Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

[BRAK] Mit Urteil vom 23.02.2010 (VII R 24/09) hat der BFH entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Die Entscheidung finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de unter Angabe des Aktenzeichens. Von diesem Urteil nicht betroffen sind die von den Steuerberaterkammern amtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen, die gemäß § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG in Verbindung mit § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen.

Aufruf zur Kandidatur als Mitglied der Disziplinarorgane des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)

[BRAK] Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) hat ein Schreiben an die BRAK geschickt und die anstehende Wahl für die Disziplinarorgane des Gerichtshofes angekündigt. Ein gleichlautendes Schreiben ist an alle nationalen Kammern verschickt worden. Die Amtsperiode der derzeitigen Mitglieder der Disziplinarkammer (Disciplinary Board) und der Berufungsdisziplinarkammer (Disciplinary Appeals Board) ist abgelaufen. Für jedes dieser Organe müssen daher drei neue Mitglieder für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden.
Der ICC bittet in seinem Schreiben die nationalen Rechtsanwaltskammern ihre Mitglieder hierüber zu informieren und interessierte Rechtsanwälte aufzufordern, sich auf die freien Stellen zu bewerben. Voraussetzung für eine Bewerbung ist der Nachweis von fundierten Rechtskenntnissen insbesondere im Berufsrecht. Frist für eine Bewerbung ist der 1. Juli 2010. Für die Bewerbung sind ein detaillierter Lebenslauf sowie eine Darlegung der besonderen Rechtskenntnisse insbesondere im Berufsrecht nötig. Die Bewerbung soll an folgende Adresse gesendet werden:

Re: Election to disciplinary bodies
Counsel Support Section
International Criminal Court
Maanweg 174
2516 AB, The Hague (the Netherlands)

Der Registrar wird eine Liste zusammenstellen mit den Kandidaten. Diese Liste wird der Liste der beim ICC zugelassenen Anwälte vorgelegt, die dann in einer Frist von 45 Kalendertagen eine Auswahl treffen.
Für weitere Einzelheiten bezüglich der Bewerbung und des Auswahlverfahrens wird auf das Schreiben verwiesen, welches leider nur in englischer Sprache vorliegt.

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen geäußert. Durch den Entwurf soll das EuGH-Urteil v. 03.09.2009 (Rechtssache C 489/07, Messner, vgl. EuGH-Pressemitteilung 69/2009) umgesetzt werden, wonach die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG v. 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz verlangen kann. Die Regelungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags sollen entsprechend den Vorgaben im Urteil des EuGH ausgestaltet werden. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur insoweit Wertersatz verlangen können, als dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht.

BVerfG- Akkreditierungsbestimmungen

[BRAK] Das BVerfG hat zum Teil seine Akkreditierungsbestimmungen geändert. Bei mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen ist es Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten sowie Pressevertretern in Zukunft gestattet, Laptops mitzunehmen und zu verwenden, sofern sichergestellt ist, dass diese damit im Sitzungssaal keine Ton- und Bildaufnahmen und keine Datenübermittlungen durchführen. Das Telefonieren im Sitzungssaal ist – wie bisher – nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Im Übrigen gelten die bisherigen Akkreditierungsbestimmungen. Lesen Sie hierzu die BVerfG- Pressemitteilung v. 26.04.2010.

BGH zur Altersgrenze im Notariat

[BRAK] Der BGH hat mit Beschluss v. 22.03.2010 (NotZ 16/09) entschieden, dass die Regelung der Bundesnotarordnung, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, verfassungsgemäß ist. §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO zielten vorrangig darauf ab, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu gewährleisten. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

Seminar „Die Stärkung des kooperativen Städtebaus durch den EuGH“

Das Deutsche Institut für Urbanistik in Berlin weist auf die Veranstaltung „Die Stärkung des kooperativen Städtebaus durch den EuGH“ am 16. Juni 2010 in Berlin hin. Nähere Informationen zu den Inhalten und einer möglichen Teilnahme:

http://www.difu.de/veranstaltungen/2010-06-16/die-staerkung-des-kooperativen-staedtebaus-durch-den-eugh.html

Änderung des Umwandlungsgesetzes

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2010 zu dem Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes des BMJ geäußert. Die Neuregelung sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2009/109/EG, die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist, umgesetzt werden. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30.06.2011 angepasst werden. Durch den Entwurf ist eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll, geplant. Unter anderem sollen Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Weg bereitgestellt werden können. Darüber hinaus soll durch die Reform die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Der Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes greift im Wesentlichen die BRAK-Stellungnahme-Nr. 44/2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments (Ratsdokument 13548/08) vom November 2008 auf. Darüber hinaus macht die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2010 noch weitere ergänzende Anmerkungen.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informations- pflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft, die der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) dient. Die DL-InfoV regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst dem Formblatt.

