[BRAK] Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesrat wieder eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (BT-Drucks. 17/1211, BR-Drucks. 38/10, BR-Drucks. 38/10 (Beschluss), BR-Drucks 86/07 (Beschluss)) eine Verpflichtung zur Gebührenvorauszahlung für Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ab (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1211, S. 11f.). Die Bürger dürften nicht finanziell unangemessen belastet oder in ihrem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind diese Voraussetzungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unzureichend erfüllt. Der Vorschlag würde bei durchzuführenden Berufungsverfahren zu spürbaren Verzögerungen und einem deutlich zunehmenden Verwaltungsaufwand durch die Zahlungsüberwachung, das Setzen von Zahlungsfristen und die Prüfung der Fristeinhaltung führen. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 23/2007 Bedenken gegen die praktische Umsetzung des Vorschlags, die unterbliebene Einzahlung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren einer Sanktion zu unterwerfen sowie gegen die Gestaltung der Rechtsfolgen geäußert.
Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer
[BRAK] Das BMJ hat am 08.04.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Stand: 15.03.2010) vorgestellt. Hintergrund der Neuregelung ist, dass aufgrund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verbessert werden soll. Durch den Entwurf soll für überlange Gerichtsverfahren ein Entschädigungsanspruch eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Betroffene zunächst im Ausgangsverfahren die Verzögerung gerügt haben. Erst wenn diese „Vorwarnung“ folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, so sieht der Gesetzentwurf für jeden vollen Monat der Verzögerung eine Entschädigung von ca. 100 Euro vor. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 08.04.2010.
Verbraucherdarlehensverträge
[BRAK] Das Kabinett hat am 24.03.2010 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge beschlossen. Mit diesem gesetzlichen Muster soll eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher über ihre Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgen zu informieren sind. Dadurch soll der Verbraucherschutz gestärkt und für mehr Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen gesorgt werden. Hintergrund ist, dass bei einer mangelhaften Belehrung von Verbrauchern über ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden konnten. Mit der freiwilligen Verwendung des gesetzlichen Musters kann zukünftig der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster soll als Anhang dem EGBGB angefügt werden und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Daneben enthält der Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 24.03.2010.
Versorgungsausgleichskasse ab dem 01.04.2010
[BRAK] Am 01.04.2010 hat die Versorgungsausgleichskasse den Betrieb aufgenommen. Diese neue Pensionskasse ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BGBl. I 2009, 700 ff.) im September 2009 beschlossen worden. Dadurch soll eine verfassungsmäßig gerechte und ausgeglichene Aufteilung der in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte insbes. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung etc. ermöglicht werden. In die neue Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 01.04.2010.
Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten
[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 31.03.2010 den Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ beschlossen. Durch die Neuregelung soll die im geltenden Recht bestehende Zwei-Klassengesellschaft in §160a StPO aufgehoben und die „normalen“ Rechtsanwälte den Strafverteidigern gleichgestellt werden. Dies entspricht einer Forderung der BRAK. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung v. 31.03.2010.
Kammerversammlung 2010
Am Freitag, 16. April 2010, 15.00 Uhr, wird die ordentliche Kammerversammlung im WLW Würzburger Lehrgangswerk, Würzburger Str. 59, 96049 Bamberg, stattfinden. Die Tagesordung wurde mit RAK – InFORM, März 2010, Nr. 199, bekannt gegeben. Bitte melden Sie sich aus organisatorischen Gründen schriftlich (Fax, email) oder telefonisch an.
Alternative Konfliktlösung – Neue Perspektiven für Anwaltschaft und Wirtschaft
Die eintägige Fortbildungsveranstaltung Alternative Konfliktlösung wendet sich in erster Linie an Wirtschaftsjuristen, Rechtsanwälte, Notare sowie alle Selbstständigen und Freiberufler, die sich über effizientes Konfliktmanagement informieren wollen. Nähere Informationen : Anmeldung und Programm oder beim Campus für wissenschaftliche Weiterbildung der Universität Erlangen-Nürnberg, Tel.: 09131 / 85-25867.
Neufassung BORA und FAO
[BRAK] Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet.
