Archiv für den Monat: April 2020

Kammerversammlung am 24.04.2020 wegen der Corona-Krise verlegt

Wegen der anhaltenden Corona-Krise hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg beschlossen, nach der Informationsveranstaltung am Vormittag jetzt auch die für den Nachmittag des 24.04.2020 geplante Kammerversammlung zu verlegen. Unabhängig von einer eventuellen Lockerung der bestehenden Ausgangsbeschränkungen steht die Gesundheit jedes einzelnen Kammermitglieds an erster Stelle, die bei einer Veranstaltung von der Größe der Mitgliederversammlung nicht gewährleistet werden kann. Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Verständnis gebeten.

Selbstverständlich wird die ordentliche Kammerversammlung auch im Jahre 2020 stattfinden. Allerdings wird der Vorstand vor einer Neuterminierung die Entwicklung der Corona-Krise abwarten und zu gegebener Zeit entscheiden, wann sie ohne Risiko durchgeführt werden kann. Eine Einladung wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ erfolgen. Auch im Newsletter werden wir hierüber informieren.

Die Wahl zum Kammervorstand wird durch die Absage der Kammerversammlung nicht beeinträchtigt. Eine Stimmabgabe ist weiterhin bis Freitag, 24.04.2020, 17:00 Uhr, möglich. Auf den Beitrag im Newsletter von März 2020 wird verwiesen.

Online-Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer bittet alle Kolleginnen und Kollegen, bis 20.04.2020 an einer Online-Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise teilzunehmen. Sie möchte dadurch besser abschätzen können, in welchen Bereichen die deutsche Anwaltschaft derzeit am meisten rechts- und berufspolitische Unterstützung benötigt.

Die Umfrage ist hier erreichbar und nimmt nur wenige Minuten Zeit in Anspruch. Alle Daten werden anonymisiert erhoben. Die Ergebnisse wird die BRAK nach Bundesländern differenziert zur Verfügung stellen.

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die geschützten Freiheiten und beschränken die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und des Todes von Menschen nicht in einem Maße untragbar, dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden muss.

Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit wiegen weniger schwer als der Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat ebenfalls verpflichtet ist. Dies umso mehr als die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/.

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuches ab

Mit Beschluss vom 09.04.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-menverordnung vom 27.03.2020 abgelehnt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

VG Berlin: Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines Rechtsanwalts nur in dringenden Fällen zulässig

Ähnlich wie der Freistaat Bayern hat auch das Land Berlin zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Ausgangsbeschränkung verhängt, wonach Mandanten die Kanzleiräume ihres Rechtsanwalts nur in dringend erforderlichen Fällen aufsuchen dürfen. Andernfalls verstoßen sie gegen das Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen.

Mit Beschluss vom 02.04.2020 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen diese Regelung zurückgewiesen. Das Gericht sah hierin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Die geringfügige Beeinträchtigung sei angesichts des Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt.

Nähere Informationen zu dieser Entscheidung entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung vom 03.04.2020.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat eine FAQ-Liste veröffentlicht, in der mögliche Problemfelder wegen der Corona-Krise im Bereich der Berufsausbildung in den Freien Berufen zusammengstellt werden. Diese steht nachfolgend zum Download bereit. Sie betrifft auch die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten.

Verzögerte Sachbearbeitung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Mit

hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Bayerischen Blindengeldgesetzes wegen der Corona-Pandemie zu Verzögerungen bei der Sachbearbeitung kommen kann.

Bitte beachten Sie die Hinweise und Empfehlungen.

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Auch Freiberufler wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können seit 30.03.2020 die Corona-Soforthilfe des Bundes (wir haben im 3. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) beantragen.

Die Antragstellung erfolgt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Das dort zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gilt auch für Anträge auf Soforthilfe aus dem Förderprogramm des Freistaats Bayern. Eine Antragstellung per Post oder mit Hilfe einer PDF-Datei ist nicht (mehr) möglich.

