Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

BFH zum Zeugnisverweigerungsrecht

StVO-Bußgeldkatalog-VO

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der InsO

De-Mail-Gesetzentwurf

Reform der Gemeindefinanzen

Referentenentwurf zu § 522 ZPO

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Satzungsversammlung

Neue Richter am BVerfG

Kostenfallen im Internet

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

Änderung von § 522 ZPO

Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für die E-Bilanz

82. Justizministerkonferenz

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer

Sicherungsverwahrung

Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

[BRAK] Am 15.12.2010 haben die Präsidenten von der BRAK und dem DAV den von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeiteten Katalog für Strukturänderungen und -verbesserungen des RVG der Bundesjustizministerin übergeben. Bei der Übergabe im BMJ machten BRAK und DAV deutlich, dass es nach der letzten strukturellen Änderung der Rechtsanwaltsvergütung zum 01.07.2004 und der letzten linearen Anpassung der Gebühren zum 01.07.1994 nunmehr an der Zeit ist, eine weitere Anpassung vorzunehmen. DAV und BRAK sind sich einig, dass das Anpassungsvolumen 15 % betragen muss und sich aus strukturellen Änderungen und einer linearen Anpassung der Gebühren zusammensetzen sollte. Sie wiesen die Bundesjustizministerin auch darauf hin, dass es nicht bei strukturellen Änderungen bzw. Ergänzungen des RVG belassen werden darf, sondern dass auch eine lineare Anpassung der Gebühren dringend erforderlich ist. Lesen sie die gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 16.12.2010.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der InsO

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 beschlossen, zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BR-Drucks. 680/10) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 680/10 [Beschluss]). Art. 3 des Gesetzes sieht eine Änderung der Insolvenzordnung vor. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 24/2010 insbes. die Neuregelungen in § 55 InsO-E sehr kritisch bewertet.

De-Mail-Gesetzentwurf

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten (BR-Drucks. 645/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 645/10 [Beschluss]). Darin begrüßt er zunächst das Anliegen, eine rechtssichere und vertrauensvolle elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Der Entwurf werfe jedoch eine Vielzahl rechtlicher und technischer Fragen auf, die noch gelöst werden müssten. Der Bundesrat bittet daher u. a. um Prüfung folgender Aspekte: Das De-Mail-Verfahren bedürfe zwingend einer Abstimmung mit dem Signaturgesetz, um ein stimmiges Gesamtkonzept zu schaffen. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme (BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010) das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes kritisiert. Es sei sicherzustellen, dass das De-Mail-Verfahren mit dem in der Justiz standardmäßig eingesetzten elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kompatibel sei. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK. Gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert sei bislang, wann der Empfänger i. S. d. Neuregelung des § 5a Abs. 1 VwZG-E einen „Zugang“ für entsprechende De-Mail-Nachrichten eröffnet habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies nicht nur in der Entwurfsbegründung, sondern ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Hierbei sollte auch geprüft werden, ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG-E in gleicher Weise zu konkretisieren sei. Zudem hält es der Bundesrat für erforderlich, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten vorgenommen wird. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Reform der Gemeindefinanzen

[BRAK] Am 02.12.2010 beriet der Bundestag in 1. Lesung den Antrag der SPD-Fraktion „Klare Perspektiven für Kommunen – Gewerbesteuer stärken“ (BT-Drucks 17/3996). Darin fordert die SPD-Fraktion den Erhalt der Gewerbesteuer. Außerdem müssten alle Maßnahmen unterlassen werden, die zu einer Aushöhlung der Gewerbesteuer führten. Die weiteren Beratungen der Gemeindefinanzkommission sollten auf der Basis des sog. „Kommunalmodells“ erfolgen, das die Erweiterung von Hinzurechnungen und die Einbeziehung der Selbstständigen und der freien Berufe in die Gewerbesteuer vorsieht. Auf die Einführung eines kommunalen Hebesatzrechts bei der Einkommensteuer müsse hingegen verzichtet werden. Der Entwurf wurde an die Bundestags-Ausschüsse verwiesen, wobei dem Finanzausschuss die Federführung übertragen wurde.

