Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

Widerruf von Fernabsatzverträgen

BFH zur Gewerbesteuerpflicht des Insolvenzverwalters

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

Runder Tisch gegen Kindesmissbrauch

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Wahlverfahren bei den Kammern

Beschlüsse der Satzungsversammlung

Regierungsentwurf zu § 522 Abs. 2 ZPO

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Neuer § 5 BORA

Neuer § 4 FAO

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der Insolvenzordnung

Wahlverfahren bei den Kammern

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

Eckpunktepapier des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

Handlungshinweise zur Umsatzsteuer 2010

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

[BRAK] Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.03.2011 den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BT-Drs 17/4182) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 17/5067 (neu)) verabschiedet. Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO eingeschränkt werden. Ziel ist es, künftig zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Einschränkungen kritisiert. Die Selbstanzeigeregelungen in ihrer bisherigen Form hätten dazu geführt, dass eine große Zahl von Steuerpflichtigen wieder steuerehrlich geworden ist. Davon hat die Staatskasse in enormem Umfang profitiert. Das allein wäre Grund genug, so die BRAK, die Regelung beizubehalten.

Entsprechend den Vorschlägen des Finanzausschusses geht das jetzt beschlossene Gesetz sogar noch über die Einschränkungen des Regierungsentwurfes hinaus. Die strafbefreiende Wirkung wird danach auf Hinterziehungsbeträge bis zu 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer gebunden. Für die Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung i.H.v. 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuern geleistet wird.

Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (BR-Drs. 855/10) hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben (BR-Drs. 855/10 (B)). Die Länderkammer bittet darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Nutzungen einer Sache, die er im Fernabsatz gekauft hat, auf alle Widerrufsrechte (z.B. in § 357 Abs. 3 BGB-E) Anwendung finden soll. Weitere Fragen stellt er u.a. zu Form und Rechtzeitigkeit des Hinweises des Unternehmers an den Verbraucher auf die Wertersatzpflicht; zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Dienstleistungen, die aufgrund eines widerrufenen Fernabsatzvertrages erbracht wurden sowie zur Haftung des Verbrauchers für einfache Fahrlässigkeit oder Zufall. Außerdem bittet der Bundesrat um nähere Definition des Begriffes des „hinzugefügten Vertrags“ in § 312f BGB-E.

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

[BRAK] In einer Stellungnahme gegenüber der Streitwertkommission schlägt die BRAK zahlreiche Änderungen des verwaltungsgerichtlichen Streitwertkataloges vor (Stlln. 13/2011). Der Streitwertkatalog, der das letzte Mal im Jahr 2004 überarbeitet wurde, muss nach Forderung der BRAK – allein schon wegen des Zeitablaufs und wegen der Berücksichtigung der Rechtsprechung insgesamt – überarbeitet werden. Die BRAK kritisiert dabei auch, dass die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte häufig mit den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate sei – bedingt durch Akteneinsichten, notwendige Behördengänge und eventuelle Ortstermine – deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Gerade wirtschaftlich bedeutsame Verfahren sind für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend sei.

Runder Tisch gegen Kindesmissbrauch

[BRAK] Der vom Bundesjustizministerium eingerichtete Arbeitsgruppe Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ hat Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erarbeitet und am 10.03.2011 veröffentlicht. Die Leitlinien wenden sich an staatliche und nicht-staatliche Institutionen und Vereinigungen, in denen sich Kinder und Jugendliche in Abhängigkeits- oder Machtverhältnissen befinden und sollen in Verdachtsfällen innerhalb einer Institution modellhaft Handlungsempfehlungen geben. Durch frühzeitige Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sollen Vertuschungen sexueller Straftaten besser als bisher vermieden und gegebenenfalls weitere gleichgelagerte Straftaten verhindert werden. Ein Zwei-Säulen-System soll das abgestimmte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden und betroffenen Institutionen ermöglichen. So ist u.a. vorgesehen, dass Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine Sexualstraftat hindeuten, zu informieren sind. Lediglich zum Schutz des Opfers oder bei entgegenstehendem Opferwillen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig.

An den Beratungen des Rundes Tisches ist auch die BRAK durch den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses beteiligt. Die Leitlinien sollen im Wege der Selbstverpflichtung in entsprechenden Institutionen Anwendung finden.

