[BRAK] Das BVerfG hat am 03.08.2010 einen Beschluss v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) veröffentlicht, nach dem der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Mit der Entscheidung wurden die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Diese sehen vor, dass nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind nur nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zusteht (§1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gänzliche oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt werde, dass er keine Möglichkeit habe, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgerechtsübertragung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Damit sei ihm in Fällen der fehlenden mütterlichen Zustimmung der Zugang zur Sorgerechtstragung gänzlich verwehrt. Nicht beanstandet hat das Gericht dagegen die grundsätzliche Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB, wonach ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 BGB grundsätzlich zunächst die Mutter das elterliche Sorgerecht hat. Das BVerfG schließt sich damit der Entscheidung des EGMR v. 03.12.2009 an. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 03.08.2010.
Das BMJ hat in der BMJ- Pressemitteilung v. 03.08.2010 einen baldigen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften zum Sorgerecht angekündigt.