[BRAK] Der BGH hat mit Beschluss v. 22.03.2010 (NotZ 16/09) entschieden, dass die Regelung der Bundesnotarordnung, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, verfassungsgemäß ist. §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO zielten vorrangig darauf ab, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu gewährleisten. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.