[BRAK] Am 31.07.2009 ist das 43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe im BGBl. I 2009, S. 2288 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft. Nach dieser neuen Strafzumessungsregelung können Richter bei Straftätern, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von anderen schweren Straftaten leisten, die Strafe mindern oder ganz von Strafe absehen. Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer sog. Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen, BRAK Stellungnahme Nr. 36/07). Sie rügte insbes. den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz wegen der Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch etwaige Beweisaufnahmen zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe, die Gefahr der provozierten Falschbelastungen und den Verstoß gegen den Gleichheits- und Schuldgrundsatz.
2. Opferrechtsreformgesetz
Am 31.07.2009 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz im BGBl. I 2009, S. 2280 ff. verkündet worden. Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann. Das Gesetz tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
[BRAK] Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl. I 2009, S. 2258 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist gemäß Artikel 6 zum Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und tritt im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung.
Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
[BRAK] Das Gesetz über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze v. 30.07.2009 ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2474 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 05.08.2009 in Kraft getreten. Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern. Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
[BRAK] Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2479 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt gemäß Artikel 16 am 01.09.2009 in Kraft; abweichend hiervon treten Artikel 5 (Änderung der Aktionärsforumsverordnung) und Artikel 8 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) am 01.11.2009 und Artikel 12 (Änderung des GKG) am 02.09.2009 in Kraft. Durch die Neuregelung wird die Richtlinie 2007/36/EG (ABl. EU Nr. L 184, S. 17, sog. Aktionärsrechterichtlinie) über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in deutsches Recht umgesetzt. Dabei soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Es soll zudem die Präsenz in der Hauptversammlung verbessert werden. Darüber hinaus soll das Fristenregime vor der Hauptversammlung neugeordnet werden. Schließlich hat das Gesetz eine Vereinfachung der Kapitalaufbringung und – damit verbunden – eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Gesellschaften zum Ziel.
Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung
[BRAK] Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist im BGBl. I 2009, S. 2413 ff. verkündet worden und am 04.08.2009 in Kraft getreten. Nähere Informationen finden Sie auf der BMJ-Internetseite unter http://www.bmj.bund.de/cold-calling. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 03.08.2009.
Steuerliche Betriebsprüfung in der Anwaltskanzlei
[BRAK] Die BRAK hat zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, die BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2009 veröffentlicht. Auch Rechtsanwälte sind im Rahmen von Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich seien können, mitzuwirken. Dieser Pflicht des Rechtsanwalts steht seiner Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber. Die BRAK legt dar, wann eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit des Anwaltes gegenüber der Finanzverwaltung nicht besteht bzw. wann ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu berufen.
Im Rahmen von § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht, Einsicht in die Datenverarbeitungssysteme der Finanzbuchhaltung des Anwaltes zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt ist, mit Hilfe eines Software-Programms im Rahmen einer EDV-geführten Finanzbuchhaltung gegenüber dem Außenprüfer die Mandantennamen zu schwärzen. Soweit eine derartige elektronische Schwärzung noch nicht möglich ist, muss die Finanzverwaltung sich damit einverstanden erklären, dass die gespeicherte EDV-Buchhaltung vollständig ausgedruckt wird und der Rechtsanwalt dann diejenigen Namen von Mandanten schwärzt, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Kontaktstudium Wirtschafts- und Steuerrecht
Die Universitäten Bayreuth und Konstanz veranstalten gemeinsam erstmals im kommenden Herbst ein insgesamt 13 Tage dauerndes Aufbaustudium im Wirtschafts- und Steuerrecht der Länder Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Hinweis zum automatisierten Mahnverfahren
[BRAK] Die BRAK weist hin auf das Schreiben des Justizministeriums Baden-Würtemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren. In diesem Schreiben werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliegt. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.
§ 206 BRAO
[BRAK] Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine undUruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.
Leitfaden zum Vereinsrecht
[BRAK] Die neue BMJ-Broschüre „Leitfaden zum Vereinsrecht“ können Sie im Internet unter www.bmj.de/Vereinsrecht einsehen oder in gedruckter Form bestellen.
Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen
[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.
Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrig
[BRAK] Das BVerfG hat in dem Beschluss v. 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) die Versagung von Beratungshilfe für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtwahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sei. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des BerHG, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzte die Rechtwahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des Beratungshilfegesetzes davon ausgehe, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. Auch hätte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein bemittelter Rechtsuchender nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht gezogen. Denn der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es handele sich vielmehr um ein konkretes rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Mit dem Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte Mitarbeiter. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte und mit anderem Personal ausgestatte Widerspruchsstelle sei daher nicht ausschlaggebend, wenn wie hier dieselbe Behörde als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entscheidet und die internen Strukturen und Verantwortlichkeiten für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung 64/2009 v. 18.06.2009.
Betriebswirtschaft für Juristen
[BRAK] Die Universität St.Gallen bietet seit 2007 eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung speziell für Juristinnen und Juristen an. Dieses 9-Wöchige Diplomprogramm vermittelt Management-Knowhow an Kanzlei- und Syndikusanwälte. Die 3. Durchführung, welche direkt an den Executive MBA HSG anrechenbar ist, startet am 14.09.2009. Weitere Informationen finden Sie hier.
Justizministerkonferenz
[BRAK] Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und- Justizminister der Länder (JuMiKo) tagte am 24. und 25.06.2009 in Dresden. Auf der Tagesordnung standen u.a. folgende Themen: Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, die Einführung eines zentralen Testamentsregisters, der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Zwischenlösungen bis zur Umsetzung des Beleihungsmodells im Gerichtsvollzieherwesen“, der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben, die Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit sowie die Beteiligung von Vertretern der Hochschulseite an den weiteren Beratungen des Koordinierungsausschusses zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur. Die Beschlüsse der 80. Justizministerkonferenz finden Sie hier.
2. Opferrechtsreformgesetz
[BRAK] Am 03.07.2009 beschloss der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098). Er folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2009 (BT-Drucks.16/13671). Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Im Vergleich zum Ausgangsentwurf wurde das Gesetz insbes. dahin gehend modifiziert, dass auch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte nebenklagefähig bleibt, die Beleidigung dagegen nur in besonders schweren Fällen dieses Recht nach sich ziehen soll. Ferner wurde das Ruhen der Verjährung bei Opfern von Genitalverstümmelung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.
Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann.
Ausbildung für Rechtsanwälte zur/zum Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld
Das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld bietet jährlich eine qualifizierte Ausbildung speziell für Rechtsanwälte zur/zum „Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld“ an. Die Ausbildung umfasst insgesamt 160 Stunden in der Zeit vom 29.09.2009 bis zum 12.12.2009. Veranstaltungsort ist die Universität Bielefeld. Die Teilnahmegebühr beträgt 3.900,- €. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.mediation-fuer-rechtsanwaelte.de.
Fachanwalt Agrarrecht
[BRAK] Ab dem 01.07.2009 gibt es als neuen Fachanwaltstitel den Fachanwalt für Agrarrecht, den die 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 14.11.2008 beschlossen hatte (Amtliche Bekanntmachungen BRAK-Mitt. 2009, 64). Bewerber müssen besondere Kenntnisse im agrarspezifischen Zivil-, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie im Verfahrensrecht aufweisen. Der Fachanwalt für Agrarrecht tritt damit in die Reihe der bereits bestehenden 19 Fachanwaltschaften.
Berufsrechtsreform
[BRAK] Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.06.2009 den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit zurückgewiesen. Das Gesetz kann damit fristgerecht zum 01.09.2009 in Kraft treten, die Änderungen der Anrechnungsbestimmungen zum RVG bereits am Tag nach der Verkündung. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BRAK-Pressemitteilung Nr. 5/2009 v. 23.04.2009
Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung
[BRAK] Die 4. Satzungsversammlung hat am 15.06.2009 in Berlin getagt (Tagesordnung). In dieser 3. Sitzung verabschiedete die Satzungsversammlung Beschlüsse zur Berufsordnung (Zweigstelle, § 5 BORA), zur Fachanwaltsordnung (Fortbildungspflicht, dreijährige Wartefrist gemäß § 5 FAO sowie zahlreiche – vorrangig redaktionelle – Änderungen). Die Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung finden Sie hier. Diese Beschlüsse müssen jedoch zunächst vom BMJ geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten die Beschlüsse mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 i.d.F. vom 15.06.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 (neu) ab dem 01.01. des auf das Inkraftreten folgenden Kalenderjahres.