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 einzureichen.

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Die Bayerische Staatsregierung hat die seit 21.03.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen, die zunächst bis 03.04.2020, 24:00 Uhr, befristet waren, bis einschließlich Sonntag, 19.04.2020, 24:00 Uhr, verlängert. Ausweitungen wurden allerdings nicht beschlossen.

Die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen sowie die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie ergeben sich aus der

Die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen wurde vorläufig sowohl vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren bestätigt. Die Richter lehnten es ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnungen außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte den Pressemitteilungen.

Die Ausübung der Anwaltstätigkeit bleibt grundsätzlich erlaubt; auch persönliche Besprechungen mit Mandanten sind weiterhin zulässig (wenn auch nicht zu empfehlen).

Problematisch ist allerdings, ob Mandanten zum Zwecke des Besuchs einer Anwaltskanzlei ihre Wohnung verlassen dürfen oder damit gegen die Ausgangsbeschränkungen verstoßen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet auf seiner Internetseite unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ die Frage, ob Anwälte (oder Steuerberater) Mandanten noch beraten dürfen, wie folgt:

“Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen.”

Daran sollten sich alle Kolleginnen und Kollegen orientieren.

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Zur Durchsetzung der verhängten Ausgangsbeschränkungen haben die Bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege am 27.03.2020 einen

erlassen. Er dient den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei Ordnungswidrigkeiten insbesondere durch Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen vom 13.03., 16.03., 17.03. und 20.03.2020.

Bußgelder in Höhe eines Regelsatzes von 150,00 € werden beispielsweise verhängt bei Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 m und beim Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe.

Der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 („Betriebsstätten“) kann sogar eine Straftat im Sinne von § 75 IfSG bedeuten.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Teilweise rückwirkend zum 01.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Artikel 1)
  • Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (Artikel 3 und 4)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 5)

Das Gesetz steht nachfolgend zum Dowload bereit.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das nachfolgend zum Download bereit steht. Es ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

In erster Linie erfolgen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 bis 3), durch die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bessere Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Unter anderem werden dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Kompetenzen eingeräumt, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können (§ 5 Abs. 2 IfSG n. F.).

Desweiteren können Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a IfSG n. F.).

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Das Amtsgericht Bamberg hat darauf hingewiesen, dass ein Umgangstitel grundsätzlich auch in Zeiten der Corona-Krise seine Gültigkeit behält und daher umzusetzen ist. Er kann nur durch Einvernehmen beider Elternteile oder durch das Gericht abgeändert werden.

Näheres entnehmen Sie bitte dem

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Auch das Deutsche Anwaltsinstitut hat auf die Corona-Krise reagiert und bietet viele seiner angekündigten Präsenzveranstaltungen jetzt online als Live-Vorträge im gleichen Zeitumfang an. Damit haben alle Fachanwältinnen und Fachanwälte die Möglichkeit, ihre Pflichtfortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO zu absolvieren.

Zudem steht allen Kammermitgliedern das vielfältige Angebot des DAI eLearning Centers mit über 150 weiteren Online-Kursen und -Vorträgen offen. Dieses kann als Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO in einem Umfang von 5 Zeitstunden genutzt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des DAI unter https://www.anwaltsinstitut.de/ sowie den nachfolgenden Dokumenten.

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) hat auf seiner Internetseite unter https://www.freieberufe-bayern.de zahlreiche Informationen zur Corona-Pandemie zusammengestellt. Dort erfahren Sie unter anderem alles Wesentliche über

  • finanzielle Hilfsmaßnahmen,
  • Betriebe, die weiterhin öffnen dürfen und
  • arbeitsrechtliche Fragen.

Die immer wieder gestellte Frage, ob Kunden (Mandanten) die geöffneten Betriebe (Kanzleien) trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen dürfen, wird wie folgt beantwortet:

Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden. Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln) zu beachten.