Fortbildungspflicht (FAO)
Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
Dreijahreszeitraum (FAO)
Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.
Zweigstelle
Mit ihrem Beschluss zu § 5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer Zweigstelle die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5 BORA hat das BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an einer Satzungsermächtigung fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, wird nunmehr der Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden.
Praktikantenservice Universität Bayreuth
Im Laufe ihres Studiums sind Studierende der Rechtswissenschaften in Bayern verpflichtet, mindestens drei Monate an so genannter „praktischer Studienzeit“ nachzuweisen (Pflichtpraktika nach § 25 JAPO). Die Universität Bayreuth möchte ihren Studierenden bei der Suche und Auswahl entsprechender Praktikumsstellen in Justiz, Verwaltung oder bei Kanzleien dabei gerne unterstützend unter die Arme greifen.
Aus diesem Grunde wurde vor Kurzem ein Praktikantenservice der Universität Bayreuth etabliert. Diese würde sich sehr freuen, wenn auch Sie sich hierfür als potentielle Praktikumsstelle für Praktika zwischen einem und drei Monate zur Verfügung stellen würden. Der Eintrag in den Praktikantenservice ist für Kanzleien kostenlos. Es können stets auch eingehende Praktikumsanfragen nach eigenem Ermessen ablehnt werden, wenn die Bewerbungen als ungeeignet erscheinen. Gleichwohl werden Sie durch das eine oder andere Praktikum sicherlich auch mögliche High-Potentials als künftige Berufsträger kennen lernen. Einen ersten Eindruck des Praktikantenservice können Sie hier gewinnen: http://www.jura.uni-bayreuth.de/de/studium_lehre/praktika/Praktikumsstellen/index.html
Wenn Sie sich für einen Eintrag in den Praktikantenservice entscheiden schicken Sie das Datenblatt ausgefüllt zurück. Welche und wie viele Felder Sie darin ausfüllen, bleibt gänzlichen Ihnen überlassen (Thomas Grädler, Universität Bayreuth, Gebäude RW, Zimmer 186.1, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth, Tel.: 0921 / 55-2882, Fax: 0921 / 55-2097)
Gemeinsames Grundsatzpapier der Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bay. Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltungen der Länder bemängeln seit längerer Zeit, dass sich nach ihrer Statistik das Einreichungsverhalten von Steuererklärungen von Jahr zu Jahr verschlechtere. Das BMF und die Mehrzahl der Länder haben darauf reagiert und gefordert, die Fristen auf den 31.12. des Folgejahres zu verkürzen und bei Überschreitung automatisch Verspätungszuschläge zu erheben. Der Gesetzentwurf des BMF für eine Änderung des § 152 AO (Verspätungszuschlag) liegt bereits vor.
Daraufhin wurde die Bayerische Steuerverwaltung initiativ und hat mit den Bayerischen Steuerberaterkammern eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Neugestaltung von Arbeitsprozessen gebildet, die sowohl die Verwaltung als auch den Berufsstand betreffen. In dieser Arbeitsgruppe werden z.Z. folgende Projekte bearbeitet:
1. vollelektronische Abgabe von Steuererklärungen, Bilanzen und GuV (Projekt E-Bilanz)
2 elektronische Übermittlung von Belegen
3. Erarbeitung neuer Vollmachtsformulare
4. Einrichtung einer Vollmachtsdatenbank.
Bezüglich der Lösung der Fristenproblematik wurde bei den seit Herbst 2008 laufenden Gesprächen ein Modell entwickelt, in dem auch grundlegende Forderungen des Berufsstandes Eingang fanden, insbesondere:
- eine Bearbeitungszeit von 12 Monaten, die vom 01.03. des Folgejahres bis 28.02. des Nachfolgejahres reicht
- keine automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen
- Trennung von beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtigen
- striktere Einhaltung der Abgabefristen bei steuerlich nicht beratenen Bürgern
- bei Umstellung auf das neue Modell – Gewährung ausreichender Übergangsfristen wegen faktischer Verkürzung der Bearbeitungszeit um zwei Monate.
