[BRAK] Der Bundesrat hat am 14.03.2008 beschlossen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 130/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden.
Der Bundestag hatte bereits am 21.02.2008 – aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8219) – den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (BT-Drs. 16/6561, BT-Drs. 16/6649) mit einigen Änderungen angenommen (BR-Drs. 130/08).
Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ist am 31.03.2008 im BGBl. I, S. 441 ff. verkündet worden. Es ist am 01.04.2008 in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG- Pressemitteilung v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 01.04.2008.