BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

[BRAK] Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 02.03.2010 die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mit Urteil v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) entschieden, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 113a, § 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser die Ergebung von Daten gem. § 113a TKG zulässt, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. 2007 I, 3198) eingeführt wurden. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 02.03.2010 und die BMJ-Pressemitteilung v. 02.03.2010.

Die BRAK hatte bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung darauf hingewiesen, dass die Verwertung anlasslos auf Vorrat gespeicherter Telekommunikationsdaten im Strafverfahren viel zu weit gehe und es an einer Begrenzung durch einen Katalog schwerster Straftaten fehle.