Arbeitsgespräch mit dem Sozialgericht Würzburg

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV sowie die Anwaltvereine Würzburg, Schweinfurt und Aschaffenburg laden alle sozialrechtlich tätigen und interessierten Kolleginnen und Kollegen am Freitag, 07. Mai 2010, ab 13.00 Uhr im Sozialgericht Würzburg zu einem Arbeitsgespräch mit dem Sozialgericht Würzburg ein.

Folgende Themen werden hierbei behandelt:

  1. Kurzdarstellung zur Situation des Sozialgerichts Würzburg im Jahr 2009 und im ersten Quartal 2010 durch die Präsidentin des Sozialgerichts, Frau Dr. Kellendorfer (personelle Besetzung, Verfahrenszahlen, aktuelle Entwicklungen etc.)
  2. Hinweise des Gerichts zur Verfahrensdauer, Praxis der Prozesskostenhilfe, Einführung der sozialgerichtlichen Mediation
  3. Hinweise zur Kostenrechtsprechung des Sozialgerichts Würzburg

Im Anschluss an die Vorträge wird es jeweils die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch mit den Referenten geben.  Es wird um Anmeldung gebeten bei Frau Rechtsanwältin Manuela Paulsen unter paulsen@steinbock-partner.de oder 09302/9895-0.

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Die Otto-Friedrich-Universität in Bamberg veranstaltet ein Blockseminar zum Thema „Einführung in das türkische Recht“.

Seit nunmehr 23 Jahren gibt es das Blockseminar zur Einführung in das türkische Recht in Bamberg. Obwohl es bei der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften – Turkologie – angesiedelt ist, hat es sich als praxisnahe Veranstaltung bewährt, welche nicht nur Studenten aus Rechtswissenschaft und Turkologie, sondern auch Richter, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen anspricht. Es ist in vier Blöcke aufgeteilt, die es den Teilnehmern ermöglichen, sich jeweils auf Themen zu konzentrieren, die ihren Interessen entsprechen. Die Seminarleitung hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Rumpf, der seit mehr als zwanzig Jahren sich in Theorie und Praxis intensiv mit dem türkischen Recht beschäftigt, namhafte Unternehmen bei Projekten mit Türkeibezug berät und als Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren tätig ist. Das Seminar findet am 2./3. Juli sowie am 09./10. Juli 2010 in Bamberg statt.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Achtung: „DL-InfoV“ Neue Informationspflichten ab 17.05.2010

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) sieht für Dienstleistungserbringer besondere Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern vor. Der Gesetzgeber hat mit § 6c GewO eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verordnung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1a GewO findet diese Bestimmung ausdrücklich auch auf Rechtsanwälte Anwendung.

Mit der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 hat der Gesetzgeber detaillierte Regelungen zu diesen Informationspflichten getroffen.

Nach § 2 der Verordnung muss ein Rechtsanwalt vor Mandatserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form dem Mandanten zur Verfügung stellen. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Kanzleiadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss Name und Anschrift der Rechtsanwaltskammer angegeben werden. Zudem muss auch Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Es genügt, wenn diese Informationen am Kanzleiort vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage des Mandanten zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Rechtsanwalt auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Rechtsanwalt einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden. § 4 der Verordnung sieht verschiedene erforderliche Preisangaben vor. Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit diese Anforderungen über die des § 49b Abs. 5 BRAO hinausgehen. Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Mandatsbedingungen bekannt gemacht werden.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.

Die Kammer wird ihre Mitglieder sobald wie möglich darüber informieren, wie die Verordnung in der Praxis umzusetzen ist. Derzeit liegen allerdings noch keine Erfahrungswerte vor.

Finanzielle Einzelhilfe für Opfer von Straftaten und deren enge Angehörigen

Die Bayer. Staatsregierung hat am 21. April 2009 grundsätzlich beschlossen, dass der Freistaat Bayern eine landesweite „Opferhilfe Bayern“ u.a. mit der Zielrichtung einrichtet, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörigen in solchen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. In geeigneten Fällen können Anträge auf Gewährung finanzieller Opferhilfe ab sofort beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt werden. Anträge sollten bis 15. Juni 2010 eingehen.  Als Ansprechpartner steht Regierungsrat Dr. Martin Kober (Tel: 089/5597-2225; E-Mail: Martin.Kober@stmjv.bayern.de) zur Verfügung. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie ebenfalls dort.

