Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2021

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Kammerversammlung 2021 – Abstimmung noch bis 15.06.2021 möglich

Corona – aktuelle Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Corona – Erleichterungen für Geimpfte und Getestete

Corona – Härtefallhilfe des Freistaats Bayern

Corona-Arbeitsschutzverordnung – erneute Aktualisierung der BRAK-Hinweise

Corona – Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

Bestellung von Corona-Masken und Corona-Tests für Anwaltskanzleien

Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Abwicklung von Kanzleien – aktualisierte Auflage des BRAK-Abwicklerlexikons

Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht

Neue Statistik zu den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern

Pflichtverteidigersuche im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Franken e.V. am 21.07. und 25.09.2021

Podcast-Folge der BRAK zur Bewerbung des Berufsbildes der/des Rechtsanwaltsfachangestellten

Berufsbildungsbericht 2021

Ausbildungsstatistik des BFB

Neue Internetseite der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Radonschutz am Arbeitsplatz – wichtige Informationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Kammerversammlung – Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren

Corona – wichtige Hinweise zur Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2021/II

Kammerversammlung 2021 – Abstimmung noch bis 15.06.2021 möglich

Wie mehrfach angekündigt wird die Kammerversammlung auch in diesem Jahr im schriftlichen Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG über die vorliegenden insgesamt fünf Anträge beschließen. Am 20.05.2021 wurden die Abstimmungsunterlagen per beA an alle Kammermitgileder versandt, die über ein Postfach verfügen – die sonstigen Mitglieder haben sie per Post erhalten.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmabgabe bis Dienstag, 15.06.2021, 12:00 (mittags), erfolgen muss und leiten Sie ihren Stimmzettel spätestens bis dorthin an die Kammergeschäftsstelle zurück. Dies kann nur in Papierform mit Ihrer Original-Unterschrift oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit qualifizierter elektronischer Signatur geschehen.

Die Formerfordernisse wurden im Anschreiben an alle Kammermitglieder vom 20.05.2021 detailliert erläutert. Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, welche die Formvorschriften versehentlich nicht beachtet haben, werden gebeten, ihre Abstimmungsunterlagen erneut (formwirksam) an die Kammergeschäftsstelle zu übermitteln.

Corona – aktuelle Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Sowohl der Bund als auch die Länder haben in den letzten Wochen ihre Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aktualisiert und teilweise aufgehoben. Im Hinblick auf die sinkenden Infektionszahlen und die steigende Impfquote wurden in einigen Bereichen Lockerungen beschlossen, die mit diversen Änderungen der einschlägigen Regelungen einhergingen. Allerdings wurde der in Bayern angeordnete Lockdown grundsätzlich bis 06.06.2021 verlängert.

Die derzeit geltenden Bundes- und Landesbestimmungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bundesweite Regelungen:

Die Impfpriorisierung bei den Hausärzten in Bayern ist seit 20.05.2021 aufgehoben. Die bundesweite Aufhebung der Priorisierung ist für 07.06.2021 geplant. Den Referentenentwurf einer neuen Coronavirus-Impfverordnung findet Sie nachstehend.

Bayerische Regelungen:

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 05.11.2020 (zuletzt i. d. F. v. 05.05.2021) trat am 13.05.2021 wegen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Bundesregelung in der CoronaEinreiseV (s. o.)außer Kraft.

Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie immer auch auf den Internetseiten der Rechstanwaltskammer Bamberg.

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Corona – Erleichterungen für Geimpfte und Getestete

Am 09.05.2021 ist auf Grundlage von § 28c IfSG die

in Kraft getreten. Sie enthält inzidenzunabhängig Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Insbesondere sieht die Verordnung folgende Regelungen vor:

  • Geimpfte und genesene Personen werden hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.

Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen allerdings unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.

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Corona – Härtefallhilfe des Freistaats Bayern

Am 10.05.2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) erlassen. Sie wurde am 11.05.2021 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht; die jeweils aktuelle Version finden Sie in der Datenbank BAYERN.RECHT unter Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Bürgerservice (gesetze-bayern.de).

Weitere Informationen zum Programm stehen unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/ bereit.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung – erneute Aktualisierung der BRAK-Hinweise

Am 23.04.2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten.

Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen.

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert. Sie stehen nachfolgend zum Download bereit.

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Corona – Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen sind bereits zahlreiche Betrugsfälle aufgetreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher gemeinsam mit den Berufsorganisationen Maßnahmen zu deren Verhinderung diskutiert

Als erster Schritt wurden diejenigen sog. antragstellenden Dritten, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen; erst dann wird die Anmeldung weiter möglich sein. Darüber hinaus wurde die technische Möglichkeit geschaffen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten Corona-Hilfen beantragen möchten, sich am System einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen können. Dann entfällt die Notwendigkeit, bei fehlender E-Mail-Adresse den übersandten Code einzugeben.

