Deutsch-französischer Wahlgüterstand

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.01.2010 einem Vertragsentwurf zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 04.02.2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden. Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll künftig regelmäßig gewählt werden können: 1. wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, 2. wenn deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder 3. wenn ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort entweder in Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Die BRAK hatte eine Stellungnahme zum Abkommensentwurf abgegeben (BRAK-Stellungnahme-Nr. 33/2008). Darin wird das Vorhaben zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass sprachliche Abweichungen in den beiden Fassungen unbedingt vermieden werden müssten. Außerdem sprach sich die BRAK seinerzeit dafür aus, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 8 des Abkommens steuerlich genauso wie der Ausgleichsanspruch nach § 1371 BGB behandelt wird. Der jetzige Entwurf liegt lediglich in deutscher Fassung vor, so dass leider nicht festgestellt werden, inwieweit die beiden Versionen nach Anregung der BRAK einander angeglichen wurden. Die Änderungen im jetzt vorliegenden Entwurf sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 13.01.2010.