Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der Insolvenzordnung

[BRAK] Das Haushaltsbegleitgesetz 2011, das in Art. 3 eine Änderung der Insolvenzordnung vorsieht, wurde am 09.12.10 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2010, 1885 ff.). Die Änderung der Insolvenzordnung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Die Änderung in § 14 InsO soll sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag, insbesondere des Fiskus und der Kassen, nicht mehr zurückgenommen werden muss, wenn der Schuldner die den Antrag stützende Forderung erfüllt. Die BRAK hatte diesen Vorschlag in ihrer Stellungnahme Nr. 24/2010 begrüßt. Die Neuregelung in § 55 Abs. 4 InsO betrifft die Steuerverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren. Vor allem Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom vorläufigen Verwalter oder dem Schuldner mit dessen Zustimmung begründet wurden, werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet. Die BRAK hatte diese Änderung in ihrer Stellungnahme kritisiert.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drucks 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Die bisherige Notwendigkeit, dass ein Bewerber mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten muss, hat in der Vergangenheit bei mehreren Rechtsanwaltskammern zu Problemen geführt. Wurden die 50 % nicht erreicht, musste eine Vielzahl von Wahlgängen bis zum Erreichen des Quorums durchgeführt werden. Teilweise konnten Positionen bis zuletzt nicht besetzt werden, weil die notwendige Mehrheit nicht erfüllt wurde.

Künftig reicht es aus, wenn im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht wird, das heißt, der entsprechende Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Durch ein Versehen wurde bei der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesgesetzblatt die Neuregelung des § 88 BRAO nicht berücksichtigt worden. Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt wird folgen.

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Am 18.01.2011 wurde Dr. Renate Jaeger, früher Richterin beim EGMR, feierlich in ihr neues Amt als erste Schlichterin bei der neueingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingeführt. Neben der Bundesjustizministerin lobte auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft und frühere Präsident des BGH Prof. Dr. Günther Hirsch die Einrichtung der neuen Schlichtungsstelle. „Die Einrichtung von Systemen außergerichtlicher Streitbeilegungen ist Ausdruck eines modernen, effizienten Verbraucherschutzes“, erklärte er in seinem Grußwort zur Amtseinführung. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bezeichnete Renate Jaeger als ‚Idealbesetzung’ für das neue Amt und auch der Vorsitzende des Beirates der Schlichtungsstelle, BRAK-Vizepräsident Hansjörg Staehle, bestätigte noch einmal seine Freude über die Wahl. „Frau Jaeger ist als herausragende Richterin mit großer Unabhängigkeit, großer fachlicher Erfahrung und Lebenserfahrung ein Glücksfall für die Schlichtungsstelle – und damit auch für die Anwaltschaft und für die Allgemeinheit“, sagte er in seiner Rede.

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Zu dem vom BMJ im November vorgestellten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2010).

Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich, weist aber daraufhin, dass nach Ansicht der Kammer die komplette Abschaffung von § 522 Abs. 2 ZPO weiterhin die zu bevorzugende Lösung wäre. Die gänzliche Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, so die BRAK.

Vgl. zu diesem Thema: Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010

Eckpunktepapier des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung

[BRAK] Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 17.01.2011 ein Eckpunktepapier zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. In dem Papier wird vorgeschlagen, dass die bei den Telekommunikationsanbietern aus geschäftlichen Gründen bereits vorhandenen Verkehrsdaten anlassbezogen gesichert („eingefroren“) werden sollen, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich sind. Damit sollen vorhandene Verkehrsdaten bei Bestehen eines hinreichenden Anlasses von der Löschung ausgenommen werden, damit sie für eine spätere Verwendung noch zur Verfügung stehen.

Die sog. Sicherungsanordnung soll durch Polizei oder StA erfolgen können; die spätere Verwendung allerdings dem Richtervorbehalt nach § 100e StPO unterliegen. Damit verzichtet das BMJ erfreulicherweise auf eine anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung, die alle Bürger – Verdächtige wie Unverdächtige – betreffen würde.

Die BRAK wendet sich bereits seit langem vehement gegen eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung (z.B. Pressemitteilung 17/2009).

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 30.10.2010 (1 BvR 3196/09) drei Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. 24.12.08 (BGBl. 2008 I, S. 3018ff.) nicht zur Entscheidung angenommen. In ihren Verfassungsbeschwerden haben sich die drei Beschwerdeführer gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewandt, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen ließen. Lesen Sie die BverfG-Pressemitteilung v. 03.12.2010.

Handlungshinweise zur Umsatzsteuer 2010

[BRAK] In den Handlungshinweisen zur Umsatzsteuer 2010, die vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht erarbeitet wurden, wird „das Wichtigste in Kürze für anwaltliche Dienstleistungen bei Auslandsbezug“ dargestellt. Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Diese Änderungen betreffen insbes. anwaltliche Dienstleistungen „über die Grenze“. Der umsatzsteuerliche Leistungsort und damit die Umsatzsteuerbarkeit der anwaltlichen Dienstleistungen wurden neu geregelt. Anhand von vier typischen Fallgestaltungen werden die Auswirkungen für die Praxis dargestellt.

Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

[BRAK] Am 15.12.2010 haben die Präsidenten von der BRAK und dem DAV den von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeiteten Katalog für Strukturänderungen und -verbesserungen des RVG der Bundesjustizministerin übergeben. Bei der Übergabe im BMJ machten BRAK und DAV deutlich, dass es nach der letzten strukturellen Änderung der Rechtsanwaltsvergütung zum 01.07.2004 und der letzten linearen Anpassung der Gebühren zum 01.07.1994 nunmehr an der Zeit ist, eine weitere Anpassung vorzunehmen. DAV und BRAK sind sich einig, dass das Anpassungsvolumen 15 % betragen muss und sich aus strukturellen Änderungen und einer linearen Anpassung der Gebühren zusammensetzen sollte. Sie wiesen die Bundesjustizministerin auch darauf hin, dass es nicht bei strukturellen Änderungen bzw. Ergänzungen des RVG belassen werden darf, sondern dass auch eine lineare Anpassung der Gebühren dringend erforderlich ist. Lesen sie die gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 16.12.2010.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der InsO

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 beschlossen, zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BR-Drucks. 680/10) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 680/10 [Beschluss]). Art. 3 des Gesetzes sieht eine Änderung der Insolvenzordnung vor. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 24/2010 insbes. die Neuregelungen in § 55 InsO-E sehr kritisch bewertet.

De-Mail-Gesetzentwurf

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten (BR-Drucks. 645/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 645/10 [Beschluss]). Darin begrüßt er zunächst das Anliegen, eine rechtssichere und vertrauensvolle elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Der Entwurf werfe jedoch eine Vielzahl rechtlicher und technischer Fragen auf, die noch gelöst werden müssten. Der Bundesrat bittet daher u. a. um Prüfung folgender Aspekte: Das De-Mail-Verfahren bedürfe zwingend einer Abstimmung mit dem Signaturgesetz, um ein stimmiges Gesamtkonzept zu schaffen. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme (BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010) das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes kritisiert. Es sei sicherzustellen, dass das De-Mail-Verfahren mit dem in der Justiz standardmäßig eingesetzten elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kompatibel sei. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK. Gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert sei bislang, wann der Empfänger i. S. d. Neuregelung des § 5a Abs. 1 VwZG-E einen „Zugang“ für entsprechende De-Mail-Nachrichten eröffnet habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies nicht nur in der Entwurfsbegründung, sondern ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Hierbei sollte auch geprüft werden, ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG-E in gleicher Weise zu konkretisieren sei. Zudem hält es der Bundesrat für erforderlich, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten vorgenommen wird. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Reform der Gemeindefinanzen

[BRAK] Am 02.12.2010 beriet der Bundestag in 1. Lesung den Antrag der SPD-Fraktion „Klare Perspektiven für Kommunen – Gewerbesteuer stärken“ (BT-Drucks 17/3996). Darin fordert die SPD-Fraktion den Erhalt der Gewerbesteuer. Außerdem müssten alle Maßnahmen unterlassen werden, die zu einer Aushöhlung der Gewerbesteuer führten. Die weiteren Beratungen der Gemeindefinanzkommission sollten auf der Basis des sog. „Kommunalmodells“ erfolgen, das die Erweiterung von Hinzurechnungen und die Einbeziehung der Selbstständigen und der freien Berufe in die Gewerbesteuer vorsieht. Auf die Einführung eines kommunalen Hebesatzrechts bei der Einkommensteuer müsse hingegen verzichtet werden. Der Entwurf wurde an die Bundestags-Ausschüsse verwiesen, wobei dem Finanzausschuss die Federführung übertragen wurde.

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Das Bundeskabinett beschloss am 30.11.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die BGB-Regelungen über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben im EuGH-Urteil v. 03.09.2009 (Rechtssache C-489/07) auszugestalten. Außerdem sollen Klarstellungen in den §§ 358 und 359a BGB erfolgen. Schließlich soll mit § 312f BGB-E ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge geschaffen werden, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung v. 30.11.2010. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2010 zum Referentenentwurf geäußert.

Referentenentwurf zu § 522 ZPO

[BRAK] Das BMJ hat am 24.11.2010 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten vorgestellt. Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Führt die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Mehrbelastung des BGH, wird dies durch die Einschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen teilweise kompensiert. Darüber hinaus sind Übergangsvorschriften für die Änderungen in § 522 ZPO und in § 7 InsO vorgesehen sowie eine Verlängerung der Geltungsdauer des Beschwerdewertes für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO um zwei Jahre bis 31.12.2013. Die BRAK begrüßte in der BRAK-Presseerklärung v. 24.11.2010 die Verbesserung des Rechtsschutzes gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten.

Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 24.11.2010

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

[BRAK] Das BVerwG hat am 27.10.10 in drei Fällen (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden, dass internetfähige PCs rundfunkgebührenpflichtig sind. Zum Hintergrund: Die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, dass die Besitzer von internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zahlen müssen, weil sich mit den Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Die Rundfunkgebühr wird allerdings dann nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder in demselben Betrieb verfügt (sog. Zweitgeräte-Befreiung). Von den drei Klägern waren zwei Rechtsanwälte, die in ihren Büros kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PCs besaßen. Das BVerwG hat nun die Revisionen der Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, so das BVerwG. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Es sei auch unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch überhaupt dazu in der Lage ist, so die Auffassung des BVerwG. Diese Rechtslage, die sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht die Rechte der Kläger auf Freiheit für Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidungen des BVerwG wurden noch nicht veröffentlicht. Lesen Sie die BVerwG-Pressemitteilung v. 27.10.2010.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

[BRAK] Ab 01.01.2011 gilt bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein neuer Gefahrtarif. Für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe steigt der Beitrag zur VBG ab Januar 2011 deutlich an. Grund hierfür ist eine Veränderung der Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen. Nach Vorgabe der Arbeitsschutzstrategie, die seit 2008 besteht, musste die Gesamtzahl der Gefahrtarifstellen eines Gefahrtarifs reduziert werden. Deshalb wurden Unternehmen, die von dem Unternehmensziel und von der Unternehmensstruktur her ähnlich sind, unter weitgehender Beachtung des Belastungsprinzips zusammengefasst. Im Zuge dieser Straffung wurde die neue Gefahrtarifstelle 05 „Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft“ gebildet. Dabei entspricht die Zuordnung der Religionsgemeinschaften in die Gefahrtarifstelle 05 der Gliederung der Wirtschaftszweige in NACE (Nomenclature Statistique des Activités Economiques dans la Communauté Européenne). Damit ist für die Gruppe der „Rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ ein Anstieg von 0,44 auf 0,59 verbunden. Dieser deutliche Anstieg liegt mit 34 % jedoch im Rahmen der Regelung zur Gefahrklassenfestsetzung, welche eine Steigung der Gefahrklasse bis zu max. 39 % zulässt. Die freien Berufe sind in der Vertreterversammlung und in den Ausschüssen der VBG vertreten. Die Vertreter der freien Berufe konnten jedoch bei der Frage der Gefahrklassenfestsetzung ihre Interessen bedauerlicherweise nicht durchsetzen und sind in der Vertreterversammlung überstimmt worden. Den VBG-Gefahrtarif 2011 finden Sie hier.

Neue Richter am BVerfG

[BRAK] Am 11.11.2010 wurden durch Wahlausschuss des Bundestages drei neue Richter für den ersten und den zweiten Senat des BVerfG gewählt. Diese sind Prof. Dr. Peter Michael Huber, Innenminister des Freistaates Thüringen, Richterin am BGH Monika Hermanns und Prof. Dr. Susanne Baer. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kostenfallen im Internet

[BRAK] Das BMJ hat am 29.10.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Pflicht zur gesonderten und deutlich hervorgehobenen Preisangabe und deren aktive Bestätigung durch den Verbraucher vor (sog. Buttonlösung). § 312e Abs. 2 BGB-E soll sicherstellen, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur wirksam ist, wenn der Verbraucher durch einen optisch und sprachlich deutlich hervorgehobenen Hinweis des Unternehmers auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung unterrichtet wurde, und der Verbraucher die Kenntnisnahme aktiv durch Setzen eines Häkchens oder Drücken eines Buttons bestätigt hat. Ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrags, mit der Folge, dass sich der Verbraucher im Rechtsstreit lediglich auf diese Rechtsfolge berufen muss. Im Einzelfall kann ein Verstoß des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten auch zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen. § 312e Abs. 2 BGB-E soll sich auf alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge erstrecken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB-E für diejenigen Verträge, die durch wechselseitige E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.10.2010. Weitere Information des BMJ finden Sie hier.

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

[BRAK] Am 27.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) verkündet worden. Es ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Ziel des EuGeldG ist es, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union zu ermöglichen. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. Lesen Sie die BMJ-Pressmitteilung v. 27.10.2010.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundestag hat am 28.10.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 17/3356 = BR-Drucks. 539/10) in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur weiteren Befassung verwiesen. Der Bundesrat hat zuvor eine Stellungnahme zu dem Entwurf beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die ZPO dahingehend zu ändern, dass gegen die Zurückweisungsbeschwerde nach § 522 ZPO ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3517) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/3351) zu § 522 ZPO hervor. Nach der geltenden ZPO-Bestimmung kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss ist derzeit nicht anfechtbar.