Der Deutsche Juristentag e.V. möchte auf den 66. Deutschen Juristentag, der vom 19. bis 22. September 2006 in Stuttgart stattfinden wird, aufmerksam machen. Das Programm des 66. Deutschen Juristentages ist wiederum sehr aktuell, vielseitig und für jeden Juristen interessant.
Gesetzliche Neuregelungen zum 01.07.2006
[BRAK] Eine Zusammenstellung der Bundesregierung über die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.07.2006 finden Sie hier. Unter anderem treten Änderungen des RVG sowie eine Erhöhung der Umsatzsteuergrenzen in den alten Bundesländern in Kraft.
Urheberrechtsnovelle
[BRAK] Nachdem der Bundesrat u.a. gefordert hatte, im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BR-Drs. 257/06) ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht zu schaffen (Stellungnahme des Bundesrates – BR-Drs. 257/06 – Beschluss), bekräftigt die Bundesregierung, dass der Entwurf angemessene Rahmenbedingungen hierfür biete. Zudem hält sie an der Zulässigkeit privater Kopien fest (Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 zu BT-Drs. 16/1828, S. 105ff.).
Reform des Unterhaltsrechts
[BRAK] Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 16/1830 v. 15.06.2006), der jetzt dem Parlament vorliegt, soll den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der Schulausbildung befinden, Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt werden. Die BRAK hatte bereits mit der Stellungnahme 12/2006 zum Regierungsentwurf (BR-Drs. 253/06) Stellung genommen.
GmbH-Reform
[BRAK] Nach seiner Ankündigung (vgl. KammerInfo 12/2006) hat das BMJ nun den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgelegt. Durch den Entwurf soll u.a. das Mindeststammkapital auf 10.000 € abgesenkt werden. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Verwaltungssitz der GmbH ins Ausland zu verlegen. Weiterhin soll das Verbot, bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, aufgehoben werden. Gleiches gilt für das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen. Die Verpflichtung zur Leistung besonderer Sicherheiten wird zur Erleichterung der Gründung der Ein-Personen-GmbH aufgehoben. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils bei Vertrauen auf den mehrjährig unbeanstandet gebliebenen Stand der Gesellschafterliste wird geschaffen. Die Schadensersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wird auf Geschäftsführer erweitert, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Schließlich soll das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert werden.
PKH – Begrenzungsgesetz
[BRAK] Mit dem Entwurf eines Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes – PKHBegrenzG (BT-Drs. 16/1994 v. 28.06.2006) will der Bundesrat Aufwendungen für die PKH schnell und dauerhaft begrenzen, da die Länderhaushalte diese nicht länger bewältigen könnten. Die Leistungen der PKH sollen begrenzt werden, indem erstens die Eigenbeteiligung erhöht werden soll und zweitens diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das Existenzminimum hinausgehe, PKH künftig nur noch als Darlehen erhalten sollten. Zudem soll durch die Korrektur der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegengewirkt werden. In der Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 in BT-Drs. 16/1994, S. 79ff.) sieht diese verfassungsrechtliche Vorgaben an zahlreichen Stellen des Entwurfs nicht hinreichend gewahrt.
Reform der Führungsaufsicht
[BRAK] Die Bundesregierung strebt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (BT-Drs. 16/1993) eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des bisherigen Rechts an. Die Führungsaufsicht dient der Nachsorge und der Wiedereingliederung entlassener Straftäter. Sie gibt Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminellen nach der Verbüßung ihrer Haft oder dem Ende ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit. Dabei ist das vorrangige Ziel der Führungsaufsicht die Verhinderung neuer Straftaten. Der Bundesrat hatte in seiner 822. Sitzung eine Stellungnahme – BR-Drs. 256/06 (Beschluss) – zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 256/06) beschlossen.
