[BRAK] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist am 01.07.2008 (BGBl. I 2008, Nr. 23 v. 16.06.2008, S. 1000 ff.) in Kraft getreten. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 01.07.2008.Eine Auflistung weiterer Gesetze, die am 01.07.2008 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.
§ 31 BORA aufgehoben
[BRAK] Der Beschluss der 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer v. 18.01.2008 zur Berufsordnung ist am 01.07.2008 in Kraft getreten. Durch diesen Beschluss wird § 31 BORA, d.h. das Verbot der Sternsozietät, aufgehoben. Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BGBl. I 2007, 358ff.) das Verbot der Sternsozietät aufgehoben wurde, war § 31 BORA obsolet geworden.
Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung
[BRAK] Die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern haben am 28.02.2008 in Berlin die Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet und in der BRAK- Hauptversammlung am 18.04.2008 in Weimar unterzeichnet. Vorausgegangen war ein intensiver Meinungsbildungsprozess. Die Thesen befassen sich mit Grundlagen, Struktur und Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung. Das Thesenpapier wurde in Heft 3 der BRAK-Mitteilungen (S. 91 f.) veröffentlicht.
BRAK-Fortbildungszertifikat
[BRAK] Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch das Interview mit einem der ersten Zertifikatsträger im Heft 3/2008 des BRAKMagazins (S. 4 f.).
Reform des Kontopfändungsschutzes
[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07) begrüßt die BRAK die Zielsetzung des Entwurfes, sie kritisiert jedoch dessen inhaltliche Ausgestaltung. Kritikpunkte sind, dass das Pfändungsschutzkonto nicht ausreichend gegen Missbräuche gesichert ist. Ferner hat die Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Funktionsfähigkeit. Die kontokorrentmäßige Verrechnung der dem Kontoinhaber gegen die Bank zustehenden Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten mit dem der Bank aus der Ausführung von Verfügungen des Kontoinhabers entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen wäre nach der Konzeption in Höhe des dem Kontoinhaber zustehenden pfändungsfreien Grundbetrags nicht mehr möglich. Weiterhin wird auf das Regressrisiko hingewiesen, das den Kreditinstituten durch die Prüfpflichten, die ihnen durch den Gesetzentwurf auferlegt werden, droht.
UWG-Reform
[BRAK] Am 04.07.2008 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BR-Drs. 345/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 345/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat zum Teil den Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 345/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 34 der 846. BR-Sitzung. Das Gesetz soll Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben. So ist u.a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geplant. Durch die Novelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt werden.
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG – BR-Drs. 343/08, zu BR-Drs. 343/08) eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 343/08 (Beschluss)). Dabei folgte er zum Teil den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 343/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 32 der 846. BR-Sitzung. Der Entwurf sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken.
Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BR-Drs. 347/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 347/08 (Beschluss)). Durch das Übereinkommen vom 30.10.2007 wurde das zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen und der Schweiz geltende Übereinkommen an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (Brüssel I-Verordnung) angepasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den Gesetzentwurf eine Subdelegationsermächtigung aufgenommen werden sollte, die es den Ländern ermöglichen würde, die Zuständigkeit zur Bestimmung der zentralen Behörde nach den Haager Übereinkommen von den Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen, um Zuständigkeiten anwenderfreundlich an einer Stelle bündeln zu können.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
[BRAK] Der Bundesrat hat im Rahmen seiner 846. Sitzung am 04.07.2008 – aufgrund der Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 348/1/08) – zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BR-Drs. 348/08) Stellung genommen (BR-Drs. 348/08 (Beschluss)). Ziel der Neuregelung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine verbesserte Allgemein- und Spezialprävention. So sollen z.B. die Bußgeldobergrenzen angehoben werden. Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung zu TOP 37 der 846. BR- Sitzung.
Die Fraktion DIE LINKE erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 16/9936) nach der „Angleichung europäischer Standards bei Bußgeldregelungen im Straßenverkehr“.
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
[BRAK] Das vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es wird damit gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das Gesetz, das die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, novelliert das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Die Gesetze werden in großen Teilen wortgleich geändert.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
1. Abmahnkosten
Mit § 97a UrhG wird eine neue Vorschrift zur Abmahnung eingeführt, mit der der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt wird, wenn „sich die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ befasst. Das Gesetz sieht eine Deckelung auf 100 € vor, der Regierungsentwurf wollte sie bei 50 € einziehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich gegen eine Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen (BRAK-Stellungnahmen Nr. 39/2006, 26/2007, 38/2007) und darauf hingewiesen, dass eine Regelung, die den Ersatz der Anwaltskosten beschränkt, das Kostenerstattungsprinzip durchbricht und den Rechteinhaber belastet.
