Bayern verhängt weitreichende Ausgangsbeschränkungen – Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Zur Eindämmung des Coronavirus hat der Freistaat Bayern auf Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) weitreichende Ausgangsbeschränkungen verhängt. Diese gelten seit Samstag, 21.03.2020, 00:00 Uhr, und zunächst für zwei Wochen, also bis Freitag, 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Die Regelungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte der

Der Betrieb von Anwaltskanzleien ist auch weiterhin möglich; insbesondere beinhalten landesweite Ausgangsbeschränkungen keine generellen Berufsausübungsverbote und auch nicht das Verbot, Mandanten persönlich zu empfangen. Etwas anderes kann im Falle kommunaler Ausgangssperren gelten.

Alle Mitarbeiter können wie gewohnt ihrer Arbeit in den Kanzleiräumen nachgehen, sofern eine Erledigung von zu Hause aus nicht in Betracht kommt. Ein Passierschein wird hierfür nicht benötigt. Allerdings muss bei polizeilichen Kontrollen glaubhaft gemacht werden, dass sich Angestellte auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz befinden. Dies kann beispielsweise durch eine vom Arbeitgeber unterschriebene Bestätigung geschehen. Ein Muster der Bundesrechtsanwaltskammer steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Der Kanzleiinhaber sollte die Bestätigung unterzeichnen und abstempeln; der Mitarbeiter sollte sie bei sich führen und bei einer Kontrolle vorzeigen.

Die Entscheidung, ob und ggf. wie der Kanzleibetrieb aufrecht erhalten wird oder ob eine vorübergehende Schließung der Kanzlei erfolgt, trifft nach wie vor der Inhaber. Letzterenfalls wird nochmals auf die notwendige Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO hingewiesen, vor allem im Hinblick auf die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO, die eine telefonische oder schriftliche Erreichbarkeit erfordert; auch Zustellungen müssen weiterhin möglich sein. Dies gilt auch bei einer Verlagerung der Kanzlei ins Homeoffice.

Informationen zu einer möglichen Ausgangssperre hat die Bundesrechtsanwaltskammer in FAQ-Form veröffentlicht.

Das am 22.03.2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Kontaktverbot, wonach unter anderem Ansammlungen von mehr als zwei Personen bundesweit untersagt sind, führt nicht zu weitergehenden Beschränkungen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei. Denn es gilt nur für den öffentlichen Raum. Auch der Weg zur Arbeit bleibt weiterhin zulässig, weil eine Ausgangssperre gerade nicht angeordnet werden soll.