Stärkung der Sicherungsverwahrung
[BRAK] Durch den Gesetzentwurf des Bundesrates eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Stärkung der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 16/1992 v. 26.06.2006) soll Gerichten auch nach dem Verkünden des Urteils die Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Gerade bei Tätern, die extrem gefährlich seien, bisher jedoch erst eine gravierende Straftat begangen hätten, sei die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in gravierenden Fällen notwendig zum Schutz der Bevölkerung. Nach den Plänen des Bundesrates soll die Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende gelten. Die Bundesregierung plant einen eigenen Gesetzentwurf hierzu.
Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
[BRAK] Der Bundestag hat am 29.06.2006 den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BT-Drucks. 16/700) aufgrund der Beschlussempfehlung und des Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2021) in veränderter Form angenommen. Wichtigste Änderung durch den Rechtsausschuss ist die nunmehrige Möglichkeit der weiteren Beschwerde bei Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 StPO, sofern ein Betrag von mehr als 20.000 € arretiert wird. Dieser Vorschlag entspricht mit Ausnahme der Wertgrenze der BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2006.
EU-Haftbefehl
[BRAK] In der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 23 v. 29.06.2006 warnt die BRAK davor, dass durch den am 29.06.2006 vom Bundestag – in der durch den Rechtsausschuss veränderten Form – angenommenen Entwurf eines Europäischen Haftbefehlsgesetzes (BT-Drs. 16/1024) Rechtsunsicherheiten entstehen können. Die BRAK hatte zuvor in der BRAK-Stellungnahme Nr. 30/2005 den Referentenentwurf zur neuen Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl (RbEuHb) auf der Grundlage der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG v. 18.07.2005 kritisiert, weil dadurch die Vorgaben des BVerfG nur unzureichend umgesetzt werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
[BRAK] Der Bundestag hat am 29.06.2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG (BT-Drs. 16/1780) beschlossen (BR-Drs. 466/06). Dabei sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2022) berücksichtigt worden. Mit dem Gesetz sollen vier EU- Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt werden. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 07.07.2006 mit dem Gesetzentwurf befassen. Die Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 466/1/06) sehen vor, dass kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt werden soll. Lesen Sie auch die Information des Bundestages v. 29.06.2006 und die BMJ-Pressemitteilung v. 29.06.2006.
Föderalismusreform
[BRAK] Der Bundestag hat am 30.06.2006 das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen (BR-Drs. 462/06). Dadurch werden insgesamt 25 Artikel des Grundgesetzes geändert und Zuständigkeiten neu zugeschnitten (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c GG). Zudem werden 21 Bundesgesetze geändert. Lesen Sie hierzu auch die Presseinformation der Bundesregierung v. 30.06.2006. Die BRAK kritisierte in der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 24 v. 30.06.2006 erneut die Verlagerung der Kompetenz im Strafvollzugsrechts vom Bund auf die Länder, da so eine Rechtszersplitterung zu befürchten ist.
BRAK-Initiative „Anwälte mit Recht im Markt“
[BRAK] Die BRAK hat ein Mandantenwörterbuch erstellt. Dieses soll helfen, die juristische Fachsprache für Mandanten verständlich zu machen. Das Wörterbuch kann zu einem Stückpreis von 2,00 € zzgl. MwSt. und Versandkosten bei der BRAK unter zentrale@brak.de oder per Fax unter 030/284 939-11 bestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.anwaelte-im-markt.de unter der Rubrik Für Anwälte/Aktuelles.
Neue Auflage BORA und FAO
[BRAK] Die neuen Regelungen in der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung sind zum 01.07.2006 in Kraft getreten. Die neue Auflage des BRAK-Hefts Berufsordnung und Fachanwaltsordnung (Stand: 01.07.2006) ist erhältlich. Darin sind alle Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu §§ 3 Abs. 2, 7 BORA und zu den neuen Fachanwaltschaften enthalten. Kammermitglieder haben das Heft mit der letzten Ausgabe von RAK-InForm bereits erhalten. Andere Interessenten können sich auch an die BRAK wenden (zentrale@brak.de), wo das Heft für 0,50 € zzgl. Versandkosten erhältlich ist.
