Neufassung BORA und FAO

[BRAK] Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet.

Fortbildungspflicht (FAO)

Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.

Dreijahreszeitraum (FAO)

Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.

Zweigstelle

Mit ihrem Beschluss zu § 5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer Zweigstelle die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5 BORA hat das BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an einer Satzungsermächtigung fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, wird nunmehr der Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden.