[BRAK] Der Bundestag hat am 30.09.2010 in erster Lesung über den Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) beraten und den Entwurf federführend an den Rechtsausschuss verwiesen. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.
In der BRAK-Pressemitteilung v. 30.09.2010 plädiert die BRAK dafür, die Forderung des Bundesrates aus seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) aufzugreifen, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates hatte die BRAK bereits in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010 begrüßt.
Darüber hinaus hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.