[BRAK] Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (I-24 U 183/05) entschieden, dass eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Zudem macht das Gericht Ausführungen zu den Anforderungen an die Prüfung der Angemessenheit eines Zeithonorars. Es handelt sich bei diesem Urteil um die zweite Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf nach Zurückverweisung durch den BGH (Urteil v. 19.05.2009 – IX ZR 174/06). Eine Zeittaktklausel sei strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen. Dadurch werde der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt. Denn eine solche Zeittaktklausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Gegen diese Auffassung spreche auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung dem Steuerberater erlaube, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 19 und 26 Euro je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass diese Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209) keine Leitbildfunktion habe.
Im Hinblick auf die von der Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung des OLG Schleswig zur Wirksamkeit der Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, nach welchen Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines vereinbarten Zeithonorars zu beantworten und nach welchen Kriterien ein festgestellt unangemessen hohes Zeithonorar herabzusetzen sei, ließ der Senat die Revision für den Kläger uneingeschränkt zu.