Rechtsanwaltskammer als Einheitlicher Ansprechpartner

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sieht die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern in allen Mitgliedsstaaten vor. Mithilfe dieser Ansprechpartner soll es Dienstleistungserbringern erleichtert werden, in allen Mitgliedsstaaten Dienstleistungen zu erbringen, ohne mit komplizierten Behördengängen belastet zu werden. Die Dienstleistungserbringer sollen sich an eine einheitliche Stelle wenden können, die als Informationsportal dient und alle Verfahren mit den zuständigen Behörden vermittelt. Für den Bereich der europäischen Anwälte wurden in Bayern die Rechtsanwaltskammern als Einheitliche Ansprechpartner bestimmt.

Internetportal TerminsAnwalt.de

TerminsAnwalt.de ist eine kostenlose Serviceplattform von Anwälten für Anwälte, die einen auswärtigen Terminsvertreter suchen oder selbst als Terminsvertreter tätig werden möchten. Jeder Anwalt kann eine zu vergebende Terminsvertretung mit einigen Mausklicks offerieren und jeder registrierte Anwalt erhält per E-Mail eine Nachricht über das Angebot und kann sich selbst darum bemühen, falls Interesse besteht.

Konfliktmanagement-Tagung

Am 24.07.2010 veranstaltet die Universität Erlangen-Nürnberg ein Seminar zum Thema: „Alternative Konfliktlösung – Neue Perspektiven für Anwaltschaft und Wirtschaft: schnell, schonend, attraktiv“. Die Veranstaltung findet statt im Siemens AG Trainings Center, Alleee am Röthelheimpark 3b, 91052 Erlangen. Nähere Informationen zu dem Seminar finden Sie in dem entsprechenden Flyer .

LG München: Spezialist contra Fachanwalt

Die Rechtsanwaltskammer München hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess gegen einen Kollegen geführt, der sich im Geschäftsverkehr als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnete. Hier erhalten Sie zur Kenntnisnahme das vollständige Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2010 (33 O 427/09). Es ist nicht rechtskräftig, mit einer Berufung ist zu rechnen. In der Begründung führt das Gericht aus, dass es sich nicht dem obiter dictum des BVerfG im Spezialistenbeschluss (BVerfG NJW 2004, 2656) anschließt, wonach dem kundigen Rechtsuchenden zuzutrauen sei, die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleichzusetzen. Der angesprochene Verkehr kennt die Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel im Einzelnen nicht und kann deshalb auch nicht mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ und der selbsternannten Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ unterscheiden, zumal zwischen beiden Bezeichnungen im Gesamteindruck eine große sprachliche Nähe besteht. Bei Abwägung der schützenswerten Belange ist dem Beklagten zuzumuten, auf andere Begrifflichkeiten wie „ist im Erbrecht spezialisiert“ oder „Spezialisierung im Erbrecht“ auszuweichen.

Das Urteil bejaht im Ergebnis eine Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen „Spezialist“ und „Fachanwalt“ gem. § 7 Abs. 2 BORA für Rechtsgebiete, die mit einer Fachanwaltschaft belegt sind. Der entschiedene Fall zum Fachanwaltsgebiet „Erbrecht“ kann insoweit als Präjudiz gelten, dass jedenfalls identische Rechtsgebietsbezeichnungen, vorliegend „Erbrecht“, gesperrt sind. Eine Aussage, ob das Verbot der Spezialistenbezeichnung auch Teilrechtsgebiete aus Fachanwaltsgebieten erfasst, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Sonderausgabe für Freie Berufe „KfW-impuls“

Die aktuelle Publikation des Bundesverbandes der Freien Berufe und der KfW-Bankengruppe, welche in Form einer Sonderausgabe des  „KfW-impuls“ erstellt wurde, finden Sie hier.

Das Papier informiert darüber wie Freiberufler über das KfW-Sonderprogramm, das im Rahmen der beiden Konjunkturpakete der Bundesregierung zur Abfederung der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgelegt wurde, Darlehen beantragen können, um ihre Investitionen oder laufenden Kosten zu finanzieren.

