[BRAK] Das Bundeskabinett hat Anfang September 2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJ ist es in Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht zur Änderung des § 32 BRAO gekommen. Danach ist nunmehr zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass von einer für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG erforderlichen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ auch dann auszugehen ist, wenn – etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung des Antragstellers erforderlich wird. Die Frist kann in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden. In § 73b BRAO (neu) ist ergänzt worden, dass Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in die Kasse der Rechtsanwaltskammern fließen werden. Andererseits haben die Kammern im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung auch die Auslagen und Ersatzansprüche der Betroffenen zu tragen.
In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.