[BRAK] Der BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.