BRAK-Mitteilungen
[BRAK] In den BRAK-Mitteilungen finden Sie in der Ausgabe 3/2009 anlässlich des diesjährigen Grundgesetz-Jubiläums einen Überblick von Christian Kirchberg über die verfassungsrechtliche Reichweite des anwaltlichen Berufsrechts. Der Autor setzt sich dabei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in den vergangenen Jahrzehnten, insbesondere zum Art. 12 GG, auseinander. Ergänzend zu diesen Ausführungen erhebt die Bundestagsabgeordnete Gisela Piltz in einem weiteren Aufsatz die Forderung, den Schutz der verfassungsrechtlichen Grundrechte auch in Zukunft zu gewährleisten und nicht im Interesse vermeintlicher Sicherheitsinteressen auszuhöhlen.
In einer von der BRAK initiierten Studie hat das Nürnberger Institut für freie Berufe Rechtsanwälte nach ihren Erfahrungen zur Quersubventionierung bei wertabhängigen Gebühren befragt. Die Ergebnisse finden Sie ebenfalls im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen. Darüber hinaus ist die aktuelle Statistik 2009 zu den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und zur Anzahl der verliehenen Fachanwaltschaften abgedruckt.
In den Amtlichen Bekanntmachungen ist der Beschluss der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 14.11.2008 veröffentlicht.
Aus der Berufsrechtlichen Rechtsprechung finden Sie unter anderem eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA sowie eine Entscheidung des AGH Schleswig zur Zulässigkeit der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“.
Podiumsdiskussion „Anwaltliche Berufsethik“
[BRAK] Die RAK bei dem Bundesgerichtshof, der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e.V. und das Institut für Anwalts- und Prozessrecht der Leipniz Universität Hannover veranstalten am 16.07.2009 eine Podiumsdiskussion über „Anwaltliche Berufsethik“ in Karlsruhe. Weitere Informationen erhalten Sie über justizpressekonferenz@web.de.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
[BRAK] Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 zu § 850c ZPO wurde im BGBl. 2009 I, 1141 v. 28.05.2009 veröffentlicht. Die unpfändbaren Beträge bleiben für den Zeitraum v. 01.07.2009 bis 30.06.2011 unverändert.
Zugewinnausgleich/ Änderung des Vormundschaftsrechts
[BRAK] Am 14.05.2009 beschloss der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BT-Drucks. 16/10798). Er folgte damit einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/13027).
Durch die Neuregelung soll das Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden. Am System des Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger Sicherungsmaßnahmen festgehalten werden. So führt das Gesetz u.a. eine neue Beweislastregel ein und verlagert den Berechnungszeitpunkt auf die Zustellung des Scheidungsantrags vor, um der bisherigen Missbrauchsgefahr entgegenzutreten.
Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen zukünftig Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Girokonto grundsätzlich genehmigungsfrei sein (§ 1813 BGB).
Beweiserhebungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern
[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15.05.2009 das am 27.03.2009 vom Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes (BT-Drucks. 16/12448) passieren lassen (BR-Drucks. 350/09). Damit folgte er der Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anrufung des Vermittlungsausschuss zum G10-Gesetz nicht. Die BRAK hatte diesen Vorstoß in ihrer Pressemeldung-Nr. 6 vom 29.04.2009 ausdrücklich begrüßt.
Nach dem Gesetz soll es möglich sein, Rechtsanwälte, die nicht im konkreten Fall als Strafverteidiger tätig sind, heimlichen Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen. Die Verwertbarkeit auf diesem Weg erlangter Informationen soll dann abhängig von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sein. Bei Strafverteidigern hingegen sind Abhörmaßnahmen unzulässig. Die BRAK hatte diese Aufspaltung der Anwaltschaft stets als nicht sachgerecht kritisiert, da insbes. in einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkennbar sein kann, ob ein Anwalt als Strafverteidiger oder in sonstiger Funktion als Rechtsanwalt tätig ist. Zudem entwertet die Möglichkeit, das Mandantengespräch abzuhören und gegebenenfalls gerichtlich zu verwerten, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.
