Beweiserhebungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern

BRAK Logo[BRAK]   Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15.05.2009 das am 27.03.2009 vom Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes (BT-Drucks. 16/12448) passieren lassen (BR-Drucks. 350/09). Damit folgte er der Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anrufung des Vermittlungsausschuss zum G10-Gesetz nicht. Die BRAK hatte diesen Vorstoß in ihrer Pressemeldung-Nr. 6 vom 29.04.2009 ausdrücklich begrüßt.

Nach dem Gesetz soll es möglich sein, Rechtsanwälte, die nicht im konkreten Fall als Strafverteidiger tätig sind, heimlichen Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen. Die Verwertbarkeit auf diesem Weg erlangter Informationen soll dann abhängig von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sein. Bei Strafverteidigern hingegen sind Abhörmaßnahmen unzulässig. Die BRAK hatte diese Aufspaltung der Anwaltschaft stets als nicht sachgerecht kritisiert, da insbes. in einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkennbar sein kann, ob ein Anwalt als Strafverteidiger oder in sonstiger Funktion als Rechtsanwalt tätig ist. Zudem entwertet die Möglichkeit, das Mandantengespräch abzuhören und gegebenenfalls gerichtlich zu verwerten, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.