artikel 3 des Erbschaftssteuerreformgesetzes regelt, sind am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Änderung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes betreffen insbes. die Wertermittlung in § 13a ErbStG, der die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften regelt, sowie die Steuersätze in § 19 ErbStG.
[BRAK] Die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010) ist neu gefasst worden. Den Vergleich zwischen der Düsseldorfer Tabelle Stand 2009 und 2010 finden Sie hier. Die Düsseldorfer Tabelle hätte turnusgemäß erst Ende dieses Jahres überarbeitet werden müssen, die vorgezogene Neufassung war durch das zum 01.01.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BGBl. I 2009, 3950ff.) notwendig geworden, durch welches unter anderem das Kindergeld und die Kinderfreibeträge angehoben worden sind. Das Kindergeld steigt danach um 20 Euro und beträgt jetzt 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro für jedes weitere Kind. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der Unterhaltsanspruch des Kindes im Durchschnitt um etwa 13 %.
[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BGBl. I 2009, 3142 ff.) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Neuregelung soll die Pflichtteilsentziehungsgründe modernisieren, zu einer maßvollen Erweiterung der Stundungsgründe führen, eine begleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch einführen, eine verbesserte Honorierung von Pflegeleistungen bei Erbausgleich ermöglichen sowie die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen verkürzen. Der letzte Punkt bedeutet, dass die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2001 I, 3138ff.) angepasst wurde. Damit ist eine Regelverjährung von drei Jahren vorgesehen. Ausnahmsweise soll jedoch die längere Verjährung von 30 Jahren erhalten bleiben. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 28.12.2009.
[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 32/2009 zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof geäußert. Darin befürwortet die BRAK die beabsichtigte Ermächtigung des Patentamts, Patentgerichts und BGHs, Akten auch elektronisch führen zu können, ausdrücklich. Die BRAK kritisiert hingegen die im Verordnungsentwurf vorgesehene Abkehr von der qualifizierten elektronischen Signatur.