Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Mittwoch, den 27. Juli 2011

[BRAK] Am 17.06.2011 hat der Bundesrat das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in der zuvor am 26.05.2011 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 287/11) passieren lassen. Mit dem Gesetz werden Änderungen europäischer Richtlinien, die die Berichts- und Informationspflicht von Unternehmen im Zusammenhang von Umwandlungsmaßnahmen betreffen umgesetzt. So ist in bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Zum anderen enthält das neue Gesetz Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses ist die Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen auf Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften beschränkt worden und die Regelung dementsprechend nicht mehr in den allgemeinen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sondern in den besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften zu finden. Weiterhin wird klargestellt, dass die Unterrichtung in der Hauptversammlung zu erfolgen hat.

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BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Mittwoch, den 27. Juli 2011

[BRAK] In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Der BFH hat nun mit seinem Urteil diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

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Gesetzentwurf für gleichgeschlechtliche Ehe

Mittwoch, den 27. Juli 2011

[BRAK] Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem auch gleichgeschlechtlichen Partnern künftig die Eheschließung möglich sein soll. Dazu ist vorgesehen, die Definition der Ehe in § 1353 BGB zu so zu ändern, dass sie „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ werden kann. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass es seit einiger Zeit „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Wandel des traditionellen Eheverständnisses gibt, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen“. Zur Unterstützung dieser These wird unter anderem eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung zitiert, nach der 60,3 Prozent der Befragten der These „Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben“ zugestimmt haben.

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft soll dann nach den Vorstellungen der Fraktion abgeschafft werden, bestehende Lebenspartnerschaften aber, soweit sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, weiterbestehen.

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Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung

Mittwoch, den 27. Juli 2011

[BRAK] Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung im Bundestag eingebracht. Ziel ist es, verbotenes Telefonmarketing einzudämmen und Verbraucher wirksamer vor unerbetener Werbung und ungewollten Verträgen zu schützen.

Der Gesetzentwurf sieht eine so genannte Bestätigungslösung vor. Danach sollen Verträge, die ein Verbraucher fernmündlich mit einem Unternehmer schließt nur wirksam sein, wenn sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Darüber hinaus sollen in das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Unterrichtungspflichten aufgenommen werden, die der Inkassodienstleister erfüllen muss, wenn der Verbraucher dem Bestand einer Forderung widerspricht. Unter anderem müssen dabei die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses erläutert werden (fernmündlich, online, per Fax, von wem veranlasst etc.).

In die BRAO soll ein neuer § 43d eingefügt werden, wonach auch Rechtsanwälte, wenn sie eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend machen, diese Informationspflichten in entsprechender Anwendung zu beachten haben.

Der Präsident der BRAK hatte sich in einem Brief Ende April an die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder Bayern und NRW gegen die Einführung eines § 43a BRAO-E ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich und zudem systemwidrig sei.

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Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung

Besetzungsreduktion bei Straf- und Jugendkammern

Mittwoch, den 27. Juli 2011

[BRAK] Zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Besetzungsreduktion bei den großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung, hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Darin kritisiert sie die vorgeschlagene Änderung des § 76 Abs. 2 GVG in der vorliegenden Fassung nachdrücklich.

Mit dem Gesetz soll die übergangsweise geschaffene und Ende 2011 auslaufende Regelung, wonach in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern verhandelt werden kann (Besetzungsreduktion), in eine unbefristete Regelung überführt werden.

Nach Ansicht der BRAK wird die vorgeschlagene Regelung der Bedeutung der Besetzung der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern nicht gerecht und fasst die Voraussetzungen für eine Verhandlung mit nur zwei Richtern zu vage.

Die BRAK unterbreitet daher einen Alternativvorschlag für eine Neufassung des § 76 Abs. 2 GVG. Er ist entsprechend auf die Jugendkammern zu übertragen. Gegenüber der Regelung im Referentenentwurf geht er den umgekehrten Weg: Er definiert anhand von präziseren Regelbeispielen die Voraussetzungen, unter denen eine Besetzung mit nur zwei Richtern möglich ist. Danach soll eine Besetzungsreduktion in der Regel möglich sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder in der Hauptverhandlung ein Geständnis oder eine Verständigung (§ 257c StPO) zu erwarten ist. Ausgeschlossen soll die Besetzungsreduktion sein, wenn die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

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BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“

Donnerstag, den 30. Juni 2011

[BRAK] Die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verstößt nicht grundsätzlich gegen das Berufsrecht, als solcher darf sich allerdings nur bezeichnen, wer über die entsprechenden theoretischen und fachlichen Kenntnisse verfügt, hat der BGH entschieden (Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 113/10)

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt, der über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) verfügt, gegen die Beanstandung der auf seinem Briefkopf verwendeten Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gewandt. Die Bescheinigung wird von der Arbeitsgemeinschaft ausgestellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten benötigen Rechtsanwälte lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ sei an sich nicht irreführend oder unsachlich, so der BGH in seiner Entscheidung. Der Verkehr erkenne, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarteten von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ allerdings, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setze auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden seien. Es sei daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verwendeten. Auch eine – wie im vorliegenden Fall – zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reiche, so der BGH, nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ stellt.

