[BRAK] Nach der BVerfG-Entscheidung v. 27.02.2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07, vgl. BVerfG- Pressemitteilung-Nr. 22/2008 v. 27.02.2008) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 82/2007 v. 27.07.2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Das BVerfG erklärte die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig. Die BRAK begrüßte diesen weit reichenden Schutz von auf Computern gespeicherten privaten Daten mit der v. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 4 27.02.2008. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 27.02.2008.