BGH zur Kompetenz der Satzungsversammlung

Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft

68. Deutscher Juristentag in Berlin

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

BFB: Statistik Ausbildungsverträge

Statistik Freie Berufe

Wirtschaftsprüfer 1979 – 2010

Notarstatistik 1985 – 2010

Änderung der ZPO und des ArbGG

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Elterliche Sorge für nichteheliche Kinder

Englisch als Gerichtssprache

Warnung vor gefälschten Schecks

BRAK-Stellungnahme zum De-Mail-Gesetz

BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung

Fachsymposium „Patientenverfügung“

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Zentrales Testamentsregister

Sicherungsverwahrung

BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen Kinder

Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

Satzungsversammlung fordert Prüfungskompetenz bei Fachanwälten

Neue Beschlüsse zum Berufsrecht

BORA Änderungen in Kraft

BGH zur Kompetenz der Satzungsversammlung

[BRAK] Der BGH hat am 13.09.2010 in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Anwaltsparlament, auch die Details der Kanzlei bei einer Zweigstelle regeln darf. Hierüber bestand zwischen der Satzungsversammlung und dem BMJ Streit. Das BMJ hatte eine entsprechende Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA aufgehoben, die die Satzungsversammlung am 15.06.2009 beschlossen hatte. Der BGH hob nun diesen Bescheid des BMJ seinerseits auf. Nach Auffassung des BGH beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen. Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung v. 13.09.2010.

Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft

[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 20.09.2010 in Berlin den 7. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an den britischen Künstler Gerald Scarfe verliehen.

Die Preisjury wählte Gerald Scarfe für seine herausragenden Leistungen auf dem Gebiet der satirischen Kunst, insbesondere seiner politischen Karikaturen. Scarfe möchte einen universellen politischen Zustand beschreiben und aktuelle politische Geschehnisse thematisieren. Die Biografie des Künstlers erhalten Sie hier und die Rede des Journalisten Andreas Platthaus mit dem Titel „Was darf Karikatur?“ anlässlich der Preisverleihung hier. Weitere Informationen über den Preis und zum Verkauf des Werkes finden Sie hier und in der BRAK-Pressemitteilung v. 20.09.2010.

68. Deutscher Juristentag in Berlin

[BRAK] Vom 21. bis 24.09.2010 hat der 68. Deutsche Juristentag in Berlin stattgefunden. Einen Überblick über das Fachprogramm  finden Sie hier. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.djt.de.

In der Abteilung Berufsrecht wurde das Thema „Die Zukunft der Freien Berufe zwischen Deregulierung und Neuordnung“ diskutiert. Die Beratungen sind durch ein Gutachten von Prof. Kämmerer (Thesen zum Gutachten) vorbereitet worden. Eine Kurzfassung dieses und aller anderen Gutachten finden Sie in der Beilage von Heft 22/2010 der NJW. Die Diskussion wurde zudem u. a. durch ein Referat des BRAK-Vizepräsidenten Dr. Krenzler eingeleitet (Thesen der Referenten). Positiv an den Beschlüssen der Abteilung Berufsrecht ist der Grundkonsens, dass durch Änderungen des Berufsrechts keinesfalls die dem Gemeinwohlinteresse dienenden Grundpflichten der Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zur Disposition gestellt werden dürfen. Hinsichtlich einzelner Themen wie z.B. zur Organisationsform oder zum Gesellschaftsrecht fällt indes auf, dass die große Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer ganz überwiegend am Status quo festhalten möchte. Die von der BRAK getragenen Vorschläge zur Erweiterung des Katalogs sozietätsfähiger Berufe  in § 59a Abs. 1 BRAO zumindest auf Angehörige anderer reglementierter freier Berufe mit gleicher Verschwiegenheitsstufe und zur Zubilligung der freien Wahl der Organisationsform (auch der GmbH & Co KG) fanden beispielsweise keine Mehrheit. Die Abteilung sprach sich darüber hinaus für die Beibehaltung der Mindestgebühren, gegen die weitere Öffnung für Erfolgshonorare, für eine sanktionierte Fortbildungspflicht und für die Beibehaltung des Verbots der Fremdkapitalbeteiligung aus. Dies entspricht der Position der BRAK.

Die Abteilung Zivilrecht beschäftigte sich mit der Frage „Ist unser Erbrecht noch zeitgemäß?“. Lesen Sie hierzu die Thesen der Referenten sowie die Thesen zum Gutachten. Die Beschlüsse hierzu finden Sie hier.

In der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht ging es um die Fragestellung „Welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen empfehlen sich im Hinblick auf die Zunahme neuer Beschäftigungsformen und die wachsende Diskontinuität von Erwerbsbiographien?“. Lesen Sie auch die Thesen zum Gutachten sowie die Thesen der Referenten. Die Abteilung sprach sich u. a. für einen einheitlichen allgemeinen Mindestlohn aus. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die Abteilung Strafrecht ging der Frage nach, ob das Beschleunigungsverbot eine Umgestaltung des Strafverfahrens erfordert und diskutierte insbesondere über die Verständigung im Strafverfahren, die Fristsetzung für Beweisanträge sowie über die Beschränkung der Verfahrensgarantien. Lesen Sie die Thesen zum Gutachten von Prof. Kudlich und Thesen der Referenten, zu denen die Generalbundesanwältin Harms und RA Dr. Thomas gehörten. Die Teilnehmer setzten sich für eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die Abteilung öffentliches Recht hatte das Thema „Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität – Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?“ auf der Tagesordnung (Thesen zum Gutachten, Thesen der Referenten). Die Beschlüsse erhalten Sie hier.

Die Abteilung Wirtschaftsrecht befasste sich mit der Finanzmarktregulierung. Man sprach sich überwiegend für die Vorschläge aus (Thesen zum Gutachten, Thesen der Referenten) und sieht nun den Gesetzgeber in Bezug auf „corporate governance“- Regelungen als gefordert an. Die Beschlüsse hierzu finden Sie hier.

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

[BRAK] Der BFH hat mit Urteil v. 22.06.2010 (VIII R 38/08), entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. Zwar werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur einge-scannte Unterschrift durch Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspreche. Ungeachtet dieses Streits müsse aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden könne. Es reiche auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich werde. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots sei es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

Statistik Freie Berufe

[BRAK] Die Angaben zu der Statistik „Freie Berufe“ sind den Statistiken der jeweiligen Dachorganisationen jeweils zum 01.01. eines Jahres entnommen (Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüfer- kammer, Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer). Deutlich wird, dass im Bereich der Notare sowohl die Anzahl der Nur-Notare als auch die der Anwaltsnotare weiterhin rückläufig ist, sodass nunmehr weniger Anwaltsnotare als 1980 tätig sind. Überdurchschnittlich ist weiterhin die Zahl der Kapitalgesellschaften in den steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufen gestiegen.

Wirtschaftsprüfer 1979 – 2010

[BRAK] Die Wirtschaftsprüferstatistik beruht auf der Grundlage der statistischen Angaben der Wirtschaftsprüferkammer (Wpk) jeweils zum 01.01. des Jahres, abrufbar unter www.wpk.de, Mitglieder, Statistiken. Die Wpk verzeichnete zum 01.01.2010 20.796 Mitglieder. Aus den veröffentlichten Daten ergibt sich, dass von den 13.619 Wirtschaftsprüfern (Zuwachs 1,5 Prozent zum Vorjahr) 79,1 Prozent (10.780) ein betriebswirtschaftliches, 4,9 Prozent (663) ein volkswirtschaftliches und 5,6 Prozent (756) ein rechtswissenschaftliches Studium als Vorbildung hatten. 5,3 Prozent (727) besaßen keinen Hochschulabschluss als Vorbildung. Die Übrigen hatten ein technisches, landwirtschaftliches oder anderes Studium absolviert. Die Zahl der vereidigten Buchprüfer ist seit 2006 rückläufig. Die GmbH ist weiterhin die bevorzugte Gesellschaftsform der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.

Notarstatistik 1985 – 2010

[BRAK] Die Notarstatistik 1985-2010 beruht auf den statistischen Angaben der Bundesnotarkammer jeweils zum 01.01. des Jahres, abrufbar unter www.bnotk.de, Statistiken. Die Anzahl der Anwaltsnotare ist im Vergleich zum Vorjahr mit -2,7 Prozent weiter gesunken und erreicht mit 6.575 den niedrigsten Stand in diesem Jahresvergleich. Auch die Anzahl der Nur-Notare hat mit 1.582 hat weiterhin abgenommen (Vorjahr 1.586), wobei der Rückgang bei -0,3 Prozent liegt.

Änderung der ZPO und des ArbGG

[BRAK] Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/2149) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtgesetzes zwar ihre Bereitschaft signalisiert, die Länder durch die Änderung von Verfahrensregeln bei der notwendigen Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte zu unterstützen. Sie ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die mit der Anhebung der Berufungssumme von 600 auf 1.000 Euro verbundene spürbare Einschränkung des Rechtsschutzes durch eine Entlastung der Justiz gerechtfertigt ist. Seit 2001 sei die Zahl der Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Berufungsgerichte seien durch die Reform der ZPO bereits jetzt spürbar entlastet worden und hätten seit 2002 mehr als 150 Richterstellen abgebaut. Die Notwendigkeit weiterer Einsparungen sei angesichts der Gefahren für ein ausgewogenes Rechtsschutzsystem sorgfältig zu prüfen. Auch werde durch den Entwurf eine Entlastung für den BGH nicht ersichtlich, denn mit einem Rückgang der Revisionen durch die Neuregelung sei nicht zu rechnen. Die Bundesregierung vertritt damit eine ganz ähnliche Position wie die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2010.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Das Bundeskabinett hat Anfang September 2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJ ist es in Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht zur Änderung des § 32 BRAO gekommen. Danach ist nunmehr zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass von einer für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG erforderlichen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ auch dann auszugehen ist, wenn – etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung des Antragstellers erforderlich wird. Die Frist kann in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden. In § 73b BRAO (neu) ist ergänzt worden, dass Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in die Kasse der Rechtsanwaltskammern fließen werden. Andererseits haben die Kammern im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung auch die Auslagen und Ersatzansprüche der Betroffenen zu tragen.

In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 25.08.2010 den durch das Bundesinnenministerium vorgelegten Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Die Neuregelung soll zu einer größeren Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis beitragen. Der Entwurf soll einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber schaffen. Dabei soll das datenschutzrechtliche Schutzniveau am Arbeitsplatz verbessert und den Arbeitgebern gleichzeitig die notwendigen Instrumente, z.B. im Kampf gegen die Korruption, gegeben werden. Bestehende Schutzlücken sollen geschlossen werden. Der Gesetzentwurf trifft insbesondere Regelungen zum Fragerecht des Arbeitsgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur offenen Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus sind Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überprüfung, ob im Beschäftigungsverhältnis zu beachtende Regelungen eingehalten werden (Compliance) vorgesehen. Um den Schutz der Beschäftigtendaten nachhaltig zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf insbes. strenge Voraussetzungen für die Datenerhebung ohne Kenntnis der Beschäftigten vor. Nach der Neuregelung ist eine heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten zukünftig verboten. Die Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet sollen eingeschränkt werden. Lesen Sie hierzu auch das Hintergrundpapier des BMI

Elterliche Sorge für nichteheliche Kinder

[BRAK] Das BMJ macht in der BMJ-Pressemitteilung v. 19.08.2010 darauf aufmerksam, dass sich bei der elterlichen Sorge die Rechtslage geändert hat. Bislang gab es für Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten, wobei die Zustimmungsverweigerung der Mutter nicht gerichtlich überprüft werden konnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das BVerfG (BVerfG-Beschluss v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09) haben dies beanstandet, weshalb jetzt betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen können, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht.  Dabei schafft die vorläufige Anordnung des BVerfG neue Rechtsschutzmöglichkeiten, d.h. dass die betroffenen Väter nicht auf die geplante gesetzliche Neuregelung warten müssen. Das BMJ hat nun Information über das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (Fragen und Antworten) veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht.

Englisch als Gerichtssprache

[BRAK] Die BRAK unterstützt in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 22/2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG – BT-Drucks. 17/2163) die Absicht, den Gerichtsstandort Deutschland durch die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können, zu stärken. Die Initiative zur Schaffung von Kammern für internationale Handelssachen ist inhaltlich im Zusammenhang mit den Bestrebungen der Justizorganisationen, die Anwendung des deutschen Rechts auch im Ausland zu fördern, im Rahmen des „Bündnisses für das Deutsche Recht“ und der gemeinsamen Kampagne „Law – Made in Germany“ zu sehen. Es besteht Einigkeit darin, dass das deutsche materielle Zivilrecht im internationalen Vergleich einen sehr hohen Qualitätsstandard für sich beanspruchen kann. Die Intention, diesem Vorteil des deutschen Rechtssystems zusätzliche Geltung zu verschaffen, ist deswegen grundsätzlich richtig und zu begrüßen. Die Annahme, die Sprachbarriere sei ein wesentliches Kriterium, ist mithin derzeit noch nicht belegt – andererseits auch nicht widerlegt. Die BRAK möchte deshalb zur Überlegung stellen, die Einführung internationaler Kammern ausdrücklich als (befristetes) Experiment vorzusehen oder zunächst auf einzelne Spruchkörper zu beschränken, um die notwendigen Erfahrungen sammeln zu können, die dann möglicherweise auch Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung im Einzelnen haben sollten.

Warnung vor gefälschten Schecks

[BRAK] Aufgrund mehrerer bei der BRAK eingegangener Geldwäscheverdachtsanzeigen von Rechtsanwälten möchten wir Sie über Betrugsversuche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu sind, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftauchen:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der weiteren Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar – mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss stark übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden.

Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lang sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb werden Sachverhalte konstruiert, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.

Obwohl in den drei der BRAK bekannten Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsversuche künftig professioneller werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird ein Betrugsversuch als solche erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

BRAK-Stellungnahme zum De-Mail-Gesetz

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (De-Mail-Gesetz) geäußert. Die nun vorliegende überarbeitete Fassung des Gesetzesvorhabens enthält gegenüber dem Gesetzentwurf zur Regelung von Bürgerportalen (BR-Drucks.174/09 – vgl. hierzu die BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2009, KammerInfo 8/2009) eine Reihe von Änderungen, die durchaus als positiv zu bewerten sind. Ungeachtet dessen verbleibt eine Reihe von Kritikpunkten. Zum einen fehlt nach Ansicht der BRAK ein schlüssiges Gesamtkonzept, die Probleme bei den Zustellungsfragen werden nicht vollständig gelöst und schließlich ist der Entwurf in der jetzigen Form rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn er wesentliche Regelungen der zuständigen Behörde überlässt und diese wesentlichen Entscheidungen nicht im Gesetz selbst trifft.

BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung

[BRAK] Die BRAK hat Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Abs. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet. Diese finden Sie in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 16/2010. Darin fordert die BRAK u.a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben muss.

Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274ff.) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u.a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Fachsymposium „Patientenverfügung“

[BRAK] Am 27.10.2010 um 18.00 Uhr findet das Fachsymposium „Patientenverfügung“ in Kiel statt. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer laden alle interessierten Mediziner, Betreuer, Mitglieder aller pflegerisch tätigen Berufe und Rechtsanwälte und Notare ein, um die Frage des mutmaßlichen Willens von Patienten in der konkreten Situation einer lebensbedrohlichen Krankheit zu diskutieren. Die Einladung finden Sie hier.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

In seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates begrüßt die BRAK in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Zentrales Testamentsregister

[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BT-Drucks. 17/2583) vorgelegt. Im gegenwärtigen Mitteilungswesen in Nachlasssachen wurden in der Vergangenheit verschiedene Defizite festgestellt. Dazu zählt zunächst, dass die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht genutzt werden. Stattdessen erfolgt die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden derzeit dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. Darüber hinaus kann sich Deutschland bislang nicht an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen beteiligen. Zur Lösung dieser Defizite soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes zentrales Testamentsregister eingerichtet werden. Die vorhandenen Daten sollen in dieses Register überführt werden. Das Nachlassverfahren würde verbessert, weil die BNotk das zuständige Nachlassgericht und alle relevanten Verwahrstellen am Tag des Eingangs der Sterbefallmitteilung benachrichtigen könne. Es würde ermöglicht, den Verwahrungsort aller registrierten Urkunden ständig zu aktualisieren und dadurch Fehlmeldungen zu vermeiden.

Sicherungsverwahrung

[BRAK] Am 30.07.2010 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 24.07.2010 zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung in Kraft getreten. Durch eine Änderung des GVG besteht nun eine Vorlagepflicht an den BGH, wodurch für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis gesorgt werden soll. Hintergrund ist die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2010 (Az.: 19359/04). Der EGMR hatte festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den OLGs hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob dieses Urteil zwingend berücksichtigt werden muss. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss nun zukünftig ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 01.01.2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem BGH vorlegen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.07.2010.

BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen Kinder

[BRAK] Das BVerfG hat am 03.08.2010 einen Beschluss v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) veröffentlicht, nach dem der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Mit der Entscheidung wurden die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Diese sehen vor, dass nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind nur nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zusteht (§1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gänzliche oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt werde, dass er keine Möglichkeit habe, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgerechtsübertragung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Damit sei ihm in Fällen der fehlenden mütterlichen Zustimmung der Zugang zur Sorgerechtstragung gänzlich verwehrt. Nicht beanstandet hat das Gericht dagegen die grundsätzliche Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB, wonach ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 BGB grundsätzlich zunächst die Mutter das elterliche Sorgerecht hat. Das BVerfG schließt sich damit der Entscheidung des EGMR v. 03.12.2009 an. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 03.08.2010.

Das BMJ hat in der BMJ- Pressemitteilung v. 03.08.2010 einen baldigen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften zum Sorgerecht angekündigt.

Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte aus gegebenem Anlass über eine Betrugsmasche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu ist, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftaucht:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar -, mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden, da es sich ja schließlich um existenziell wichtigen Unterhalt handele.
Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vorbehalt „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lange sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb ist es auch kein Zufall, dass Sachverhalte konstruiert werden, die den Anwalt auch einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, dass Geld sofort weiter zu überweisen.
Obwohl in allen drei Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsmasche künftig professioneller wird. Es besteht daher Anlass, die Kolleginnen und Kollegen nochmals darauf hinzuweisen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird obige Betrugsmasche als solche gleich erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

Satzungsversammlung fordert Prüfungskompetenz bei Fachanwälten

[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) fordert eine Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen. In ihrer Sitzung am 25. und 26.06.2010 hat die SV beschlossen, den Gesetzgeber aufzufordern, den Rechtsanwaltskammern eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen der Verleihung des Titels eines Fachanwalts einzuräumen. Nach der bisherigen FAO sind die für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen zuständigen Vorstände der Rechtsanwaltskammern auf die rein formale Nachprüfung der von dem Anwärter vorgelegten Qualitätsnachweise beschränkt. Die SV hat in diesem Zusammenhang ein von einem Ausschuss erarbeitetes Konzept zur Änderung der FAO diskutiert, das u. a. einheitliche, zentral gestellte Klausuren zum Nachweis theoretischer Kenntnisse vorsieht. Neben der Schaffung eines bundeseinheitlichen Klausurensystems sieht dieses Konzept u. a. auch vor, den Zugang zu den Fachanwaltschaften in Einzelfällen zu erleichtern. Sowohl eine nicht bestandene Klausur als auch bis zu 10 % der Fälle, die zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen dargelegt werden müssen, sollen durch ein Fachgespräch kompensiert werden können. Dieses Konzept ist von der SV mangels Regelungskompetenz bisher lediglich ausführlich diskutiert, jedoch noch nicht beschlossen worden. Es soll dem BMJ zunächst als Modell dienen, das – gegebenenfalls in geänderter Form – zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden könnte. Lesen Sie hierzu die Presseerklärung der BRAK vom 25.06.2010

Neue Beschlüsse zum Berufsrecht

[BRAK] Am 25. und 26.06.2010 hat die Satzungsversammlung (SV) u. a. Beschlüsse zur Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer Zusammenarbeit (§ 8 BORA), zu Kurzbezeichnungen (§ 9 BORA) sowie zur Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit (§ 32 Abs. 3 BORA) gefasst. Die Beschlüsse der 5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung finden Sie hier. Diese Beschlüsse zur Änderung der BORA müssen noch dem BMJ vorgelegt werden. Ihre Nichtbeanstandung unterstellt, treten die Änderungen mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

BORA Änderungen in Kraft

[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) hat in ihrer Sitzung am 06./07.11.2009 in Berlin Änderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 10 und 23 BORA beschlossen, die am 01.07.2010 in Kraft getreten sind. Die Beschlüsse sind in BRAK-Mitt. 2010, S. 69, veröffentlicht worden. Gem. § 10 BORA muss auf dem anwaltlichen Briefbogen die Kanzleianschrift angegeben werden. Hintergrund der Neuregelung ist der Wegfall des Zweigstellenverbots und des Verbots der sog. Sternsozietät. Dabei ist unter der Kanzleianschrift diejenige Adresse zu verstehen, die gem. § 31 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden muss, da sie gem. § 27 Abs. 1 BRAO die Kammerzugehörigkeit bestimmt.