Vgl. dazu Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

[BRAK] Entsprechend einem Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses wurden bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder auch Änderungen der §§ 835, 850k ZPO mitbeschlossen, die das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) betreffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Hier hatte das so genannte „Monatsanfangsproblem“ seit Inkrafttreten der Regelungen zum P-Konto am 01.07.2010 zu erheblichen praktischen Problemen geführt. Die Gerichte haben bisher über § 765a ZPO oder über § 850k Abs. 4 ZPO Kontofreigaben konstruieren müssen, wenn Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen aufgrund von Buchungsverzögerungen mehrmals im selben Monat dem Konto gutgeschrieben wurden und damit der pfändungsfreie Betrag überschritten wurde. Diesem Problem nehmen sich nun der ergänzte § 850k ZPO sowie der neu eingefügte § 835 Abs. 4 ZPO an.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.2.2011.

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

[BRAK] Am 24.02.2011 hat der Bundestag das Zweite Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung verabschiedet (Regierungsentwurf BT-Drs. 17/3305, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Mit dem neuen Gesetz soll in erster Linie eine Entscheidung des EGMR umgesetzt werden, der 2009 die erbrechtliche Ungleichbehandlung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen ehelichen bzw. unehelichen Kindern gerügt hatte.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden im jetzt verabschiedeten Gesetz die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, nach der die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nur dann gelten soll, wenn entweder das nichteheliche Kind, sein Vater oder seine Mutter an diesem Tag noch gelebt haben, gestrichen. Die vielseits kritisierte Regelung einer Nacherbfolge des unehelichen Kindes nach der überlebenden Mutter, die noch im Referentenentwurf enthalten war, ist bereits im Regierungsentwurf entfallen.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.02.2010.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drs. 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Durch einen Fehler ist der neugefasste § 88 BRAO nicht im Bundesgesetzblatt mitveröffentlicht worden. Dieser Fehler wurde jetzt korrigiert, BGBl I, 223 vom 10.2.2011 enthält eine entsprechende Berichtigung. Damit ist die Neuregelung am 11.02.2011 in Kraft getreten.

Beschlüsse der Satzungsversammlung

[BRAK] Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht nach § 176 Abs. 2 BRAO mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der am 06.12.2010 von der 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Änderung der Fachanwaltsordnung bestehen.

Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen werden im Heft 2/2011 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten am 01.07.2011 in Kraft.

Regierungsentwurf zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Am 26.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO beschlossen. Der Entwurf sieht vor, gegen die bisher unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs.1 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen. Damit würden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.

Gegenüber dem Referentenentwurf weist der jetzt beschlossene Regierungsentwurf nur wenige Änderungen auf: So heißt es in Art. 1 Ziff. 1A Nr.4, dass das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen hat, wenn es davon überzeugt ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht angemessen (im Referentenentwurf noch „ nicht erforderlich“) ist.

In ihrer Presseerklärung begrüßt die BRAK erneut das Gesetzesvorhaben, betont aber auch, dass die komplette Abschaffung des Zurückweisungsbeschlusses die vorzugswürdigere Lösung wäre.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 17/4431), der die Möglichkeit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, aufheben soll.

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2011 beschlossen, beim Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht einzubringen (BR-Drs. 808/10/B). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer Erfolgsgebühr im Gerichtsvollzieherkostenrecht die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen. Gleichzeitig soll das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern.

Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf beruht auf einem Antrag der Länder Hessen und Sachsen, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (Stlln. 11/2011). Die BRAK hält in dieser Stellungnahme an den bereits früher geäußerten Bedenken gegen eine Erfolgsgebühr für Gerichtsvollzieher fest. Sie befürchtet, dass bei Einführung einer Erfolgsgebühr die Gerichtsvollzieher aus wirtschaftlichen Überlegungen gehalten sein könnten, Vollstreckungsaufträge vorzuziehen, bei denen mit einem entsprechenden Erlös zu rechnen ist. Zweifelhafte Aufträge oder solche, bei denen von vornherein absehbar ist, dass mit einem Vollstreckungserlös nicht zu rechnen ist, könnten demzufolge in der Bearbeitung zurückgestellt werden.

Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

[BRAK] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben v. 26.01.2011 Informationen über den Sachstand zur sog. E-Bilanz gegeben. Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Nachdem eine Verbandsanhörung im Oktober 2010, bei der auch die BRAK vertreten war, deutlich gemacht hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, ist der Anwendungszeitpunkt des geplanten BMF-Schreibens um ein Jahr verschoben worden (vgl. Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG). Im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur E-Bilanz nun erprobt werden. Beides entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln. 26/2010) zu dem Entwurf des BMF-Schreibens. Grundlage für diese Pilotphase ist die mit dem BMF-Schreiben v. 16.12.2010 für verbindlich erklärte Taxonomie.

