BayVGH – Das Online-Bundesligaspiel „Super-Manager“ darf als öffenliches Glücksspiel verboten werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 13. April 2010 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Internetspiel „Super-Manager“ ein öffentliches Glücksspiel ist und untersagt werden darf. Der BayVGH wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Die Antragstellerin veranstaltet auf ihrer Internetseite das sogenannte Bundesliga-Manager-Spiel, bei dem parallel zur laufenden Saison der Fußballbundesliga mehrere Preise, darunter der Hauptgewinn von 100.000 € ausgeworfen werden. Der Spieleinsatz beträgt 7,99 €. Der Spielteilnehmer stellt aus den Spielern der 1. Bundesliga ein Team zusammen, für das an jedem Spieltag der Bundesliga Punkte vergeben werden. Die Aufstellung seines Teams legt der Teilnehmer auf dem Internetportal des Veranstalters für jeden Spieltag selbst fest. Die vom Teilnehmer eingesetzten Bundesligaspieler werden einzeln nach vorher festgelegten Kriterien von einer Expertenjury bewertet. Zusätzliche Punkte erhalten die Spieler nach bestimmten, im Einzelnen festgelegten Spielereignissen (z.B. erzielte Tore, Gegentore, gewonnene Zweikämpfe, rote oder gelbe Karten). Gewinner des Hauptpreises ist, wer am Ende der Saison mit seinem Team die meisten Punkte erzielt hat.
Der Freistaat Bayern untersagte der Antragstellerin Ende September 2009, dieses öffentliche Glücksspiel auf Ihrer Internetseite in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung das Managerspiel weiter auf ihrer Internetseite veranstalten zu dürfen, stellte die Antragstellerin zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Ansbach ablehnte.
Diese Entscheidung hat der BayVGH nun im Beschwerdeverfahren bestätigt. Auch nach seiner Auffassung weist das Internetspiel „Super-Manager“ die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags auf. Für das Mitspielen werde ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben werde. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers bei der Zusammenstellung und Aufstellung seines Teams habe nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Das Zufallsmoment überwiege bei weitem. Vergleichbar mit dem Glückspiel TOTO sei der weitere Verlauf des Managerspiels abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury-Bewertung könnten vorher annähernd sicher eingeschätzt werden.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des BayVGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht eröffnet.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.4.2010 Az. 10 CS 10.453