Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Anwaltliches Konflikt- und Verhandlungsmanagement

Wegen der großen Nachfrage wird das Seminar Anwaltliches Konflikt- und Verhandlungsmanagement von Prof. Reinhard Greger und Rechtsanwältin Dr. Christine von Münchhausen am Freitag, 25. Juli 2008, 13.00 – 19.00 Uhr nochmals abgehalten.

Ein Anmeldeformular finden Sie unter www.arap.jura.uni-erlangen.de/veranstaltung-f.htm bzw. erhalten Sie direkt beim Insitut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, Universität Erlangen-Nürnberg – FB Rechtswissenschaft, Schillerstr. 1, 91054 Erlangen, Tel. (09131) 8523788, Fax (09131) 8526479, E-Mail: arap@jura-uni-erlangen.de

Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie

Die Verbraucherkreditrichtlinie, 2002/0222 [COD] v. 12.03.08, ist nach fast sechsjährigem Legislativverfahren am 7. April 2008 vom Rat verabschiedet worden. Sie soll eine größere Transparenz und Effizienz des Marktes für Kredite zwischen 200 und 75.000 € schaffen und die Rechtssicherheit beim Abschluss grenzüberschreitender Kreditverträge für Verbraucher verbessern. Nach der noch ausstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

BVerfG – keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Urteil v. 01.04.2008 (1 BvR 1620/04) entschieden, dass regelmäßig die Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils nicht zwangsweise durchzusetzen ist. § 3 FGG sei daher verfassungskonform auszulegen. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 44/2008 v. 01.04.2008 (zum Sachverhalt vgl. BVerfG- Pressemitteilung-Nr. 89/2007 v. 07.09.2007).

BVerfG zum BGH- Anwälte- Auswahlverfahren

BRAK Logo[BRAK] Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH, insbes. gegen das in der BRAO normierte Auswahlverfahren, wurde durch das BVerfG mit Beschluss v. 27.02.2008 (1 BvR 1295/07) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften der BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem BGH sind nach Ansicht des BVerfG verfassungsgemäß. Das Zulassungsverfahren schränke zwar die Berufsausübungsfreiheit ein. Es sei jedoch ausreichend bestimmt geregelt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 41/2008 v. 27.03.2008.

Klärung der Vaterschaft

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 14.03.2008 beschlossen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 130/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden.

Der Bundestag hatte bereits am 21.02.2008 – aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8219) – den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (BT-Drs. 16/6561, BT-Drs. 16/6649) mit einigen Änderungen angenommen (BR-Drs. 130/08).

Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ist am 31.03.2008 im BGBl. I, S. 441 ff. verkündet worden. Es ist am 01.04.2008 in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG- Pressemitteilung v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 01.04.2008.

Novellierung der HOAI

BRAK Logo[BRAK] Nachdem noch vor einiger Zeit über die Abschaffung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) diskutiert wurde, liegt nunmehr ein Referentenentwurf zu deren Novellierung vor. Interessant ist der Entwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auch für die Anwaltschaft deshalb, weil sich das Ministerium in dem allgemeinen Teil der Begründung zu Honorarordnungen und festen Höchst- und Mindestsätzen bekennt. Der vollständige Entwurf ist auf der Homepage der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. – www.ghv-guetestelle.de – abrufbar.

Änderung des SGG und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ist am 31.03.2008 im BGBl. I, S. 444 ff. verkündet worden. Die Neuregelung ist am 01.04.2008 in Kraft getreten. Durch sie soll die Sozialgerichtsbarkeit entlastet und das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Die Forderungen des Bundesrates, die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammen zu legen sowie die Zulassungsberufung am Beispiel der VwGO in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen (vgl. auch BR-Drs. 820/07 (Beschluss)), wurden nicht in das Gesetz aufgenommen.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Die erste Beratung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) fand am 13.03.2008 in der 151. Sitzung des Bundestages statt. Der Gesetzentwurf wurde entsprechend dem interfraktionellen Vorschlag an den Rechtsausschuss überwiesen.