Am 25. September 2009 wurde das Gemeinsame Grundsatz– und Konzeptpapier von den Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bayerischen Steuerverwaltung unterzeichnet. Darin ist u.a. ein Kontingentierungs-Modell vorgesehen, bei dem für jeden Steuerberater Kontingente gebildet, d. h. bestimmte Abgabequoten für bestimmte Zeitpunkte festgelegt werden; das sind:
– zum 30. September 40 %
– zum 31. Dezember 75 %
– zum 28. Februar des Folgejahres, dem Endtermin, 100 %.
Durch die Staffelung soll eine gleichmäßige Arbeitsauslastung in den Steuerberaterkanzleien und Finanzämtern erreicht werden. Für den Steuerberater verbleibt Spielraum, welchen Einzelfall er wann abgibt, solange seine Quote stimmt. Voraussetzung für die flächendeckende Einführung des Kontingentierungsmodells ist, dass jedem Berater die eigenen Mandanten in einer Datenbank zugeordnet werden, in der die Steuerberater ihre Vollmachten und deren Umfang, sowie auch Untervollmachten eingeben können. Diese „Vollmachtsdatenbank“ soll bei den Steuerberaterkammern eingerichtet werden. Die Verwaltung erhält lediglich Zugriff zum Zweck der Adressenverwaltung, Zuordnung der Vollmachten und Überwachung der Kontingenterfüllung. Die Vertraulichkeit wird dabei gewahrt.
Im Jahr 2010 wird in einem gemeinsamen Pilotverfahren in fünf bayerischen Finanzämtern, darunter FA Cham und FA Hof, das Modell einer Kontingentbildung getestet werden. Die Pilotierung bezieht sich auf den VZ 2009 und dauert voraussichtlich bis zum 30.06.2011. Sie umfasst nur die Abgabe von Einkommensteuererklärungen, Feststellungserklärungen sowie Körperschaftsteuererklärungen.
In der Pilotphase werden die beratenen Mandanten zunächst noch über ein Exel-Tool dem Finanzamt händisch mitgeteilt, ohne Einsatz einer Vollmachtsdatenbank.
Sollte die Pilotierung für beide Seiten, Steuerverwaltung wie auch Steuerberater, erfolgreich abgeschlossen werden und sich das Kontingentierungsmodell in der Praxis bewähren, ist an eine bundesweite Übernahme gedacht und der automatische Verspätungszuschlag vom Tisch.
Nachdem auch Rechtsanwälte, soweit sie im Bereich der Steuerdeklaration Mandate betreuen, zukünftig hiervon betroffen sein werden, wird das Präsidium der Steuerberaterkammer Nürnberg mit den Rechtsanwaltskammern in nächster Zeit Gespräche führen, wie sie in das Kontingentierungsmodell einbezogen werden können.
Weiterbildungsprogramm Mediation an der Universität Heidelberg
Mediation hat sich im vergangenen Jahrzehnt als ein eigenständiges Verfahren der Konfliktregelung in sehr unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft etabliert. Dieser interdisziplinäre Lösungsansatz eignet sich für alle Konflikte, bei denen die Beziehung zwischen den Beteiligten eine große Rolle spielt. Ab April 2010 ist es wieder möglich, mit der Mediationsausbildung an der Universität Heidelberg zu beginnen.
Das Grundlagenseminar findet vom 20. bis 24. April 2010 in Heidelberg statt und wird wieder von einem bewährten Dozententeam geleitet: Während die Rechtsanwältin Lis Ripke als Pionierin der Mediation gilt und dieses Verfahren in Deutschland überhaupt erst bekannt gemacht hat, greift Stefan Kessen auf seinen Erfahrungsschatz als geschäftsführender Gesellschafter der MEDIATOR GmbH zurück. Gemeinsam werden die beiden einen Überblick über das Mediationsverfahren geben sowie dessen Indikation, Ablauf, Struktur und Anwendungsmöglichkeiten vorstellen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Grundlagenseminars besteht im Sommer und Herbst 2010 die Möglichkeit zu Vertiefungs- und Spezialisierungsseminaren. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender, detaillierte Seminarinformationen stehen Ihnen auf der Programmseite Mediation der Homepage www.wisswb.uni-hd.de zur Verfügung.