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Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2011

Änderungen der FAO treten in Kraft

Donnerstag, den 30. Juni 2011

[BRAK] Zum 01.07.2011 treten Änderungen der Fachanwaltsordnung in Kraft. Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen, bei einigen Fachanwaltschaften die Voraussetzungen für den Erwerb weiter zu konkretisieren. Dies betrifft beispielsweise den Fachanwalt für Insolvenzrecht, den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und den Fachanwalt für Banken- und Kapitalmarktrecht.

Weiterführende Links:

Beschlüsse der 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung (veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2011, 73)

Neuer Webauftritt der BRAK

Donnerstag, den 30. Juni 2011

[BRAK] Die BRAK hat ihren Internetauftritt komplett überarbeitet. Seit dem 22. Juni finden sich unter www.brak.de Informationen über die Bundesrechtsanwaltskammer und über die Anwaltschaft neu strukturiert und im neuen Layout.

Von der Startseite aus unterteilt sich der neue Onlineauftritt in fünf Portale in denen der gesamte Tätigkeitsbereich der BRAK vorgestellt wird:

Die BRAK

Informationen über die Struktur und die grundsätzlichen Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

Für Anwälte

Informationen über das aktuelle Berufsrecht und über die aktuelle berufsrechtliche und vergütungsrechtliche Rechtsprechung, Jobbörse für Rechtsanwälte und Referendare, Publikationen der BRAK

Für Verbraucher

Informationen über die anwaltliche Tätigkeit und die Kosten

Für Journalisten

aktuelle Presseinformationen, Bilderdownload, Statistiken zur Rechtsanwaltschaft

Zur Rechtspolitik

Informationen über die aktuelle rechtspolitische Arbeit der BRAK im nationalen, europäischen und internationalen Umfeld, Stellungnahmen und Newsletter

Zudem wurden die Technik und die Funktionalität auf den neuesten Stand gebracht. Die Seite ist jetzt auch barrierefrei.

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Donnerstag, den 30. Juni 2011

[BRAK] Der Bundesrat hat am 28.05.2011 dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Mit dem neuen Gesetz wird unter anderem die Zahl der Vormundschaften je Amtsvormund auf 50 beschränkt und festgelegt, dass zwischen Mündel und Vormund in der Regel mindestens einmal monatlich ein persönlicher Kontakt in der gewohnten Umgebung des Mündels erfolgen soll.

Anders als von der BRAK in ihrer Stellungnahme gefordert, enthält das neue Gesetz keine Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten. Entsprechend einem Antrag Hamburgs hat der Bundesrat jedoch zumindest neben dem Zustimmungsbeschluss auch eine Entschließung gefasst, nach der die Erwartung geäußert wird, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrbelastungen ausgleicht.

Hamburg wollte darüber hinaus die Zahl der persönlichen Kontakte verringern und flexibilisieren. Es sei fraglich, ob festgeschriebene Vorgaben wie ein verbindlicher monatlicher Kontakt im Regelfall geeignet und sinnvoll bzw. im Hinblick auf die vorgesehene Fallzahlobergrenze von 50 Mündeln überhaupt leistbar sei, heißt es im Antrag der Hansestadt. Ein Kontakt zwischen Vormund und Mündel mindestens einmal im Vierteljahr sei dagegen aus fachlicher Sicht im Regelfall ausreichend und bei einer Fallzahl von bis zu 50 Mündeln auch leistbar. Lediglich bei besonders schwierigen Konstellationen wären danach noch deutlich geringere Besuchsabstände zu realisieren.

Die übrigen Länder haben sich dieser Ansicht allerdings nicht angeschlossen. Ebenfalls nicht gefolgt ist der Bundesrat der Empfehlung des Familienrechtsausschusses, der den Vermittlungsausschuss einberufen wollte, um die Zahl der Kontakte stärker in die fachliche Beurteilung des Vormundes zu stellen. Der Vormund sollte auch beurteilen können, ob es erforderlich ist, den Mündel in dessen üblicher Umgebung aufzusuchen.

Das neue Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Regelung zur Fallzahlbegrenzung soll erst ein Jahr später gelten.

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Treffen der Justizstaatssekretäre zur Sicherungsverwahrung

Donnerstag, den 30. Juni 2011

[BRAK] Die Justizstaatssekretäre und -staatssekretärinnen der Bundesländer haben sich am 07.06.2011 auf Einladung der Bundesjustizministerin getroffen, um über die künftige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung zu beraten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 muss der Vollzug der Sicherungsverfahren neu geregelt werden. Die Karlsruher Richter haben gefordert, dass sich die Sicherungsverwahrung stärker als bisher von der Strafhaft unterscheiden muss.

Bei den Beratungen im Bundesjustizministerium ging es unter anderem um Vorgaben für die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten, um Regelungen zur Trennung von Sicherungsverwahrung und Strafvollzug oder um Verbesserungen beim Rechtsschutz. In den kommenden Wochen will das Bundesjustizministerium nun Eckpunkte formulieren und den Ländern zur Verfügung stellen

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