EU-Richtlinie für das Verfahren bei geringfügigen Forderungen

BRAK Logo 20px[BRAK] Der Bundestag hat am 01.06.2006 die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtssausschusses (BT-Drs. 16/1684) angenommen. Der Rechtsausschuss hat darin Änderungen an der geplanten EU-Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Ratsdok.-Nr. 15954/05) gefordert. Durch die Verordnung soll ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für Bagatellforderungen (Streitwert bis 2.000 €) in Zivil- und Handelssachen eingeführt werden. Es soll als Alternative neben dem vorhandenen nationalen Verfahren zur Verfügung stehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und einen gleichen Zugang zur Justiz in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Ausschuss betonte nochmals, dass die Verordnung nicht auf innerstaatliche Angelegenheiten anzuwenden sei, da Brüssel hierfür keine Rechtssetzungskompetenz habe. Darüber hinaus sei der Schwellenwert von 2.000 € zu hoch, weil in Deutschland die Wertgrenze für Bagatellverfahren bei 600 € liegt. Bei Streitwerten zwischen 600 und 2.000 € Euro drohten Unverträglichkeiten mit dem nationalen Prozessrecht, weil sich das europäische Verfahren in wesentlichen Punkten vom deutschen Zivilverfahren unterscheide. Diese Kritikpunkte hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2005 ebenfalls angeführt.

Der Justiz- und Innenministerrat der EU hat in seiner Sitzung am 01./02.06.2006 nun eine grundsätzliche Einigung über die Verordnung erzielt. Mit gewissen Ausnahmen für z.B. erbrechtliche, insolvenzrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheiten soll das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis zu einem Streitwert von 2.000 € eingeführt werden. Lesen Sie hierzu die S. 15 f. der Pressemitteilung 9409/06 (Presse 144)