Das Weiterbildungsprogramm wird in Kooperation mit dem Heidelberger Institut für Mediation durchgeführt und ist international anerkannt, so z.B. durch die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), den Bundesverband Mediation (BM) oder durch den Schweizerischen Anwaltsverband (SAV). Für Anwälte besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an Mediationsseminaren bei der Anwaltskammer anerkennen zu lassen. Die Anerkennung muss individuell und vor dem Weiterbildungsstart beantragt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch unter 06221/54-78 10, per Fax unter 06221/54-78 19 und unter der E-Mail-Adresse wisswb@uni-hd.de
IWIS-Seminar Fallstudie nach der ICC Schiedsgerichts
Auch in diesem Jahr veranstaltet die Internationale Handelskammer in Berlin ein mehrtägiges Seminar zur Schiedsgerichtsbarkeit. Neben Grundzügen des ICC Schiedsverfahrens und der Schiedsklage, Klageantwort und Schiedsauftrag wird eine mündliche Verhandlung simuliert. Sie finden auch weitere Seminare unter www.icc-deutschland.de.
BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung
[BRAK] Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 02.03.2010 die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mit Urteil v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) entschieden, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 113a, § 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser die Ergebung von Daten gem. § 113a TKG zulässt, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. 2007 I, 3198) eingeführt wurden. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 02.03.2010 und die BMJ-Pressemitteilung v. 02.03.2010.
Die BRAK hatte bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung darauf hingewiesen, dass die Verwertung anlasslos auf Vorrat gespeicherter Telekommunikationsdaten im Strafverfahren viel zu weit gehe und es an einer Begrenzung durch einen Katalog schwerster Straftaten fehle.
Kündigungsschutz bei unter 25-jährigen
[BRAK] Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) – Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-jährigen (BT-Drucks. 17/775) ist am 24.02.2010 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Nach der Neuregelung sollen Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Der EuGH hatte am 19.01.2010 entschieden, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mit Europarecht vereinbar sei.
Unzulässigkeit von Zeittaktklauseln in Vergütungsvereinbarungen
[BRAK] Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (I-24 U 183/05) entschieden, dass eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Zudem macht das Gericht Ausführungen zu den Anforderungen an die Prüfung der Angemessenheit eines Zeithonorars. Es handelt sich bei diesem Urteil um die zweite Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf nach Zurückverweisung durch den BGH (Urteil v. 19.05.2009 – IX ZR 174/06). Eine Zeittaktklausel sei strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen. Dadurch werde der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt. Denn eine solche Zeittaktklausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Gegen diese Auffassung spreche auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung dem Steuerberater erlaube, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 19 und 26 Euro je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass diese Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209) keine Leitbildfunktion habe.
Im Hinblick auf die von der Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung des OLG Schleswig zur Wirksamkeit der Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, nach welchen Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines vereinbarten Zeithonorars zu beantworten und nach welchen Kriterien ein festgestellt unangemessen hohes Zeithonorar herabzusetzen sei, ließ der Senat die Revision für den Kläger uneingeschränkt zu.
Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern
[BRAK] Die BRAK hat die Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern (RAKn) zum 01.01.2010 nebst Entwicklung der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2010 und die entsprechenden grafischen Darstellungen veröffentlicht. Die RAKn haben insgesamt zum 01.10.2010 154.018 Mitglieder (Vorjahr: 151.054), davon 153.251 Rechtsanwälte (Vorjahr: 150.375), 321 Rechtsbeistände (Vorjahr 330), 401 RA GmbHs (Vorjahr 324) und 20 RA AGs (Vorjahr: 16). Die Anwaltschaft verzeichnet weiterhin einen Zuwachs, der aber wie in den letzten Jahren geringer als im Vorjahr ausfällt. Während in den Jahren 1996 bis 2001 der Mitgliederzuwachs der RAKn über 6 % lag, 2002 bei noch 5,93 %, betrug er 2003 bis 2006 über 4 % und sinkt seit 2007 von 3,43 % auf 2008 2,87 %, 2009 2,38 % und nunmehr 1,97 %. Die höchste Mitgliederzahl hat weiterhin die RAK München mit 19.186 (Zuwachs 3,55 %), gefolgt von der RAK Frankfurt mit 17.080 und der RAK Hamm 13.414. Einen Mitgliederzuwachs von über 3 % verzeichnete neben der RAK München nur noch die RAK Stuttgart (3,22 % Zuwachs). Lediglich acht Kammern erreichten einen Zuwachs von über 2 % und bereits zwei Kammern verzeichnen ein leichtes Minuswachstum (RAK Mecklenburg-Vorpommern, RAK Sachsen-Anhalt). Die im letzten Jahr getroffene Vermutung, dass das Mitgliederwachstum auf unter 2 % sinkt, ist damit bewahrheitet. Auch in den nächsten Jahren wird das Wachstum nicht weiter ansteigen.