Die Abgeordneten Gehb, Strässer, Dyckmans, Neskovic und Wieland sowie der Parlamentarische Staatssekretär Hartenbach haben ihre Reden zu Protokoll gegeben.

Am 10.04.2008 findet ein erweitertes Berichterstattergespräch im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt.

Beratungshilfe

BRAK Logo[BRAK] Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/8675) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion „Beratungshilfeschein zur Klärung rechtlicher Probleme im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ (BT-Drs. 16/8577) liegt vor. Danach ist der Bundesregierung bekannt, dass die Amtsgerichte Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nur bewilligen, wenn keine andere Möglichkeit für eine Rechtshilfe zur Verfügung steht. Der Bundesregierung seien jedoch keine Fälle bekannt, in denen eine Beratungsstelle sich nicht in der Lage sehe, dem an sie verwiesenen Rechtsuchenden eine Bescheinung darüber auszustellen, dass eine ausreichende rechtliche Beratung nicht erteilt werden könne.

BVerfG zum Sonderausgabenabzug von Versorgungswerksbeiträgen vor 2005

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat sich mit Beschluss v. 13.02.2008 (2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05) zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 geäußert. Die Beschwerdeführer, zu denen eine selbstständige Rechtsanwältin gehört, rügten mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht mehr in Betracht kommt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 33/2008 v. 14.03.2008.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Das BMJ hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vorgelegt. Durch den Entwurf soll die aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – BT-Drs. 16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen Verfahren die VwGO.

Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 358ff.) vorgenommen werden.

Lesen Sie auch die Zusammenfassung der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht.

Kammertag 2008 – Fortbildung und Kammerversammlung

Am 11.04.2008 ab 15.00 Uhr findet im WLW Würzburger Lehrgangswerk Bamberg (Würzburger Straße 59, 96047 Bamberg) die diesjährige Kammerversammlung statt.

Vor dem gemeinsamen Mittagessen besteht die Möglichkeit, von 9.00 – 14.00 Uhr an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung zum RVG“ teilzunehmen. Referent ist Heinz Hansens. Er ist Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin und gilt als ausgewiesener Fachmann im „RVG“. Im Rahmen der Veranstaltung wird er auch über die anstehenden Neuerungen zum Erfolgshonorar berichten.

Das Anmeldeformular und die Teilnahmebedingungen können Sie hier herunterladen.

Seminar “Geprüfte/r Rechtsfachwirt/in” in Nürnberg

Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg führen in Zusammenarbeit mit der Hans Soldan GmbH ein Seminar zur Vorbereitung der Erreichung der Qualifikation Geprüfte/r Rechtsfachwirt/in durch. Die Schulungstermine finden in Nürnberg in der Zeit von Oktober 2008 bis April 2010 statt. Bei Interesse erhalten Sie weitere Informationen über die Hans Soldan GmbH (Frau Schröter), Tel. 0201 / 8612-304.

Ombudsmann

BRAK Logo[BRAK] Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern haben sich einstimmig für die Einrichtung einer zentralen Ombudsstelle bei der BRAK ausgesprochen. Die Ombudsstelle soll in Zukunft in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten vermitteln und damit die bereits bei den regionalen Rechtsanwaltskammern angesiedelten Schlichtungsmöglichkeiten ergänzen. Durch diese neutrale Schlichtungsstelle bei der BRAK sollen Streitigkeiten auf schnelle und unbürokratische Art und Weise gelöst werden. Die BRAK hat eine entsprechende Ergänzung der BRAO gegenüber dem Gesetzgeber angeregt. Die Bundesjustizministerin begrüßte diesen Vorstoß der BRAK (vgl. FTD v. 26.02.2008). Lesen Sie auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 6 v. 04.03.2008.

Stipendium für ein Mediationsstudium

BRAK Logo[BRAK] Das Contarini Institut für Mediation der FernUniversität in Hagen und die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM) vergeben zum zweiten Mal ein Stipendium für ein Mediationsstudium an der FernUniversität in Hagen. Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktvermeidung und -beilegung, das in nahezu allen Lebensbereichen angewandt werden kann. Die Bewerbungsfrist endet mit dem 30.05.2008. Weitere Informationen finden Sie hier.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren wurde am 05.03.2008 unter der BT-Drs. 16/8384 in den Bundestag eingebracht. Mit veröffentlicht wurde gleichzeitig die Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates.