Zur Verbesserung der Datenqualität wurde seit Mitte April 2021 ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Damit erfolgt bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten. Voraussetzung ist die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema bei Antragstellung. Hierzu ist auf der ELSTER-Website unter
https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=wo_ist_meine_steuernummer eine Ausfüllhilfe
hinterlegt.

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Bestellung von Corona-Masken und Corona-Tests für Anwaltskanzleien

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) und der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) unterstützen Freiberufler bei der Beschaffung von Corona-Masken und Corona-Tests für ihre Kanzleien. Dadurch haben auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, bei der AVOXA – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH die FFP2-Atemschutzmaske CM-6002-2, die einen hohen Standard aufweist, sowie Clungene-Laienschnelltests zu bestellen. Produktbeschreibungen finden Sie nachstehend.

Der BFB konnte mit AVOXA vorteilhafte Konditionen für die sichere Beschaffung vereinbaren; insbesondere gewährt AVOXA im Falle von Direktbestellungen einen erheblichen Preisvorteil – die Abgabepreise entsprechen denen der dort bestellenden Apotheken (Einkaufspreis). Ein weiteres Argument sind Liefertreue und -geschwindigkeit. Bitte senden Sie das nachstehende

an die Fax-Nummer +49 6196 928 – 259. Bitte lösen Sie keine Bestellungen beim BFB und beim VFB aus; beide sind lediglich als Vermittler der Rahmenvereinbarung tätig geworden.

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Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Schon seit einiger Zeit wird über die Frage diskutiert, ob Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht unterfallen. Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

Die Handlungsweise stehen nachfolgend zum Download bereit.

Abwicklung von Kanzleien – aktualisierte Auflage des BRAK-Abwicklerlexikons

Das Abwicklerlexikon der Bundesrechtsanwaltskammer ist in aktualisierter Auflage erschienen. Das vom BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter erarbeitete Werk enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i. S. v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Abwicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzuwickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsanwalts. Mit der Neuauflage wurde das Lexikon an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst.

Das Abwicklerlexikon finden Sie unter

und auch auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat

veröffentlicht. Hintergrund sind Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, zu ihrer Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit; konkret zur Frage, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht.

Die Informationen des Ausschusses stellen die derzeitige gesetzliche Lage und die Rechtsprechung des BSG dar (zuletzt BSG, Urteil vom 07.07.2020, Az. B 12 R 17/18 R) und den Vorschlag der BRAK zur Änderung der BRAO vor (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2021, letzte Seite, BRAK-Nr. 85/2021). Zur Abgrenzung von Selbständigkeit zu abhängiger Beschäftigung verweist der Beitrag auf die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BRAK-Nr. 144/2021).

Die Informationen zur „Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“ (und alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Sozialrecht) finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-sozialrecht/.

Neue Statistik zu den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neue Mitgliederstatistik zum 01.01.2021 veröffentlicht. Nähere Informationen und die Zahlen im Einzelnen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg verzeichnete zu Jahresbeginn 2.622 Mitglieder, davon

  • 2.375 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • 56 Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte
  • 176 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Doppelzulassung
  • 11 Rechtsanwalts-GmbHs
  • 93 Partnerschaftsgesellschaften, davon 60 PartGmbBs

Pflichtverteidigersuche im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass Kolleginnen und Kollegen, die an der Übernahme von Pflichtverteidigungen interessiert sind, im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) wie folgt abgerufen werden können: Geben Sie im Suchfeld für „Ort“ an, wo Sie einen entsprechenden Rechtsanwalt suchen, und setzen Sie den Haken bei „Interesse an Pflichtverteidigungen“. Nach Eingabe des Sicherheitscodes und Drücken des Buttons „Suche starten!“ werden die entsprechenden Kollegen angezeigt.

Im Übrigen bittet die BRAK diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich selbst im BRAV suchen, Folgendes zu beachten: In der Suchmaske müssen nur zwei Felder befüllt werden. Werden mehr Felder genutzt, wird die Suche eingegrenzt; gleichzeitig steigt die Fehleranfälligkeit, falls Daten anders eingegeben werden, als sie im BRAV hinterlegt sind. Dies führt zu Fehlermeldungen und entsprechenden Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer, die sich vermeiden lassen.

