Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drucks 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Die bisherige Notwendigkeit, dass ein Bewerber mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten muss, hat in der Vergangenheit bei mehreren Rechtsanwaltskammern zu Problemen geführt. Wurden die 50 % nicht erreicht, musste eine Vielzahl von Wahlgängen bis zum Erreichen des Quorums durchgeführt werden. Teilweise konnten Positionen bis zuletzt nicht besetzt werden, weil die notwendige Mehrheit nicht erfüllt wurde.

Künftig reicht es aus, wenn im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht wird, das heißt, der entsprechende Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Durch ein Versehen wurde bei der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesgesetzblatt die Neuregelung des § 88 BRAO nicht berücksichtigt worden. Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt wird folgen.