[BRAK] Das BVerfG hat sich mit Beschluss v. 13.02.2008 (2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05) zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 geäußert. Die Beschwerdeführer, zu denen eine selbstständige Rechtsanwältin gehört, rügten mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht mehr in Betracht kommt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 33/2008 v. 14.03.2008.