2. Auskunftsanspruch
Der Rechtsinhaber hat in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in den der Verletzte Klage erhoben hat, die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte geltend zu machen, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Damit soll dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
3. Schadenersatz
Nach Wahl des Verletzten soll neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
4. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber hat bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gegen den vermeintlichen Verletzer einen Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung von Besichtigungen von Sachen. Dieser umfasst auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen und kann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht werden.
5. Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die unberechtigte Verwendung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach der Verordnung (EG) NR. 510/2006 wird durch eine Ergänzung des Markengesetzes unter Strafe gestellt.
6. Urteilsbekanntmachung
Bei berechtigtem Interesse kann die obsiegende Partei (nicht nur wie bisher bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts, sondern auch) bei Verletzung jeden Rechts des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen.
7. Grenzbeschlagnahmeverordnung
Das Gesetz hat zudem die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahmeverordnung zum Ziel, die u. a. die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware in einem vereinfachten Verfahren regelt.
Beschluss des BVerfG v. 15.01.2008 zur Gewerbesteuer
[BRAK] Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 15.01.2008, der am 28.05.2008 veröffentlicht wurde, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Berufsgruppen – u. a. der freien Berufe – in die Gewerbesteuer verfassungsgemäß sei.
Die Leitsätze zum Beschluss des 1. Senats v. 15.01.2008 lauten wie folgt:
„1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.“
Diese Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Diskussion, möglicherweise die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht mit einzubeziehen, sehr erfreulich. Eine gute Zusammenfassung finden Sie in der Pressemitteilung des BVerfG v. 28.05.2008.
Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23.05.2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (BR-Drs. 280/08 (Beschluss) v. 23.05.2008).
Damit kann das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung pünktlich am 01.07.2008 in Kraft treten (BT-Drucks. 16/8384).
Umfrage – Internationale Schule Oberfranken
Die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth bittet um Mithilfe, den Bedarf für eine Internationale Schule in der Region zu ermitteln. Bitte beantworten Sie den verlinkten Fragebogen und senden ihn anschließend direkt an die IHK in Bayreuth.
Fachhochschulzugang für – Geprüfte Rechtsfachwirte – nunmehr auch in Bayern
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat bekannt gegeben, dass die frühere Liste der Zuordnung von beruflichen Fortbildungsprüfungen zu Fachhochschulstudiengängen überarbeitet wurde und nunmehr um die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ sowie den einschlägigen Fachhochschulstudiengängen ergänzt wurde. Alle Fachhochschulen im Freistaat Bayern wurden mit KMS vom 28.03.2008 Nr. VII.8-5 S 9613-7.1 457 informiert. Die Liste ist inzwischen auch auf den Internetseiten der Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus veröffentlicht.
Die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ wurde folgenden Fachhochschulstudiengängen als einschlägig zugeordnet:
– Betriebswirtschaft – Sozialwirtschaft
– Betriebswirtschaft und Recht – Sportmanagement
– Europäische Betriebswirtschaft – Training & Coaching
– Internationale Betriebswirtschaft – Versicherungswirtschaft
– Internationales Management – Wirtschaftspsychologie
Vorsorglich hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus darauf hingewiesen, dass von Seiten der Fachhochschulen für bestimmte Studiengänge weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen, z.B. eine erfolgreiche Eignungsprüfung oder – insbesondere bei europäisch oder international ausgerichteten Studiengängen – der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache. Diese Anforderungen bleiben von den in den Listen getroffenen Zuordnungen unberührt.
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht
[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert. Sie befürwortet dort u.a. ausdrücklich, dass die Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern gestärkt werden soll, spricht sich jedoch gegen eine undifferenzierte zwangsgeldbewehrte Verpflichtung eines Anwalts zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aus. Bereits am 18.02.2008 hatte sich die Hauptversammlung der BRAK einstimmig für die Einrichtung eines zentralen Ombudsmanns ausgesprochen. Deshalb wird angeregt, die bereits dem BMJ vorgeschlagene Einführung eines Ombudsmanns noch in diesem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und „eine Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern einzurichten und hierfür eine Verfahrensordnung zu verabschieden“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Durch den Gesetzesentwurf des BMJ soll die aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – BT-Drs. 16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen Verfahren die VwGO. Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 358ff.) vorgenommen werden. Lesen Sie auch die Zusammenfassung der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht .
Mitglieder- und Fachanwalts-Statistik
[BRAK] Die BRAK legte die Große Mitgliederstatistik (ohne Fachanwälte) zum 01.01.2008 sowie die Statistik zu den Fachanwälten zum 01.01.2008 nebst Statistik zur Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960 und Grafik vor. Die Zahl der Rechtsanwälte betrug zum 01.01.2008 146.910. Dies entspricht einem Anstieg um 2,86 % gegenüber dem Vorjahr (142.830). Der Zuwachs fällt somit erneut geringer aus als in den letzten Jahren (Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 (Grafik)). Die Zahl der Rechtsanwältinnen stieg weiter und macht nun 30,43 % der Anwaltschaft aus (Statistik zum Anteil der Rechtsanwältinnen seit 1970 – Grafik). Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 9/2008 v. 12.06.2008.
