[BRAK] Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung v. 31.01.08 eine für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke wichtige Entscheidung getroffen. Dabei hat das Bundessozialgericht eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 2005 bestätigt, nach der die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen muss, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt. Da die Versorgungswerke, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, für diese Leistungsart vom Bund keine entsprechenden Beitragsmittel erhalten, können sie Kindererziehungszeiten vergleichbar wie die gesetzliche Rentenversicherung auch nicht in ihrem Leistungsrecht vorhalten. Die Versorgungswerke, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), haben auf diesen Umstand in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen, bislang allerdings ohne Erfolg.
Interessant an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass der 13. Senat feststellt, dass es nachvollziehbar sei, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für die Zeiten der Kindererziehung entrichtet. Weiter führt das Bundessozialgericht aus, dass es eine Beitragsübernahme des
Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für eine sachgerechte Lösung halte. Da jedoch der Bund dieser Lösung bislang nicht gefolgt sei, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten könnten.
Auch nach dieser neuen Rechtsprechung besteht jedoch das Problem, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, praktisch keine Leistungen erhalten können, weil sie die in der Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllen können. Nach der Empfehlung der ABV sollten gleichwohl aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dabei betragen die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.