Elektronischer Rechtsverkehr – Formerleichterungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Am 17.07.2024 sind wesentliche Teile des

Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

in Kraft getreten. Es enthält wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen in der Zivilprozessordnung sowie parallel in den Prozessordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten.

Nach § 130a Abs. 3 ZPO n. F. können schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen von Parteien oder Dritten nunmehr gescannt und von den Prozessbevollmächtigten als elektronische Dokumente eingereicht werden. Bislang mussten diese Erklärungen in Papierform übermittelt werden.

Nicht ganz klar ist, für welche Erklärungen diese Regelung gilt. Für den praktisch wichtigen Fall der Vollmacht findet sich keine Regelung zur elektronischen Einreichung. Um die Unwirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen wird, zu vermeiden, sollte daher auch weiterhin eine Vollmachtsurkunden in Papier vorgelegt werden.

Eine wesentliche Erleichterung für die Praxis bringt § 130e ZPO n. F., der eine Formfiktion vorsieht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach §§ 126 ff. BGB einer bestimmten Form bedürfen, gelten danach als zugegangen, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden.

Das Gesetz beinhaltet auch eine Reihe von Änderungen im Strafprozessrecht. Unter anderem müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen als elektronische Dokumente einreichen. Diese Änderungen in § 32d StPO n. F. treten jedoch erst zum 01.01.2026 in Kraft.

Weitere Formerleichterungen gelten ferner für das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Auch hier werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation erweitert; insbesondere können Forderungen elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden.

Weitergehende Informationen finden Sie in den Nachrichten aus Berlin 15/2024 der Bundesrechtsanwaltskammer.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg