BGH zur Kompetenz der Satzungsversammlung

[BRAK] Der BGH hat am 13.09.2010 in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Anwaltsparlament, auch die Details der Kanzlei bei einer Zweigstelle regeln darf. Hierüber bestand zwischen der Satzungsversammlung und dem BMJ Streit. Das BMJ hatte eine entsprechende Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA aufgehoben, die die Satzungsversammlung am 15.06.2009 beschlossen hatte. Der BGH hob nun diesen Bescheid des BMJ seinerseits auf. Nach Auffassung des BGH beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen. Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung v. 13.09.2010.