Bundesverfassungsgericht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

Mit Urteil vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil eines Freigesprochenen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes unzulässig ist. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz „ne bis in idem“ erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang. Damit wurde § 362 Nr. 5 StPO, der erst vor knapp zwei Jahren in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde, für verfassungswidrig erklärt.

Das vollständige Urteil steht nachfolgend zum Download bereit.

Urteil des BVerfG vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22)