Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drs. 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Durch einen Fehler ist der neugefasste § 88 BRAO nicht im Bundesgesetzblatt mitveröffentlicht worden. Dieser Fehler wurde jetzt korrigiert, BGBl I, 223 vom 10.2.2011 enthält eine entsprechende Berichtigung. Damit ist die Neuregelung am 11.02.2011 in Kraft getreten.