EuGH-Urteil zur staatlichen Aufsicht der Kontrollstellen
[BRAK] Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2010 (Rechtssache C-518/07) entschieden, dass die Datenschutzbehörden der Länder bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug sind. Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben. Dieser Klage gab der EuGH mit seinem Urteil statt, da die Bundesrepublik gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen habe, indem sie die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern einer staatlichen Aufsicht unterstellt und damit die Vorgabe, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, fehlerhaft umsetze. Nach Ansicht des Gerichts muss die Bundesrepublik dies nun rasch ändern. Das Urteil bezieht sich auf Behörden, die in acht Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) als Datenschutz-Aufsichtsbehörden tätig sind. Von diesem Urteil sind die Datenschutzbeauftragten der Länder, die den öffentlichen Bereich beaufsichtigen, nicht betroffen. Nach der Entscheidung sind nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in den jeweiligen Innenministerien europarechtswidrig, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.
Stellungnahme zur JKomG-VO
[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 3/2010 (unter Verweis auf die BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2006) zur Rechtsverordnung zur verbindlichen Einführung von Formularen für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 6 ZPO und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 4 ZPO geäußert. Das BMJ ist aufgrund des Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.03.2005 (BGBl.2005 I S. 837 ff.) zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt
Einführung der Elektronischen Aktenführung und Erweiterung des ERV beim Patentgericht
[BRAK] Die Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10.02.2010 ist am 22.02.2010 im BGBl. 2010 I, S. 83 ff. veröffentlicht worden. Die BRAK hatte in ihrer BRAK-Stellungnahme-Nr. 32/2009 grundsätzlich begrüßt, dass durch die Verordnung das Patentamt, das Patentgericht und der BGH ermächtigt werden, Akten auch elektronisch führen zu können. Bedauerlicherweise konnte sich die BRAK mit ihrer Kritik an der Einführung bzw. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht durchsetzen. Nach Ansicht der BRAK ist es weder sinnvoll noch effektiv, neben der qualifizierten elektronischen Signatur die fortgeschrittene elektronische Signatur zuzulassen.
BVerfG – Versagung von Beratungshilfe (BerHG)
Die von der Kanzlei Hörnlein & Feiler, Coburg, erstrittene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 40/09, betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG). Lesen Sie das den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hier.
Neues Startportal für ReNo-Fachangestellte
Soldan.ReNo bietet Infos zu den wichtigsten Fragen, die ReNos beschäftigen
Das Arbeitsgebiet von Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten, Bürovorsteher/-innen und Rechtsfachwirten bzw. Rechtsfachwirtinnen wird immer umfangreicher und komplexer. Die Anforderungen an die Qualität der Arbeit und den Wissensstand der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten steigt stetig. Gleichzeitig wird das ReNo-Angebot im Internet aber immer unüberschaubarer. Mit Soldan.ReNo – dem ReNo-Startportal auf soldan.de – bündelt Soldan für die ReNo-Fachangestellten eine Vielzahl von Informationen, liefert Tipps und Tricks und bietet einen großen Informationspool an Arbeitshilfen, Fachartikeln sowie – in Zusammenarbeit mit ISAR-Fachseminaren – eine Fülle von Aus-und Weiterbildungsangeboten. An Soldan.ReNo kann jede/r ReNo mitarbeiten. Sollte ein Thema fehlen, kann es gemeldet werden, damit es bearbeitet und aufgenommen werden kann. Als Dankeschön erhält jede/r Einsender/in von Anregungen, der seinen vollen Namen und die volle Anschrift angibt, ein kleines Präsent.