Auch die Statistik zu den niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO wurde zum 01.01.2008 aktualisiert. Darüber hinaus ist in einem Jahresvergleich die Entwicklung seit 1998 verdeutlicht und in einer Grafik EuRAG und einer Grafik § 206 BRAO dargestellt.
BFH-Urteil v. 08.04.2008
[BRAK] Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft – wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird – noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: „Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.“ Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind.
Justizministerkonferenz
[BRAK] Die 79. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 11./12.06.2008 in Celle. Auf der Tagesordnung standen eine Vielzahl von Themen, die unterschiedliche Rechtsgebiete betrafen. Eine Übersicht zu den Beschlüssen der Frühjahrskonferenz finden Sie hier.
Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
[BRAK] In Bayern wurde ein Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Im Regierungsbezirk Mittelfranken entfiel für zwei Jahre (v. 01.07.2004 bis 30.06.2006) in grundsätzlich allen Verfahren probeweise das Widerspruchsverfahren. So sollte überprüft werden, ob ein dauerhafter Ausschluss zweckmäßig ist.
Das Abschlussgutachten der vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Evaluierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Widerspruchsverfahren“ zu diesem Pilotprojekt zeigt, dass die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei globaler Betrachtung zu keinem spürbaren Beschleunigungseffekt führte. Es wird eher davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Laufzeit eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abschaffung ansteigen wird. Die Kostenbelastung für den Betroffenen bzw. den Bürger erhöhte sich zugleich durch den Zwang zur sofortigen Klage erheblich. Auch aus Staatssicht sind nach der Studie keine wesentlichen Einsparungspotentiale erkennbar. Die Studie stellt zusammenfassend fest, dass das Widerspruchsverfahren überwiegend seine Funktionen erfülle und sich der Widerspruch in den Schwerpunktbereichen als „bürgerfreundlicher“ und in den meisten Fällen als schneller Rechtsbehelf bewährt habe. Beachten Sie auch die Berichtigung zum Abschlussgutachten. Den Anhang zum Abschlussgutachten finden Sie hier.
BFH-Urteil zur Betriebsprüfung
[BRAK] Der BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.
Tagung Opferschutz und Strafverfahren
Die Evangelische Akademie Bad Boll veranstaltet vom 20. bis 21. Juni 2008 ein Seminar zum Thema „Opferschutz und Strafverfahren. Näheres über die Veranstaltung erfahren Sie hier.
Online Mahnverfahren
[BRAK] Ab dem 01.12.2008 dürfen Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden. Maschinell lesbar bedeutet, dass Anträge entweder
– auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),
– über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder
– auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode-Verfahrens (ohne Signaturkarte)
übermittelt werden dürfen.
Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.
Informationen zu den Voraussetzungen des Online-Mahnantrages finden Sie hier.
3. Würzburger Forum Arbeitsrecht
Das dritte Würzburger Forum Arbeitsrecht beschäftigt sich mit aktuellen Fragen der Unternehmensumstrukturierung. Referent ist Prof. Dr. Ulrich Baeck, Partner im Frankfurter Büro der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz. Die Veranstaltung findet am 17.06.2008 um 18.15 Uhr statt (Alte Universität, Neubaukirche, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg). Die Teilnahme ist kostenlos. Ggf. ist eine Anerkennung nach § 15 FAO möglich. Informationen und Anmeldung:
www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/kerwer.
Versorgungswerke: Anrechnung der Kindererziehungszeiten
[BRAK] Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung v. 31.01.08 eine für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke wichtige Entscheidung getroffen. Dabei hat das Bundessozialgericht eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 2005 bestätigt, nach der die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen muss, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt. Da die Versorgungswerke, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, für diese Leistungsart vom Bund keine entsprechenden Beitragsmittel erhalten, können sie Kindererziehungszeiten vergleichbar wie die gesetzliche Rentenversicherung auch nicht in ihrem Leistungsrecht vorhalten. Die Versorgungswerke, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), haben auf diesen Umstand in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen, bislang allerdings ohne Erfolg.
Interessant an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass der 13. Senat feststellt, dass es nachvollziehbar sei, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für die Zeiten der Kindererziehung entrichtet. Weiter führt das Bundessozialgericht aus, dass es eine Beitragsübernahme des
Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für eine sachgerechte Lösung halte. Da jedoch der Bund dieser Lösung bislang nicht gefolgt sei, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten könnten.
Auch nach dieser neuen Rechtsprechung besteht jedoch das Problem, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, praktisch keine Leistungen erhalten können, weil sie die in der Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllen können. Nach der Empfehlung der ABV sollten gleichwohl aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dabei betragen die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt erfolgreich
[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 05.05.2008 (2 BvR 1801/06) einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts stattgegeben. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt werde durch die Durchsuchungsbeschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 20.05.2008.