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Franken e.V. am 21.07. und 25.09.2021

Der RENO Franken e.V. bietet am 21.07. und 25.09.2021 Fortbildungsveranstaltungen mit den Themen „Zwangsvollstreckung aktuell“ (online) und „Buchhaltung in der Anwaltskanzlei“ (in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg) an. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte den Ausschreibungen, die nachfolgend zum Download bereitstehen.

Podcast-Folge der BRAK zur Bewerbung des Berufsbildes der/des Rechtsanwaltsfachangestellten

Eine aktuelle Podcast-Folge der Bundesrechtsanwaltskammer befasst sich mit dem Berufsbild der/des Rechtsanwaltsfachangestellten (ReFa), den „guten Seelen“ einer jeden Anwaltskanzlei oder auch als „Head of everything“ bzw. „Masters of the Universe“ bezeichnet.

Der Beruf der ReFa ist oft zu Unrecht mit verstaubten Klischees verbunden. Rechtsanwaltsfachangestellte haben keineswegs die Hauptaufgabe, an der Schreibmaschine zu sitzen und zu tippen oder Kaffee zu kochen. Wie vielseitig der Beruf tatsächlich ist, wie selbstständig und eigenverantwortlich man arbeitet, welche spannenden Probleme täglich zu lösen sind, wie die Ausbildung abläuft und welche Karrierechancen sich bieten, berichten

  • Vanessa Schenk, Auszubildende kurz vor der Abschlussprüfung,
  • OStR Dr. Michael Niederalt, Berufsschullehrer aus Aschaffenburg, und
  • Sabine Vetter, Geprüfte Rechtsfachwirtin aus Würzburg, die gerade ihre Masterarbeit absolviert hat.

Die Podcast-Folge finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/21-folge sowie bei Spotify, Deezer und Apple.

Berufsbildungsbericht 2021

Die Bundesregierung hat am 05.05.2021 eine Vorabversion des

veröffentlicht, der die Lage auf dem Ausbildungsmarkt für das Ausbildungsjahr 2020 abbildet.

Im Vergleich zum Vorjahr wurden 57.553 Ausbildungsverträge weniger abgeschlossen; insgesamt begannen 467.485 Personen mit ihrer Ausbildung. Rückgänge gab es auch bei den Freien Berufen: Sie verzeichneten bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen ein Minus von 8,4 %, die sich in Summe auf 43.139 belaufen. Damit liegt der Anteil der Freien Berufe an den Neuverträgen bei 9,2 %.

Ergänzt wird der Berufsbildungsbericht durch den Datenreport zum Berufsbildungsbericht, der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) jährlich herausgegeben wird – abrufbar unter https://www.bibb.de/datenreport/de/datenreport_2021.php. Er bietet zahlreiche zusätzlichen Informationen und Analysen rund um die Entwicklung der beruflichen Bildung. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Freien Berufe die meisten Auszubildenden mit ausländischen Wurzeln beschäftigen. Ihr Anteil ist weiter gestiegen – von 14,5 % auf 15,7 %.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMBF unter https://www.bmbf.de/de/berufsbildungsbericht-2740.html. Im nächsten Schritt wird der Deutsche Bundestag den Berufsbildungsbericht beraten.

Ausbildungsstatistik des BFB

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat seine Statistik über die zwischen 01.10.2020 und 31.03.2021 in den Freien Berufen abgeschlossenen Ausbildungsverträge vorgelegt. Diese steht nachfolgend zum Download bereit.

Im Erhebungszeitraum gab es 11.147 neue Ausbildungsverträge, ein Zuwachs von 524 bzw. 4,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Betrachtet man die regionale Verteilung, so ist in den alten Bundesländern ein Wachstum – plus 5,9 % bzw. 550 Verträge mehr – zu verzeichnen, während es in den neuen Bundesländern einen Rückgang von 26 Verträgen bzw. 2 % gegeben hat.

Im Ausbildungsberuf ReFa/ReNo wurden zwischen 01.10.2020 und 31.03.2021 insgesamt 1.215 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen, ein Rückgang um 0,8 % (31.03.2020: 1.225). Entgegen der Entwicklung in den anderen Freien Berufen ist in den alten Bundesländern die Anzahl der Ausbildungsverträge um 3,2 % (31.03.2021: 1.115; 31.03.2020: 1.152) gesunken, während sie in den neuen Bundesländern um 37 % (31.03.2021: 100; 31.03.2020: 73) gestiegen ist.

Weiteres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des BFB. Zudem wird auf die Kampagne des BFB zu Ausbildungsbereitschaft und -angeboten der Freien Berufe hingewiesen. Sie verfolgt das Ziel, das Interesse für eine Ausbildung bei den Freien Berufen zu wecken und deren Wert herauszustellen. Den Auftakt macht ein gut einminütiger Film, der unter der Schlagzeile „Wir bilden die Zukunft aus!“ über die Leistungen der Freien Berufe informiert.