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

[BRAK] Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hin-weggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit“ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.

Neuer § 5 BORA

[BRAK] Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue § 5 BORA. Er regelt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in der Kanzlei, sondern auch in der Zweigstelle vorgehalten werden müssen.

Um die von der Satzungsversammlung verabschiedete Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Bundesjustizministerium. Das Ministerium war der Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung der Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Es handele sich bei der „Hauptstelle“ und der „Zweigstelle“ jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, so dass sich die Kompetenz der Satzungsversammlung nach § 59b Abs. 2 Nr. 1g) BRAO auch auf beides beziehe, heißt es in der Entscheidung der Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in den BRAK-Mitt. 2010, 267.)

Neuer § 4 FAO

[BRAK] Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden künftig die Lehrgangszeiten der Fachanwaltsausbildung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung angerechnet, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen wurde. Mit der Neuregelung hat die Satzungsversammlung eine Unklarheit beseitigt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufgeworfen hatte. Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2011

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 12.01.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird unter anderem für die gerichtliche Mediation eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In Ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes (Stlln. 27/2010) kritisiert die BRAK insbesondere diese Festschreibung. Es ist zu befürchten, dass die Festschreibung gerade nicht dem Ziel des Gesetzes, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, dient und auch nicht zu einer weiteren Justizentlastung beiträgt, heißt es in der Stellungnahme. Außerdem wird kritisiert, dass durch den Entwurf keine Mediationskostenhilfe eingeführt wird. Mediation ist so nur für den nicht bedürftigen Rechtsuchenden eine Alternative zur Streitentscheidung durch ein Gericht.

In ihrer Presseerklärung zum Regierungsentwurf bekräftigte die BRAK diese Kritik: „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf belastet die Justiz mit einer weiteren Aufgabe und schafft gleichzeitig durch die kostenlose richterliche Mediation faktisch einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der gewünschten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren“, erläutert dort RA Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK.

Die BRAK wird auch zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme vorlegen.

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

[BRAK] Das Bundeskabinett hat bereits im Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde allerdings erst am 07.01.2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht.

Die wichtigste Neuerung des Regierungsentwurfes gegenüber dem Referentenentwurf betrifft eine Änderung im RVG, die mit dem eigentlichen Inhalt des Gesetzes nichts zu tun hat. Danach soll künftig die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden. Bisher ist diese Anrechnung im Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen. Dies führt derzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren.

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs 17/4431), der die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wieder aufheben soll. Mit diesem Gesetzentwurf kommt die SPD-Bundestagsfraktion der Forderung der Anwaltschaft nach, § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gänzlich abzuschaffen (vgl. Stlln. der BRAK 38/2010).

Der seit Dezember 2010 vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht hingegen lediglich die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die bisher unanfechtbaren Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Zur Begründung ihrer Gesetzesinitiative führt die SPD-Bundestagsfraktion an, ein Vergleich der Zurückweisungsquoten habe ergeben, dass in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß von der Möglichkeit des Zurückweisungsbeschlusses Gebrauch gemacht werde. Diese unterschiedlichen Zurückweisungsquoten ließen es fraglich erscheinen, ob die in der ZPO vorgesehene Möglichkeit des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses noch rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche.

In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus betont, dass zu bedenken sei, dass eine mündliche Verhandlung die Möglichkeit biete, Missverständnisse auszuräumen und eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Vgl. zu diesem Thema auch die Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der Insolvenzordnung

[BRAK] Das Haushaltsbegleitgesetz 2011, das in Art. 3 eine Änderung der Insolvenzordnung vorsieht, wurde am 09.12.10 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2010, 1885 ff.). Die Änderung der Insolvenzordnung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Die Änderung in § 14 InsO soll sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag, insbesondere des Fiskus und der Kassen, nicht mehr zurückgenommen werden muss, wenn der Schuldner die den Antrag stützende Forderung erfüllt. Die BRAK hatte diesen Vorschlag in ihrer Stellungnahme Nr. 24/2010 begrüßt. Die Neuregelung in § 55 Abs. 4 InsO betrifft die Steuerverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren. Vor allem Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom vorläufigen Verwalter oder dem Schuldner mit dessen Zustimmung begründet wurden, werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet. Die BRAK hatte diese Änderung in ihrer Stellungnahme kritisiert.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drucks 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Die bisherige Notwendigkeit, dass ein Bewerber mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten muss, hat in der Vergangenheit bei mehreren Rechtsanwaltskammern zu Problemen geführt. Wurden die 50 % nicht erreicht, musste eine Vielzahl von Wahlgängen bis zum Erreichen des Quorums durchgeführt werden. Teilweise konnten Positionen bis zuletzt nicht besetzt werden, weil die notwendige Mehrheit nicht erfüllt wurde.

