Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 24.08.2010 (1 BvR 331/10) der am 29.09.10 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren einem Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt. Das BVerfG führt aus, dass es im Interesse der Rechtssicherheit liege, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, sei eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbes. die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie berücksichtigt werden müssten. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stelle für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat könne sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 29.09.2010.