[BRAK] Entsprechend einem Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses wurden bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder auch Änderungen der §§ 835, 850k ZPO mitbeschlossen, die das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) betreffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Hier hatte das so genannte „Monatsanfangsproblem“ seit Inkrafttreten der Regelungen zum P-Konto am 01.07.2010 zu erheblichen praktischen Problemen geführt. Die Gerichte haben bisher über § 765a ZPO oder über § 850k Abs. 4 ZPO Kontofreigaben konstruieren müssen, wenn Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen aufgrund von Buchungsverzögerungen mehrmals im selben Monat dem Konto gutgeschrieben wurden und damit der pfändungsfreie Betrag überschritten wurde. Diesem Problem nehmen sich nun der ergänzte § 850k ZPO sowie der neu eingefügte § 835 Abs. 4 ZPO an.
Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.2.2011.