BGH: Weitergeben von beA-Karte und PIN führt zu unwirksamer Einreichung

Gibt ein Anwalt seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin weiter und sendet diese damit eine Rechtsmittelschrift an das Gericht, ist das Rechtsmittel nicht formwirksam eingelegt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit

Beschluss vom 20.06.2023 (2 StR 39/23).

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst verschickt, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gemäß § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

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