[BRAK] Der BGH hat mit dem Urteil v. 08.11.2007 (IX ZR 5/06) ein Grundsatzurteil getroffen zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen. Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. Lesen Sie hierzu die BGH-Pressemitteilung- Nr. 26/2008 v. 08.02.2008. Die Entscheidung können Sie unter Angabe des Aktenzeichens unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.