Referentenentwurf zu § 522 ZPO

[BRAK] Das BMJ hat am 24.11.2010 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten vorgestellt. Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Führt die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Mehrbelastung des BGH, wird dies durch die Einschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen teilweise kompensiert. Darüber hinaus sind Übergangsvorschriften für die Änderungen in § 522 ZPO und in § 7 InsO vorgesehen sowie eine Verlängerung der Geltungsdauer des Beschwerdewertes für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO um zwei Jahre bis 31.12.2013. Die BRAK begrüßte in der BRAK-Presseerklärung v. 24.11.2010 die Verbesserung des Rechtsschutzes gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten.

Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 24.11.2010

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

[BRAK] Das BVerwG hat am 27.10.10 in drei Fällen (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden, dass internetfähige PCs rundfunkgebührenpflichtig sind. Zum Hintergrund: Die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, dass die Besitzer von internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zahlen müssen, weil sich mit den Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Die Rundfunkgebühr wird allerdings dann nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder in demselben Betrieb verfügt (sog. Zweitgeräte-Befreiung). Von den drei Klägern waren zwei Rechtsanwälte, die in ihren Büros kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PCs besaßen. Das BVerwG hat nun die Revisionen der Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, so das BVerwG. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Es sei auch unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch überhaupt dazu in der Lage ist, so die Auffassung des BVerwG. Diese Rechtslage, die sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht die Rechte der Kläger auf Freiheit für Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidungen des BVerwG wurden noch nicht veröffentlicht. Lesen Sie die BVerwG-Pressemitteilung v. 27.10.2010.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

[BRAK] Ab 01.01.2011 gilt bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein neuer Gefahrtarif. Für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe steigt der Beitrag zur VBG ab Januar 2011 deutlich an. Grund hierfür ist eine Veränderung der Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen. Nach Vorgabe der Arbeitsschutzstrategie, die seit 2008 besteht, musste die Gesamtzahl der Gefahrtarifstellen eines Gefahrtarifs reduziert werden. Deshalb wurden Unternehmen, die von dem Unternehmensziel und von der Unternehmensstruktur her ähnlich sind, unter weitgehender Beachtung des Belastungsprinzips zusammengefasst. Im Zuge dieser Straffung wurde die neue Gefahrtarifstelle 05 „Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft“ gebildet. Dabei entspricht die Zuordnung der Religionsgemeinschaften in die Gefahrtarifstelle 05 der Gliederung der Wirtschaftszweige in NACE (Nomenclature Statistique des Activités Economiques dans la Communauté Européenne). Damit ist für die Gruppe der „Rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ ein Anstieg von 0,44 auf 0,59 verbunden. Dieser deutliche Anstieg liegt mit 34 % jedoch im Rahmen der Regelung zur Gefahrklassenfestsetzung, welche eine Steigung der Gefahrklasse bis zu max. 39 % zulässt. Die freien Berufe sind in der Vertreterversammlung und in den Ausschüssen der VBG vertreten. Die Vertreter der freien Berufe konnten jedoch bei der Frage der Gefahrklassenfestsetzung ihre Interessen bedauerlicherweise nicht durchsetzen und sind in der Vertreterversammlung überstimmt worden. Den VBG-Gefahrtarif 2011 finden Sie hier.

Neue Richter am BVerfG

[BRAK] Am 11.11.2010 wurden durch Wahlausschuss des Bundestages drei neue Richter für den ersten und den zweiten Senat des BVerfG gewählt. Diese sind Prof. Dr. Peter Michael Huber, Innenminister des Freistaates Thüringen, Richterin am BGH Monika Hermanns und Prof. Dr. Susanne Baer. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kostenfallen im Internet

[BRAK] Das BMJ hat am 29.10.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Pflicht zur gesonderten und deutlich hervorgehobenen Preisangabe und deren aktive Bestätigung durch den Verbraucher vor (sog. Buttonlösung). § 312e Abs. 2 BGB-E soll sicherstellen, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur wirksam ist, wenn der Verbraucher durch einen optisch und sprachlich deutlich hervorgehobenen Hinweis des Unternehmers auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung unterrichtet wurde, und der Verbraucher die Kenntnisnahme aktiv durch Setzen eines Häkchens oder Drücken eines Buttons bestätigt hat. Ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrags, mit der Folge, dass sich der Verbraucher im Rechtsstreit lediglich auf diese Rechtsfolge berufen muss. Im Einzelfall kann ein Verstoß des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten auch zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen. § 312e Abs. 2 BGB-E soll sich auf alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge erstrecken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB-E für diejenigen Verträge, die durch wechselseitige E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.10.2010. Weitere Information des BMJ finden Sie hier.