Radonschutz am Arbeitsplatz – wichtige Informationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt

In Bayern ist der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge seit 11.02.2021 Radon-Vorsorgegebiet. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – auch Inhaber von Rechtsanwaltskanzleien – bedeutet dies, dass hier zusätzliche Pflichten zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen bestehen. Sie müssen beispielsweise an allen Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss die Radonkonzentration messen – und zwar innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Radon-Vorsorgegebietes. Zudem gibt es Regelungen für Neubauten. Die zentralen Informationen zu diesem Thema können Sie der Anlage

entnehmen. Bei Fragen haben Sie die Möglichkeit, das Landesamt unter radon-fachstelle@lfu.bayern.de zu kontaktieren.

Speziell für alle im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ansässigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellt das Landesamt folgende FAQs bereit:

Wieso Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge? In Bayern ist der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Radon-Vorsorgegebiet. In Radon-Vorsorgegebieten ist die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen größer. Deshalb gelten hier zusätzliche Pflichten unter anderem an Arbeitsplätzen.

Was ist zu tun? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Radon-Vorsorgegebiet müssen an allen Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss die Radonkonzentration messen. Wird der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m3) überschritten, muss eine Radon-Schutzmaßnahme umgesetzt werden. Planen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Neubau, müssen sie zusätzlich zum Basisschutz vor Radon eine weitere Schutzmaßnahme umsetzen.

Wer hilft? Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat auf seiner Internetseite alle Informationen zu Radon in Gebäuden zusammengestellt: Radon in Gebäuden – LfU Bayern. Einen ersten Überblick über Radon und Pflichten zum Schutz vor Radon gibt das Dokument „Radon kompakt“ im Anhang.

Noch Fragen? Antworten gibt die virtuelle Informationsveranstaltung „Radon-Vorsorgegebiet – Pflichten an Arbeitsplätzen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt am Dienstag, den 08.06.2021 von 10:00 bis 11:30 Uhr. Zur Informationsveranstaltung können Sie sich über Veranstaltungen – LfU Bayern anmelden.

Keine Zeit? Dann zeigt Ihnen Marie im Erklärfilm des LfU Schritt für Schritt das Vorgehen für Radonmessungen am Arbeitsplatz.

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg zu folgenden Themen:

Kammerversammlung – Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren

Im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt von März 2021 wurde darauf hingewiesen, dass die für 30.04.2021 als Präsenzveranstaltung terminierte Kammerversammlung aus Pandemiegründen abgesagt wurde und die Beschlüsse der Kammerversammlung gemäß § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) im schriftlichen Vefahren eingeholt werden. Hieran wird nochmals erinnert.

Die Abstimmungsunterlagen werden etwa Mitte Mai 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach an alle Kammermitglieder verschickt, die über ein beA verfügen – Rechtsanwaltsgesellschaften erhalten diese auf dem Postweg. Die Frist zur Stimmabgabe endet am Dienstag, 15.06.2021, 12:00 Uhr (mittags). Spätestens bis dorthin müssen die abgegebenen Stimmen in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Bamberg, Friedrichstraße 7, eingegangen sein. Die Abstimmungsergebnisse bzw. gefassten Beschlüsse werden im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Juni 2021 veröffentlicht werden.

Corona – wichtige Hinweise zur Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2021/II

Prüfungen sind nach § 17 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aktuell in der bis 09.05.2021 gültigen Fassung vom 27.04.2021) bei Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin zulässig. Diese werden im Rahmen der Abschlussprüfung 2021/II selbstverständlich beachtet.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg hat auf ihrer Internetseite unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/corona-krise/?&rex_version=1 Hinweise zur Teilnahme an der Prüfung veröffentlicht. Diese stehen auch nachfolgend zum Download bereit.

Bitte beachten Sie insbesondere Folgendes:

1. Ein Prüfling darf nur dann an der Abschlussprüfung teilnehmen, wenn er am jeweiligen Prüfungstag über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests verfügt und dieses auf Anforderung vorweisen kann; ein Selbsttest in der Berufsschule vor Prüfungsbeginn ist nicht möglich. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung vorgenommen worden sein.

2. Sowohl während der schriftlichen als auch während der mündlichen und der mündlichen Ergänzungsprüfung ist zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt, sollte die Prüfung dort stattfinden, im gesamten Schulgebäude einschließlich aller Vorbereitungs- und Prüfungsräume und ist mittlerweile (jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen) in § 18 Abs. 2 S. 1 der 12. BayIfSMV vorgeschrieben.

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