Die Bundesregierung will danach ausdrücklich an ihrem Vorschlag festhalten, Erfolgshonorare künftig in weiterem Umfang zu gestatten als es verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG-Entscheidung v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04). Sie lehnt daher die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG-E (Streichung des Wortes „insbesondere“), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausschließlich dann zulässig sein soll, wenn „(…) der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“, ab.

Zugestimmt hat die Bundesregierung dagegen dem Vorschlag des Bundesrates vorzusehen, dass in der Erfolgshonorarvereinbarung zum Vergleich mit dem vereinbarten Erfolgshonorar die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung genannt werden müssen. Außerdem schließt sie sich dem Vorschlag des Bundesrates an, § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E zu streichen. Der Bundesrat begründete seinen Vorschlag damit, dass sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfall („Zuschlag“) in vielen Fällen nicht treffen lasse.

BRAK und DAV haben zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BR-Drs. 6/08) eine Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV abgegeben. Lesen Sie auch die Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 21.02.2008. Eine Synopse des Regierungsentwurfs und der Stellungnahme bzw. der Vorschläge von BRAK und DAV finden Sie hier.

Zu den Anmerkungen im Einzelnen:

• Der Regierungsentwurf, der einerseits das nach wie vor gültige Verbot des Erfolgshonorars zum Regelfall macht, andererseits Ausnahmen dort zulässt, wo das BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) diese Ausnahme für geboten erklärt hat, wird grundsätzlich begrüßt.

• BRAK und DAV weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht durch die grundsätzliche Möglichkeit, zukünftig Erfolgshonorare zu vereinbaren, eingeschränkt werden darf. Dies entspricht der Entscheidung des BVerfG.

• Kritisch bewerten BRAK und DAV den Eingriff in das Recht der Vergütungsvereinbarungen. Der Einführung der generellen Schriftform, dem Wegfall der bisher im Einklang mit dem allgemeinen Zivilrecht bestehenden Heilungsmöglichkeit und der Einführung einer Nichtigkeitsfolge im Falle der Bewilligung von PKH können DAV und BRAK nicht zustimmen. Diese Änderungen waren durch das BVerfG nicht geboten.

• Hinsichtlich der Ausgestaltung der Belehrungspflichten in § 4a Abs. 3 RVG-E ist gegenüber dem Referentenentwurf zwar die Änderung erfolgt, dass diese Belehrungsvorschriften nicht mehr als Wirksamkeitsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Die Überarbeitung birgt aber immer noch erhebliche rechtliche Risiken für die Vertragsparteien. BRAK und DAV sprechen sich daher ausdrücklich gegen derartige schriftliche Belehrungspflichten aus.

• Schließlich schlagen BRAK und DAV eine Änderung der Erstattungsvorschriften in der ZPO, der StPO, der VwGO und der FGO vor, um sicherzustellen, dass im Falle der Kostenfestsetzung und der Kostenerstattung die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG erstattet werden.

• Nicht einig waren sich DAV und BRAK bei der Stellungnahme zu § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E, in dem die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt sind. Die BRAK vertritt wie in ihren bisherigen Stellungnahmen (zuletzt BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007) die sog. kleine Lösung und fordert ausdrücklich die Streichung des Satzes 2 und die Beschränkung des Erfolgshonorars auf den Mandanten, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten nicht in der Lage wäre, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Zuvor hatte der Bundesrat in seiner 841. Sitzung am 15.02.2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 6/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 6/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat nur zum Teil den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 6/1/08).