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

[BRAK] Am 27.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) verkündet worden. Es ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Ziel des EuGeldG ist es, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union zu ermöglichen. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. Lesen Sie die BMJ-Pressmitteilung v. 27.10.2010.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundestag hat am 28.10.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 17/3356 = BR-Drucks. 539/10) in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur weiteren Befassung verwiesen. Der Bundesrat hat zuvor eine Stellungnahme zu dem Entwurf beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die ZPO dahingehend zu ändern, dass gegen die Zurückweisungsbeschwerde nach § 522 ZPO ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3517) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/3351) zu § 522 ZPO hervor. Nach der geltenden ZPO-Bestimmung kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss ist derzeit nicht anfechtbar.

Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für die E-Bilanz

[BRAK] Ab 2011 soll für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ist in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) geregelt. Die Verbandsanhörung im BMF am 11.10.2010, an der auch Vertreter der BRAK teilnahmen, habe deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, so das BMF. Daher wird die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung – und damit der Anwendungszeitpunkt des BMF-Schreibens – um ein Jahr verschoben. Dies regelt der vom BMF vorgelegte Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG, über den der Bundesrat am 17.12.2010 entscheiden wird. Die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum BMF-Schreiben-Entwurf.

82. Justizministerkonferenz

[BRAK] Die 82. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 04.11.2010 in Berlin. Die Tagesordnung finden Sie hier. Die Herbstkonferenz fasst Beschlüsse zu folgenden Themen: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften (TOP I.1), Überarbeitung des § 577a BGB – Münchener Modell (TOP I.2), Zwischenbericht der Länderarbeitsgruppe zur Prüfung gesetzlicher Regelungen für eine Mindestbeteiligung beider Geschlechter in wirtschaftlichen Führungspositionen (TOP I.3), Angemessene Beteiligung der Justiz bei Entscheidungen des IT-Planungsrats (TOP I.4), Schutz von Fluggastdaten in der Europäischen Union (TOP I.5), Google Street View (TOP I.6), Abschlussbericht der Gemeinsamen Kommission von JuMiKo und ASMK zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts gegenüber dem Bundesgesetzgeber (TOP I.8), Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kostendeckungsgrad in der Justiz“ (TOP I.9), sowie zur Sicherungsverwahrung – Umgang mit Parallelfällen (TOP II.1) und zur Neuausrichtung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (TOP II.3). Die TOP I.7 (Anhebung der Berufungssumme in § 511 ZPO), II.2 (Effektivierung des Strafverfahrens) und II.4 (Kostentragungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis) wurden von der Tagesordnung der Justizministerkonferenz zurückgezogen. TOP III.1. (Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter) und TOP III.2. (Berichte der Bundesregierung zur akustischen Wohnraumüberwachung) wurden ebenfalls nicht behandelt.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Der Bundestag verabschiedete am 11.11.2010 das Gesetz zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637). Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z. B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden. Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 12.11.2010, dass damit die Aufspaltung der Anwälte in zwei Klassen aufgegeben wird. Darüber hinaus hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 gefordert, die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 Satz 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). Der Bundesrat macht Anmerkungen zur geplanten Änderung der InsO, der BNotO, des GVG, der ZPO und der Kostenordnung. Die Empfehlungen der BR-Ausschüsse finden sich in der BR-Drucks. 539/1/10. In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BR-Drucks. 537/10) Stellung genommen (BR-Drucks. 537/10 [B]). Die Neuregelung dient in erster Linie der Begrenzung der bisherigen hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft und sieht u. a. vor, dass ein Amtsvormund max. 50 Mündel betreuen darf. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, von einer zahlenmäßigen Bezifferung abzusehen und lediglich eine Formulierung vorzusehen, nach der der Amtsvormund „nur so viele Vormundschaften und Pflegschaften führen (soll), dass diese unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Kontaktes zu dem Mündel und der Wahrnehmung anderer Aufgaben verantwortlich ausgeübt werden können“. Außerdem will der Bundesrat die konkrete Ausgestaltung des Kontaktes zwischen Mündel und Vormund flexibler ausgestalten. Wichtigstes Anliegen ist jedoch die Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat. Die Länderkammer fordert darüber hinaus, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrkosten ausgleicht. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 06/2010 zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Die Geschäftsstelle der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist umgezogen. Die neuen Kontaktdaten lauten: Neue Grünstraße 17/18, 10179 Berlin, Tel. 030/2844417-0, Fax: 030/2844417-12, E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org. Die Schlichtungsstelle wurde zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten eingerichtet. Die zukünftige Schlichterin, Dr. Renate Jaeger, wird ihre Tätigkeit zum 01.01.2011 aufnehmen. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle erhalten Sie hier.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Der Bundestag hat am 30.09.2010 in erster Lesung über den Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) beraten und den Entwurf federführend an den Rechtsausschuss verwiesen. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