Soldan.ReNo ist in die vier Bereiche Arbeit und Beruf, Forderungsmanagement, Gebühren und Kosten von Rechtsanwälten und Notaren und Download-Datenbank für ReNo-Fachangestellte unterteilt.
Der Bereich Arbeit und Beruf hält eine Vielzahl von Informationen zu den wichtigsten Fragen und Themen bereit, die ReNo-Fachangestellte beschäftigt wie Berufsanforderungen, Arbeitsmarkt, Berufsausbildung, Bewerbung, Fremdsprachen und Probleme im Job.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass aktives Forderungsmanagement nicht selten Erfolg versprechender als pures Inkasso ist. Unter der Rubrik Forderungsmanagement finden ReNos daher praktische Hinweise von der Mandatsaufnahme über die Aktenbearbeitung bis zur Titulierung der Forderung und der Zwangsvollstreckung. Nicht vergessen wird auch die Vollstreckungspsychologie, die in Zeiten der immer höher werdenden Pfändungsbeiträge zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Im Bereich Gebühren und Kosten von Rechtsanwälten und Notaren werden nähere Details nicht nur zu den Gebühren selbst, sondern auch zu den damit zusammen hängenden Umständen wie etwa dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung oder der Kostenfestsetzung erklärt.
Der Downloadbereich, der ständig aktualisiert und erweitert wird, stellt Vordrucke und Arbeitshilfen sowie Musterschriftsätze zur Verfügung, die in der Praxis helfen und die Arbeit erleichtern und auf die in den Soldan.ReNo-Fachbereichen Bezug genommen wird.
Bayerisches Juristenorchester
Frau Regierungsrätin Dr. Anna Keck bittet um Unterstützung bei der Gründung eines Bayerischen Juristenorchesters. Angedacht ist es als Projektorchester mit zumindest zwei Arbeitsphasen im Jahr an Wochenenden in der Bayerischen Musikakademie Hammelburg als Probenort und Unterkunft, sowie einem Dirigenten, der als Dozent an der Hochschule für Musik in Würzburg tätig ist. Frau Dr. Keck bittet bei Interesse um eine kurze E-mail bis spätestens 31.03.2010 unter Angabe des gespielten Instruments.
Kontakt: Dr. Anna B. Keck, Regierungsrätin, Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstr. 6, 97688 Bad Kissingen, Tel.: 0971 / 8013050, Fax: 0971 / 8013021, E-Mail: anna-barbara.keck@landkreis-badkissingen.de
10.000 Euro Preisgeld für vergaberechtliche Arbeit
Die Pressemitteilung des Forum Vergabe e.V. betreffend den mit 10.000 Euro dotierten International Public Procurement Award (IPA) für wissenschaftliche Arbeiten zu Vergabethemen finden Sie hier.
LL.M.-Studiengänge in Düsseldorf
Bis zum 15. Juli 2010 besteht für hochqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit, sich für einen der je 25 Plätze in den Masterstudiengänge Gewerblicher Rechtsschutz, Informationsrecht und Medizinrecht an der Düsseldorf Law School zu bewerben. Alle drei Studiengänge sind akkreditiert und bieten den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine vertiefte Aus- und Weiterbildung. Einen ersten Eindruck können sich Interessierte am 17. April ab 11 Uhr in den Räumen der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf verschaffen. Im Rahmen eines Tags der offenen Tür stehen Studierende, Alumni, Lehrende und Organisatoren der drei Studiengänge für persönliche Gespräche zur Verfügung. Zudem besteht die Möglichkeit, an Vorlesungen teilzunehmen.
Informationen zu den Studiengängen und eine Anmeldemöglichkeit zum Tag der offenen Tür sind im Internet unter www.duslaw.eu/ll.m./ abrufbar.
LL.M. Studiengang Medizinrecht
Das Institut für Rechtsfragen der Medizin der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf veranstaltet einen einjährigen Weiterbildungsstudiengang seit dem Wintersemester 2007/2008. Nähere Angaben befinden sich auf der website www.studiengang-medizinrecht.de .