Künftig reicht es aus, wenn im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht wird, das heißt, der entsprechende Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Durch ein Versehen wurde bei der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesgesetzblatt die Neuregelung des § 88 BRAO nicht berücksichtigt worden. Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt wird folgen.

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Am 18.01.2011 wurde Dr. Renate Jaeger, früher Richterin beim EGMR, feierlich in ihr neues Amt als erste Schlichterin bei der neueingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingeführt. Neben der Bundesjustizministerin lobte auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft und frühere Präsident des BGH Prof. Dr. Günther Hirsch die Einrichtung der neuen Schlichtungsstelle. „Die Einrichtung von Systemen außergerichtlicher Streitbeilegungen ist Ausdruck eines modernen, effizienten Verbraucherschutzes“, erklärte er in seinem Grußwort zur Amtseinführung. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bezeichnete Renate Jaeger als ‚Idealbesetzung’ für das neue Amt und auch der Vorsitzende des Beirates der Schlichtungsstelle, BRAK-Vizepräsident Hansjörg Staehle, bestätigte noch einmal seine Freude über die Wahl. „Frau Jaeger ist als herausragende Richterin mit großer Unabhängigkeit, großer fachlicher Erfahrung und Lebenserfahrung ein Glücksfall für die Schlichtungsstelle – und damit auch für die Anwaltschaft und für die Allgemeinheit“, sagte er in seiner Rede.

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Zu dem vom BMJ im November vorgestellten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2010).

Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich, weist aber daraufhin, dass nach Ansicht der Kammer die komplette Abschaffung von § 522 Abs. 2 ZPO weiterhin die zu bevorzugende Lösung wäre. Die gänzliche Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, so die BRAK.

Vgl. zu diesem Thema: Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010

Eckpunktepapier des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung

[BRAK] Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 17.01.2011 ein Eckpunktepapier zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. In dem Papier wird vorgeschlagen, dass die bei den Telekommunikationsanbietern aus geschäftlichen Gründen bereits vorhandenen Verkehrsdaten anlassbezogen gesichert („eingefroren“) werden sollen, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich sind. Damit sollen vorhandene Verkehrsdaten bei Bestehen eines hinreichenden Anlasses von der Löschung ausgenommen werden, damit sie für eine spätere Verwendung noch zur Verfügung stehen.

Die sog. Sicherungsanordnung soll durch Polizei oder StA erfolgen können; die spätere Verwendung allerdings dem Richtervorbehalt nach § 100e StPO unterliegen. Damit verzichtet das BMJ erfreulicherweise auf eine anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung, die alle Bürger – Verdächtige wie Unverdächtige – betreffen würde.

Die BRAK wendet sich bereits seit langem vehement gegen eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung (z.B. Pressemitteilung 17/2009).

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 30.10.2010 (1 BvR 3196/09) drei Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. 24.12.08 (BGBl. 2008 I, S. 3018ff.) nicht zur Entscheidung angenommen. In ihren Verfassungsbeschwerden haben sich die drei Beschwerdeführer gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewandt, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen ließen. Lesen Sie die BverfG-Pressemitteilung v. 03.12.2010.

Handlungshinweise zur Umsatzsteuer 2010

[BRAK] In den Handlungshinweisen zur Umsatzsteuer 2010, die vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht erarbeitet wurden, wird „das Wichtigste in Kürze für anwaltliche Dienstleistungen bei Auslandsbezug“ dargestellt. Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Diese Änderungen betreffen insbes. anwaltliche Dienstleistungen „über die Grenze“. Der umsatzsteuerliche Leistungsort und damit die Umsatzsteuerbarkeit der anwaltlichen Dienstleistungen wurden neu geregelt. Anhand von vier typischen Fallgestaltungen werden die Auswirkungen für die Praxis dargestellt.