BayVGH – Das Online-Bundesligaspiel „Super-Manager“ darf als öffenliches Glücksspiel verboten werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 13. April 2010 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Internetspiel „Super-Manager“ ein öffentliches Glücksspiel ist und untersagt werden darf. Der BayVGH wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Die Antragstellerin veranstaltet auf ihrer Internetseite das sogenannte Bundesliga-Manager-Spiel, bei dem parallel zur laufenden Saison der Fußballbundesliga mehrere Preise, darunter der Hauptgewinn von 100.000 € ausgeworfen werden. Der Spieleinsatz beträgt 7,99 €. Der Spielteilnehmer stellt aus den Spielern der 1. Bundesliga ein Team zusammen, für das an jedem Spieltag der Bundesliga Punkte vergeben werden. Die Aufstellung seines Teams legt der Teilnehmer auf dem Internetportal des Veranstalters für jeden Spieltag selbst fest. Die vom Teilnehmer eingesetzten Bundesligaspieler werden einzeln nach vorher festgelegten Kriterien von einer Expertenjury bewertet. Zusätzliche Punkte erhalten die Spieler nach bestimmten, im Einzelnen festgelegten Spielereignissen (z.B. erzielte Tore, Gegentore, gewonnene Zweikämpfe, rote oder gelbe Karten). Gewinner des Hauptpreises ist, wer am Ende der Saison mit seinem Team die meisten Punkte erzielt hat.
Der Freistaat Bayern untersagte der Antragstellerin Ende September 2009, dieses öffentliche Glücksspiel auf Ihrer Internetseite in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung das Managerspiel weiter auf ihrer Internetseite veranstalten zu dürfen, stellte die Antragstellerin zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Ansbach ablehnte.
Diese Entscheidung hat der BayVGH nun im Beschwerdeverfahren bestätigt. Auch nach seiner Auffassung weist das Internetspiel „Super-Manager“ die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags auf. Für das Mitspielen werde ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben werde. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers bei der Zusammenstellung und Aufstellung seines Teams habe nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Das Zufallsmoment überwiege bei weitem. Vergleichbar mit dem Glückspiel TOTO sei der weitere Verlauf des Managerspiels abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury-Bewertung könnten vorher annähernd sicher eingeschätzt werden.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des BayVGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht eröffnet.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.4.2010 Az. 10 CS 10.453

Anerkennung von Geldstrafen in der EU

[BRAK] Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BT-Drucks. 17/1288) vorgelegt. Geldstrafen und Geldbußen sollen zukünftig innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Mit dieser Maßnahme sollen bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht werden. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 6/2008 zum Rahmenbeschluss Stellung genommen.

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

[BRAK] Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1225, S. 271ff.) die Initiative des Bundesrates für eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens. Sie trägt jedoch Bedenken vor gegen eine Erhöhung der Kosten der Zwangsvollstreckung, die Gläubiger auch dann tragen müssten, wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt. Es stehe zu befürchten, dass Gläubiger auf die Begleichung kleinerer Forderungen ganz verzichten könnten und damit ein negativer Einfluss auf die allgemeine Zahlungsmoral eintrete. Nach der Neuregelung sollen Zwangsvollstrecker zukünftig im Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung tätig sein, dabei jedoch unter staatlicher Aufsicht stehen. Durch den Entwurf soll die Effizienz der Zwangsvollstreckung verbessert werden, indem neue Leistungsanreize geschaffen werden. Der Bundesrat hatte im Februar 2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BR-Drucks 49/10, BR-Drucks 49/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks. 150/07 (Beschluss) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – Artikel 98a (BR-Drucks 48/10, BR-Drucks 48/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks.149/07 (Beschluss – neu) erneut beim Bundestag einzubringen. Beide Gesetzentwürfe waren vom Bundesrat bereits im Mai 2007 textgleich in den Bundestag eingebracht worden, konnten in der 16. Legislaturperiode jedoch nicht abschließend behandelt werden. Damals hatte die Bundesregierung bereits Stellung genommen (Anlage 2 der BT-Drucks. 17/5727, S. 110).

PKH- Begrenzungsgesetz

[BRAK] Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe – PKH-Begrenzungsgesetz (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1216, S. 85ff.) vor. Der Bundesrat hatte den Entwurf unverändert gegenüber seinem in der 16. Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucks. 250/06 (Beschluss)) erneut eingebracht (BR-Drucks 37/10, BR-Drucks 37/10 (Beschluss)). Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme denjenigen Maßnahmen zu, die einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH entgegenwirkten. Daher unterstütze sie grundsätzlich die Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen. Außerdem begrüßt sie die Optimierung des Verfahrens durch den Vorschlag, dem Gericht die Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu ermöglichen. Allerdings bringt die Bundesregierung gegen einige der vorgeschlagenen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken vor, u.a. gegen die vorgesehene stärkere Beteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits, gegen die gänzliche Aufhebung der geltenden zahlenmäßigen Beschränkung auf 48 Monatsraten bei einer Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung sowie gegen die Einführung einer gesonderten Gebühr für die Festsetzung von Raten. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie erheblichen Handlungsbedarf bei der Erfassung und Bewertung der Ausgaben für die PKH sehe.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2006 das Ansinnen des Gesetzentwurfs, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben, grundsätzlich begrüßt, einige Maßnahmen jedoch als kritisch bewertet. Nach Ansicht der BRAK muss Recht für jedermann weiterhin wirtschaftlich leistbar sein.