Änderung der Beratungsgebühren ab 01.07.2006
[BRAK] Am 01.07.2006 ist der geänderte § 34 RVG in Kraft getreten. Die Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG wurden aufgehoben. Die übrigen Gebühren in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses sind jeweils um einen Abschnitt nach oben gerückt. Die Neuregelung der Beratungsgebühren bedeutet, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt die üblichen Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.
Gestaltung des Kanzleibriefbogens
Der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 07.04.2006 zu § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA die Rechtsauffassung der RAK Hamm und auch der hiesigen Kammer bestätigt, wonach die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetzt, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden müssen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Antragsteller in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung verwandt, die aus den Kollegen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“ bestand. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei waren zwar vorhanden, wurden auf dem Briefbogen aber nicht benannt.
Die RAK Hamm sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BOR und erteilte den Antragstellern einen belehrenden Hinweis, da sich durch die verwendete Kurzbezeichnung die Vortäuschung einer Kanzleigröße begründet sah, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.
Der AGH NW hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit
Am 04.07.2006, 18.00 Uhr findet in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 90331 die Vorstellung eines Projekts zur Einführung der Mediation in der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit statt. Die Vorstellung erfolgt durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht, Herrn Rittweger. Eine Kurzbeschreibung des Projekts erhalten Sie von der Geschäftsstelle.
Gesetzliche Regelung zum Jugendstrafvollzug erforderlich
[BRAK] Mit Urteil v. 31.05.2006 (BVerfG, 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) hat das BVerfG entschieden, dass für den Jugendstrafvollzug die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen fehlen. In einer Übergangsphase bis zum 31.12.2007 – bis die erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten – sollen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden müssen, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten Strafvollzuges unerlässlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 43/2006 v. 31.05.2006. Das BMJ hat daraufhin am 07.06.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) vorgelegt. Eine Zusammenfassung finden Sie in der BMJ-Pressemitteilung v. 07.06.2006.
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts
[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 16/2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens beschränkt sich die BRAK auf zwei sehr kurze Anmerkungen. Die BRAK hatte bereits zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, auf dem der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens zum Teil beruht, umfangreich Stellung genommen (BRAK-Stellungnahme-Nr. 39/2004). Mit dieser früheren Stellungnahme konnte sich die BRAK mit zahlreichen Kritikpunkten und Anregungen durchsetzen, die in den Regierungsentwurf übernommen wurden.
Pfändungsschutz für die Altersvorsorge Selbständiger/Insolvenzanfechtung
[BRAK] Die BRAK kritisiert in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2006 zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BT-Drs. 16/886 v. 09.03.06) u.a. die geplante Regelung in § 55 Abs. 2 InsO. Sie befürchtet durch die zeitlich frühere Belastung der Insolvenzmasse eine Beeinträchtigung der Fortführungschancen für insolvente Unternehmen. Zudem kritisiert die BRAK die Änderung in § 131 InsO, wodurch die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eingeschränkt werden soll. Zu beiden Neuregelungen verweist die BRAK in ihrer aktuellen Stellungnahme auch auf ihre Ausführungen in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 22/2005 von Juli 2005, mit der sie zum Referentenentwurf Stellung genommen hatte.
Stellungnahme zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren
[BRAK] Die BRAK kritisierte den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 14/2006. Sie lehnt das geplante treuhänderlose Entschuldungsverfahren ab. Dieses Verfahren widerspricht zahlreichen Grundprinzipien des Insolvenzverfahrens. Neben handwerklichen Mängeln kritisiert die BRAK zudem, dass Untersuchungen fehlen, um die hohe Kostenbelastung der Länder zu belegen, die als Hauptargument für die im Entwurf vorgesehenen Neuregelungen angeführt wird. Im Gegenzug macht die BRAK Vorschläge, wie bereits im jetzigen Verbraucherinsolvenzverfahren Kosten gespart werden könnten. Diese finden Sie auf der Seite 4 der Stellungnahme
GmbH-Reform
[BRAK] Nach der BMJ-Pressemitteilung v. 29.05.2006 hat das BMJ den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen durch eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Z.B. soll das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden, um so Unternehmungsgründungen zu erleichtern. Zudem sollen die Eintragungsverfahren beschleunigt werden, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Auch soll mit dem Entwurf eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile eingeführt werden. Das Gesetz könnte nach den Plänen des BMJ Ende 2007 in Kraft treten.
