Feststellung des Katastrophenfalles in Bayern – keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall festgestellt. Damit verbunden ist unter anderem die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels und diverser Freizeiteinrichtungen, die Einschränkung des Gaststättenbetriebs und das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie in folgenden Dokumenten:

Auf den Betrieb einer Anwaltskanzlei haben diese Beschränkungen keine unmittelbaren Auswirkungen. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt muss unter Abwägung der bestehenden Risiken selbst entscheiden, ob er seine Kanzlei vorläufig schließt, den Mandantenkontakt reduziert oder vorerst keine Maßnahmen ergreift. Mandanten haben weder einen Anspruch auf eine persönliche Besprechung noch ist es einem Rechtsanwalt untersagt, Besprechungstermine zu vergeben. Dies liegt allein im Ermessen des Anwalts.

Im Falle einer vorübergehenden Kanzleischließung, die länger als eine Woche andauert, wird jedoch um Beachtung der Vorgaben des § 53 Abs. 1 BRAO gebeten. Danach hat ein Rechtsanwalt, der länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, für seine Vertretung zu sorgen. Auf die Ursachen des Ausfalls kommt es hierbei nicht an.