BGH: Hinweispflicht auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der vertretenen Partei

BRAK Logo[BRAK] Der BGH hat mit dem Urteil v. 08.11.2007 (IX ZR 5/06) ein Grundsatzurteil getroffen zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen. Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. Lesen Sie hierzu die BGH-Pressemitteilung- Nr. 26/2008 v. 08.02.2008. Die Entscheidung können Sie unter Angabe des Aktenzeichens unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen nicht berufswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.01.2008 (1 BvR 1886/06) entschieden, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufsrechtswidrig ist. Das BVerfG stellte klar, dass keine gem. § 43b BRAO unzulässige, auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung vorliegt. Die Werbemaßnahme des Anwalts könne schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf (und weil der Aufruf der Internetseite vom Willen des Rechtsuchenden abhängt) nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Das BVerfG ist zudem der Ansicht, dass ein generelles Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht darauf gestützt werden kann, dass es sich hierbei per se um eine unsachliche Werbung handele. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 24/2008 v. 04.03.2008

ERV: Online-Klageverfahren in Hessen

BRAK Logo[BRAK] Das hessische Justizministerium stellte auf der CEBIT das Online-Klageverfahren vor, das im Pilotverfahren am Landgericht Limburg a.d. Lahn angelaufen ist. Das Online-Klageverfahren eröffnet die Möglichkeit, eine Klage elektronisch einzureichen und die Vorschusskostenrechnungen elektronisch an Anwälte zu übermitteln. Der Arbeitsablauf wird zudem dadurch vereinfacht, dass Zahlungen über das Internet angewickelt werden können. Lesen Sie auch die Pressemitteilung des Hessischen Justizministeriums v. 04.03.2008.

Die BRAK begrüßt das hessische Pilotprojekt. Die BRAK spricht sich seit langem dafür aus, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zur Arbeitserleichterung bei der Anwaltschaft und bei den Gerichten zu fördern. Bereits der Zehn-Punkte-Plan der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder und der Berufskammern und -verbände der Rechtsanwälte und Notare zur „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ aus dem Jahre 2006 verfolgt das Ziel, den Verbreitungsgrad des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland zu steigern.

Bislang ist insbesondere das elektronische Mahnverfahren ein Erfolg. Die BRAK möchte darüber hinaus die Akzeptanz der rechtsverbindlichen, elektronischen Kommunikation zwischen Justiz und Anwaltschaft steigern, wozu der Einsatz von zertifizierten Signaturkarten unerlässlich ist. Eine solche wird z.B. von der Bundesnotarkammer in Kooperation mit der BRAK an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte herausgegeben.

BGB-Informationspflichten-Verordnung

BRAK Logo[BRAK] Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten- Verordnung wurde am 12.03.2008 im BGBl. 2008 I, S. 292 ff. verkündet. Die Neufassung tritt am 01.04.2008 in Kraft. Dadurch sollen die Muster für Belehrungen, die Unternehmer Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen, klarer gefasst werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 12.03.2008. Weitere Informationen des BMJ finden Sie unter www.bmj.de/bgbinfovo.

Kleine Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2008

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat die Kleine Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2008 nebst der Entwicklung der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 und der entsprechenden grafischen Darstellung vorgelegt. Danach verzeichnet die Anwaltschaft weiterhin einen Zuwachs, der aber zum 01.01.2008 mit 2,85 % geringer ausfällt als in den Vorjahren. Die Rechtsanwaltskammern haben insgesamt zum 01.01.2008 147.552 Mitglieder (Vorjahr: 143.442), davon 146.906 Rechtsanwälte (Zuwachs 2,85 %), 334 Rechtsbeistände (Rückgang von -3,5 %), 297 Rechtsanwalts-GmbHs (Zuwachs 13,85 %) und nunmehr auch 6 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften. Damit ist ein Mitgliederzuwachs um 2,87 % zu verzeichnen. Lesen Sie auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 5 v. 28.02.2008

BVerfG zur Online-Durchsuchung

BRAK Logo[BRAK] Nach der BVerfG-Entscheidung v. 27.02.2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07, vgl. BVerfG- Pressemitteilung-Nr. 22/2008 v. 27.02.2008) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 82/2007 v. 27.07.2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Das BVerfG erklärte die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig. Die BRAK begrüßte diesen weit reichenden Schutz von auf Computern gespeicherten privaten Daten mit der v. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 4 27.02.2008. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 27.02.2008.