EU-Richtlinie für das Verfahren bei geringfügigen Forderungen
[BRAK] Der Bundestag hat am 01.06.2006 die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtssausschusses (BT-Drs. 16/1684) angenommen. Der Rechtsausschuss hat darin Änderungen an der geplanten EU-Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Ratsdok.-Nr. 15954/05) gefordert. Durch die Verordnung soll ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für Bagatellforderungen (Streitwert bis 2.000 €) in Zivil- und Handelssachen eingeführt werden. Es soll als Alternative neben dem vorhandenen nationalen Verfahren zur Verfügung stehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und einen gleichen Zugang zur Justiz in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Ausschuss betonte nochmals, dass die Verordnung nicht auf innerstaatliche Angelegenheiten anzuwenden sei, da Brüssel hierfür keine Rechtssetzungskompetenz habe. Darüber hinaus sei der Schwellenwert von 2.000 € zu hoch, weil in Deutschland die Wertgrenze für Bagatellverfahren bei 600 € liegt. Bei Streitwerten zwischen 600 und 2.000 € Euro drohten Unverträglichkeiten mit dem nationalen Prozessrecht, weil sich das europäische Verfahren in wesentlichen Punkten vom deutschen Zivilverfahren unterscheide. Diese Kritikpunkte hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2005 ebenfalls angeführt.
Der Justiz- und Innenministerrat der EU hat in seiner Sitzung am 01./02.06.2006 nun eine grundsätzliche Einigung über die Verordnung erzielt. Mit gewissen Ausnahmen für z.B. erbrechtliche, insolvenzrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheiten soll das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis zu einem Streitwert von 2.000 € eingeführt werden. Lesen Sie hierzu die S. 15 f. der Pressemitteilung 9409/06 (Presse 144)
Evaluation ZPO-Reform
[BRAK] Bereits am 17.05.2006 präsentierte das BMJ eine Studie zur Evaluation der ZPO-Reform von 2001. Nun liegt die Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung zu den Auswirkungen des Zivilprozessrechts auf die gerichtliche Praxis – Evaluation ZPO-Reform – sowie eine Übersicht über den Instanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit vor.
Frühjahrs-Justizministerkonferenz
[BRAK] Am 01./02.06.2006 tagte die 77. JuMiKo in Erlangen. Auf der Tagesordnung stand in erster Linie die sog. Große Justizreform. Mit Ihren Beschlüssen sprach sich die JuMiKo u.a. für die Einführung einer funktionalen Zweigliedrigkeit (Beschluss zu TOP I.2) in allen Gerichtsbarkeiten aus. Dadurch soll nach Vorbild der VwGO nur noch eine Zulassungsberufung möglich sein. Gleichzeitig soll die Berufungssumme im Zivilverfahren von 600 € auf 1000 € heraufgesetzt werden. Im Strafverfahren soll gegen eine Entscheidung des Strafrichters zukünftig wahlweise entweder die Berufung oder die Revision zulässig sein, was den Wegfall einer Rechtsmittelinstanz bedeutet. Lesen Sie hierzu auch die PM 40/2006 v. 02.06.2006 des Bayerischen Justizministeriums. Die geplanten Änderungen kritisierte die BRAK in Ihrer Presseerklärung Nr. 21 v. 02.06.2006, weil so die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers immer weiter eingeschränkt werden, ohne dass dadurch eine Entlastung der Justiz erreicht werden kann. Diese Pläne der JuMiKo hat die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme-Nr. 18/2005 („BRAK-Papier zu Großen Justizreform“), der BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2005 und der BRAK-Stellungnahme-Nr. 4/2006 kritisiert.