In der BRAK-Pressemitteilung v. 30.09.2010 plädiert die BRAK dafür, die Forderung des Bundesrates aus seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) aufzugreifen, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates hatte die BRAK bereits in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010 begrüßt.

Darüber hinaus hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.10 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drucks. 540/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 540/10 [Beschluss]). Der Regierungsentwurf, der eine Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR ist, sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte eine Entschädigung erhalten kann, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die BRAK favorisiert in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2010 zum Referentenentwurf ein Kombinationsmodell, bei dem die Verzögerungsrüge durch eine „Untätigkeitsbeschwerde“ unter Beibehaltung eines Anspruchs auf Entschädigung ersetzt wird.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme u. a. Folgendes:

  • Überprüfung, ob die Einbeziehung von Ermittlungs- und Strafverfahren in den Anwendungsbereich des beabsichtigten Gesetzes notwendig ist.
  • Statt der vorgesehenen umfassenden Entschädigung nach §§ 249 ff. BGB sollte ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
  • Eine Ergänzung, um die Besonderheiten der Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten unmittelbar zu verankern.
  • Absehen von der geplanten Beweislastumkehr, § 198 Abs. 2 S. 1, 2 GVG-E.
  • Überprüfung, ob klarstellend in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden sollte, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG-E genannten Zeitpunkt eingelegt wird.
  • Ergänzung, dass die Entschädigungsklage erst nach Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens möglich sein soll.
  • Eröffnung der Möglichkeit einer Zurückweisung durch Beschluss.
  • Überprüfung, ob die Neuregelungen hinreichende Bestimmungen zur Zuständigkeit der AGH für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren bei den Anwaltsgerichten und AGH und das hier anzuwendende Verfahrensrecht enthielten, ob auch für diese Verfahren Gerichtskosten erhoben sollten, und ob die vorgesehene Entschädigungsregelung auf sämtliche Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit erstreckt werden soll.
  • Klarstellungen in ArbGG, SGB, VwGO und FGG, weil nicht hinreichend deutlich werde, dass die Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensverzögerung ausweislich der Begründung des Entwurfs bei der jeweiligen betroffenen Gerichtsbarkeit liegen solle.
  • Beschränkung auf das zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zwingend Erforderliche (Keine unnötige Mehrbelastung der Länderhaushalte).

Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 24.08.2010 (1 BvR 331/10) der am 29.09.10 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren einem Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt. Das BVerfG führt aus, dass es im Interesse der Rechtssicherheit liege, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, sei eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbes. die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie berücksichtigt werden müssten. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stelle für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat könne sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 29.09.2010.

Sicherungsverwahrung

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 20.10.2010 eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung beschlossen. Durch die Neuregelung soll die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. Die Sicherungsverwahrung soll zukünftig auf gefährliche Schwerverbrecher beschränkt werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird nur noch in einem eng begrenzten Bereich geben. So soll eine Sicherungsverwahrung nur dann erfolgen, wenn diese bereits im Urteil angeordnet wurde.

Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 20.10.2010 und die Presseinformation der Bundesregierung.