[BRAK] Die BRAK hat zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, die BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2009 veröffentlicht. Auch Rechtsanwälte sind im Rahmen von Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich seien können, mitzuwirken. Dieser Pflicht des Rechtsanwalts steht seiner Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber. Die BRAK legt dar, wann eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit des Anwaltes gegenüber der Finanzverwaltung nicht besteht bzw. wann ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu berufen.
Im Rahmen von § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht, Einsicht in die Datenverarbeitungssysteme der Finanzbuchhaltung des Anwaltes zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt ist, mit Hilfe eines Software-Programms im Rahmen einer EDV-geführten Finanzbuchhaltung gegenüber dem Außenprüfer die Mandantennamen zu schwärzen. Soweit eine derartige elektronische Schwärzung noch nicht möglich ist, muss die Finanzverwaltung sich damit einverstanden erklären, dass die gespeicherte EDV-Buchhaltung vollständig ausgedruckt wird und der Rechtsanwalt dann diejenigen Namen von Mandanten schwärzt, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.